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Führerschein und Fahrverbot: LKW Führerschein u. Fahrverbot

Atemalkoholmessung (Urteil)

Gericht: OLG-HAMM
Datum: 02.10.2001
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 989/00
Rechtsgebiete: StVG, StPO, OWiG
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 28.12.2001
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Vorschriften:
StVG § 24 a
StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
StPO § 473 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1
Stichworte: Atemalkoholmessung; standardisiertes Messverfahren, erforderlicher Umfang der Feststellungen

Leitsatz:

Bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG, der eine Atemalkoholmessung zugrunde liegt, reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden.
Die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen muss, wenn keine Einwände insoweit erhoben werden, nicht dargelegt werden
(Abweichung von OLG Hamm, Beschluss vom 18. 7. 2001, 2 Ss OWi 455/01 = ZAP-EN-Nr. 428/2001 = VA 2001, 112 = VRS 101, 53 = DAR 2001, 416 = zfs 2001, 428 = BA 2001, 373).

Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Betroffenen am 13. Juli 2000 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500,- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG vorgeschriebenen Weise erhoben worden ist. Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft . Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur gerügten Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO werden diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht, denn das Beschwerdevorbringen enthält weder eine verständliche Wiedergabe des Inhaltes des Beweisantrages noch die Gründe für dessen Ablehnung.

Die auf die Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Das Amtsgericht hat folgende tatgerichtliche Feststellungen getroffen:

"Am 5. Februar 2000 befuhr der Betroffene mit dem PKW des Typs Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen die Augustastraße in Gelsenkirchen. Er hatte dabei eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von über 0,41 mg/l führte.

Der Betroffene wurde von den Zeugen L. und B. im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft. Da den Zeugen Alkoholgeruch auffiel, wurde vor Ort mit dem mobilen Alcotestgerät eine Alkoholprüfung durchgeführt, die einen Wert von 0,85 o/oo ergab.

Der Betroffene wurde daraufhin mit zur Wache genommen, wo der Zeuge L. mit dem Dräger-Alcotestgerät 7110 Evidential MK III einen Atemalkoholtest durchführte, der den Wert von 0,41 mg/l ergab. Der Zeuge L. wurde in die Bedienung des Gerätes eingewiesen und ist zur Anwendung des Messgerätes befugt. Das Testgerät ist geeicht bis Juli 2000."

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Bei der auf der Wache durchgeführten Analyse der Atemalkoholkonzentration des Betroffenen mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, das nach Überzeugung des Gerichts grundsätzlich geeignet ist, einen zuverlässigen Wert zur Atemalkoholkonzentration anzugeben. Das verwendete Testgerät ist bundesweit im Einsatz. Der Messvorgang läuft nach Eingabe der Probandendaten nach immer gleichen technischen Vorgaben selbständig ab. Zudem handelt es sich bei dem verwendeten Messgerät um ein Gerät, das den Anforderungen der Normreihe DIN VdE 0405 genügt. Daher erteilte die Physikalisch-technische Bundesanstalt die Bauartzulassung, und es wird in regelmäßigem halbjährigem Abstand geeicht. Entsprechend § 1 Nr. 1 des Eichgesetzes wird dadurch die Messsicherheit des Gerätes gewährleistet.

Das im vorliegenden Fall verwendete Gerät ist ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Eichbescheinigung bis einschließlich Juli 2000 geeicht und damit grundsätzlich zur sicheren Feststellung der Atemalkoholkonzentration geeignet. Der erneuten Einholung eines Gutachtens zur grundsätzlichen Eignung des Messverfahrens bedurfte es daher nicht. Der Beweisantrag des Betroffenen wurde daher entsprechend § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen.

Auch im konkreten Fall bestehen keine Bedenken an der Zuverlässigkeit des Messgerätes. Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, eine Fehlbedienung des Gerätes durch ihn könne ausgeschlossen werden, da dieses nach dem Startvorgang selbsttätig arbeite und im Übrigen jeden Fehler sofort anzeige. Auffälligkeiten bei der Messung sind ihm nicht erinnerlich.

Die in einem Abstand von weniger als 5 Minuten durchgeführten Einzelmessungen des Betroffenen, nämlich Probandenmessung 1 von 23.09 Uhr und Probandenmessung 2 von 23.11 Uhr ergaben einen Wert von 0,416 mg/l bzw. 0,412 mg/l. Weder zwischen diesen beiden Messungen besteht ein auffälliges Missverhältnis noch zu der vor Ort mit dem mobilen Atemalkoholtestgerät vorgenommenen Messung, die einen Wert von 0,58 o/oo ergab. Insoweit können auch die bei dem Gerät festgestellten Rundungsfehler ausgeschlossen werden, da alle Werte der Einzelmessung über 0,41 mg/l lagen. Im Übrigen liegt auch keiner der bei diesen Rundungsfällen relevanten Grenzfälle vor, da der Tatbestand des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG im Übrigen auch schon bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l erfüllt ist."

Die auf Grundlage und Würdigung der erhobenen Beweise getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Die Verurteilung beruht auf der von den Zeugen durchgeführten Alkoholmessung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit Hilfe des Gerätes Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger um ein standardisiertes Messverfahren . Einigkeit besteht unter den Bußgeldsenaten des Oberlandesgerichts Hamm im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin, dass bei Verwendung standardisierter Messverfahren dann keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen, sondern nur die Messmethode und die Atemalkoholwerte mitgeteilt werden müssen, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts in Zweifel zieht. Soweit jedoch der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusätzliche Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen dahingehend stellt , dass der Amtsrichter auch festzustellen hat, mit welchem Messgerät die Ergebnisse gewonnen wurden und dass die Eichung noch gültig ist und die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt worden sind, folgt der erkennende Senat dem nicht und gibt insofern seine frühere Rechtsprechung auf . Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 3. April 2001 hinsichtlich der vom Amtsrichter zu treffenden Feststellungen nicht gefordert, dass die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen dargestellt werden müsse. Stellung genommen hat der Bundesgerichtshof lediglich zu der Frage, ob bei ordnungsgemäßer Anwendung eines Atemalkoholtestgerätes ein Sicherheitsabschlag vorgenommen werden muss; zu den Darstellungserfordernissen im Urteil des Tatrichters hat der Bundesgerichtshof hingegen keine besonderen Maßstäbe aufgestellt . Ist das Atemalkoholmessverfahren mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger indessen ein standardisiertes Messverfahren, so besteht keine Veranlassung, weitergehende Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen zu richten als bei anderen standardisierten Messverfahren. Mithin reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden.

Das angefochtene Urteil wird den o.g. Anforderungen gerecht, denn Messmethode und gemessene Werte sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Da der Betroffene nicht die Funktionsfähigkeit des Messgerätes, sondern die generelle Eignung der Methode in Zweifel gezogen und Sicherheitsabzüge gefordert hat, bedurfte es einer Darstellung der Einhaltung der Messbestimmungen nicht.

Bedeutung für die Praxis:
Das OLG Hamm macht mit seiner Entscheidung einmal mehr die eindeutige Haltung der Oberlandesgerichte zur Atemalkoholmessung deutlich:
Die Atemalkoholanalyse ist als einziges Beweismittel im Ordnungswidrigkeitenbereich zugelassen, Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser Methode sind nicht möglich und zulässig.
Der erkennende Amtsrichter bleibt auf dieser Linie und sieht sich noch nicht einmal veranlasst, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen - die Messmethode ist zugelassen, das Gerät hat die Bauartzulassung und ist noch gültig geeicht.
Selbst wenn es dem Verteidiger gelungen wäre, die Rüge formellen Rechts ordnungsgemäß zu erheben (was wohl als Aufklärungsrüge gedacht war): die Entscheidung des OLG Hamm wäre sicher nicht anders ausgefallen.
Dies darf zumindest verwundern:
Das Amtsgericht Baden-Baden hatte bei zwei Entscheidungen vom 26.10.01, bei denen es um Atemalkoholanalyse ging, einen medizinischen und einen technischen Sachverständigen hinzugezogen . In beiden Fällen führten die Ausführungen der Sachverständigen dazu, dass das Gericht nicht von einer fehlerfreien Messung ausgehen konnte und die verbleibenden (und nicht überwindbaren) Zweifel zu einem Freispruch der Betroffenen führte.
So führte der technische Sachverständige aus, dass die bei dem Dräger-Gerät bei den Eichämtern durchgeführte Eingangsuntersuchung in 0,67% der Fälle ergeben habe, dass eine fehlerhafte Atemtemperaturmessung vorgelegen habe. Eine Abweichung der Temperaturmessung um 1 Grad führe dabei zu einer Verfälschung der festgestellten Atemalkoholkonzentration von 6,7%.
Dabei ist zumindest die für das Dräger-Gerät eingeführte Praxis der "Voruntersuchung" hervorzuheben. Üblicherweise werden zu eichende Geräte zuvor gewartet, ggf. repariert, dann geeicht. Das Dräger-Gerät muss nicht nur entgegen dem sonst üblichen Jahresturnus im Abstand von 6 Monaten geeicht werden, es darf zuvor nicht gewartet und repariert werden, sondern muss zunächst dem Eichamt zu einer Voruntersuchung vorgeführt werden, wird also zunächst auf sonst nicht zu erkennende Fehler untersucht.
Dies beweist sicherlich überdeutlich das (in der Sache nicht unbegründete, s.o.) Mißtrauen der Anwender gegen das im Einsatz befindliche Gerät!
Auch wenn dies "kleine Schönheitsfehler" sein mögen, die die Gerichte nicht interessieren müssen (sollen), wie zumindest das OLG Hamm meint:
Es lohnt sich, in den Fällen der Atemalkoholmessung mit dem Dräger-Gerät zumindest dafür zu kämpfen, dass die einzelne Messung durch Hinzuziehung von (technischen und medizinischen) Sachverständigen überprüft wird - dies kann im Einzelfall zu erstaunlichen Erkenntnissen führen.


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