Spanien:
Polen:
Der Unfall
Bei einem Unfall im Straßenverkehr gelten eigentlich überall die gleichen Verhaltensregeln, nämlich:
Diese Regeln gelten natürlich auch und gerade bei einem Unfall im Ausland, zusätzlich ist zu beachten:
Nach einem Unfall sofort anhalten, die Unfallstelle sichern und Verletzten helfen. Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligten Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer notieren. Name und Anschrift von Unfall Zeugen fest halten und die Unfallstelle samt den geschädigten Fahrzeugen fotografieren.
Keine fremdsprachigen Schriftstücke unterzeichnen, deren Inhalt nicht verständlich ist.
Bei Personenschaden in jedem Fall die Polizei rufen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen
Nach einem Unfall hat ein Autofahrer in vielen Ländern Europas zwei Möglichkeiten, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen:
- Schadensabwicklung über einen Repräsentanten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland, dessen Anschrift über die Auskunftsstelle des "Zentralrufs der Autoversicherer" (0180/25026) abgefragt werden kann, wenn das den Unfall verursachende Kraftfahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem EU-Staat oder in Liechtenstein, Island bzw. Norwegen hat und dort versichert ist.
Hinweis: was letztlich ersetzt wird (und was nicht) und in welcher Höhe ist im Einzelfall abhängig vom Recht des jeweiligen Landes!
Besonderheiten in einzelnen Ländern
Frankreich:
Versicherungsnummer von der Plakette auf der Windschutzscheibe abschreiben. Es gibt in Frankreich ein allgemein verwendetes Unfallprotokoll, das auch in deutscher Sprache erhältlich ist.
Schweiz:
Nach einem Unfall in der Schweiz muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Ausland (i. d. R. also in der Schweiz) geltend machen.
Italien:
Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer von der rechteckigen Plakette hinter der Windschutzscheibe (bei italienischen Fahrzeugen) notieren.
Ungarn:
Bei einem Unfall ist grundsätzlich die Polizei zu rufen. Nach einem Unfall in Ungarn muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Ausland (i. d. R. also in Ungarn) geltend machen.
Polen:
In Polen muss jeder Unfall sofort der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden. Auch ist die jeweilige polnische Versicherung zu verständigen, um das beschädigte deutsche Fahrzeug besichtigen zu können. Nach einem Unfall in Polen muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Ausland (i. d. R. also in Polen) geltend machen.
Der EU- Führerschein im Ausland
.
Hierzu folgende Fakten:
Das Problem scheint derzeit zu sein, in Anbetracht der Spannungen zwischen der EU und speziell Österreich, dass sich die österreichische Exekutive nicht daran halten will und dem deutschen Autofahrer höchstwahrscheinlich nicht vielmehr übrig bleibt, als auf Gerichtsurteile zu verweisen und auf die Gnädigkeit der Beamten zu hoffen. |
Geltung alter deutscher Führerscheine in den EU-Staaten
Dies hat auch die EU-Kommission mit Entscheidung vom 21.3.2000
Denn die ausländische Polizei kennt oft die genaue Rechtslage nicht und verlangt manchmal den 1999 eingeführten neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat. Konkrete Bußgeldbescheide aus diesem Jahr liegen dem ADAC bislang jedoch nicht vor.
Anders jedoch in Österreich: An Ort und Stelle verhängte Bußgelder werden in Österreich in der Regel in Form eines Organstrafmandats ausgestellt, das nicht mittels eines Einspruchs angefochten werden kann.
Wer jedoch unbedingt von vorneherein etwaigen Problemen aus dem Weg
-----------------------------------------------------------------------------
Entscheidung der Kommission
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten
(2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen
|
.
Richtiges Verhalten bei einer Kontrolle im Ausland Korrekt gefahren und trotzdem angehalten worden ?
Wie verhält man sich möglichst richtig ?
|
Rechtsanwalt
Michael Erath
Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht
Weitere Projekte
www.fahrer-seminar.de
www.ra-strafrecht-stuttgart.de
www.verteidiger-stuttgart.de
Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12
D-70178 Stuttgart
Telefon: +49(0)711 627 6699 2
Fax: +49(0)711 627 6699 3
lkw-recht@ra-erath.de
Impressum