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Führerschein und Fahrverbot: LKW Führerschein u. Fahrverbot

Fahren ohne Fahrerlaubnis (Urteil)

Gericht: OLG-HAMM
Datum: 14.12.2000
Aktenzeichen: 4 Ss 1137/00
Rechtsgebiete: StVG
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 07.03.2001

Stichwort: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Höchststrafe, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, hohe Anforderungen


Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen, wenn auf eine ungewöhnlich hohe Strafe oder gar auf eine nicht unbedeutende Höchststrafe erkannt wird.

Sachverhalt:

Eine Kleine Strafkammer - Berufungskammer - des Landgerichts hat den vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr - der Höchststrafe gem. § 21 StVG - verurteilt.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist in dem Urteil ausgeführt:

"Die Kammer sah sich auch gezwungen, die Höchststrafe auszuwerfen, weil auf den Angeklagten nachhaltig eingewirkt werden muss. Die letzten Verurteilungen aus den Jahren 1998 und 1999 jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zeigen, dass dem Angeklagten unter vollständiger Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Mittel begegnet werden muss. Weder der Umstand, dass er unter Bewährung stand, noch die Tatsache, dass er am 07.07.1999, also vier Monate vor der hier zur Aburteilung stehenden Tat, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Münster verurteilt worden ist, haben ihn von der Begehung dieser Tat abhalten können.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte noch bis September des Jahres 2001 eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, konnte die Kammer nicht davon abbringen, hier die Höchststrafe zu verhängen. Die erschreckende Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten zwingt dazu, auf das Strafmaß von einem Jahr zu erkennen."

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das OLG hat die Verurteilung im Rechtsfolgenausspruch (mit den zugrundeliegenden Feststellungen) aufgehoben.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil des Oberlandesgerichts zeigt einmal mehr, warum die Strafzumessung - und insbesondere deren Begründung - eine hohe richterliche Kunst ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn auf eine Strafe erkennt wird, die sich der Höchststrafe nähert oder sogar der Höchststrafe entspricht. Erfahrene Strafrichter wissen, dass die Problematik etwa bei 2/3 der Höchststrafe beginnt, dies ist die tatsächliche - immanente - Grenze.
Allein aus diesem Grund ist in den vergangenen Jahren bei vielen Delikten die Strafbarkeit (deutlich) erhöht worden: nicht, um tatsächlich auf die (höhere) Höchststrafe erkennen zu können, sondern um eine höhere 2/3-Grenze zu erreichen.

Genau diese Problematik führte im vorliegenden Fall zur Aufhebung.

Das OLG hat insoweit ausgeführt:

Wird auf eine ungewöhnlich hohe Strafe oder gar - wie hier auf eine nicht unbedeutende Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erkannt, so sind an die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen höhere Anforderungen zu stellen . Insbesondere bedürfen solche Strafen einer Begründung, die das Abweichen vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht. Bei der Verhängung der Höchststrafe müssen die Urteilsgründe im Regelfall ergeben, dass der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände berücksichtigt hat .

Das Tatgeschehen als solches weist derartige Besonderheiten nicht auf. Die Besonderheiten des Falles hat das Berufungsgericht hier in einer "erschreckenden Rückfallgeschwindigkeit" des vielfach, insbesondere auch einschlägig vorbestraften Angeklagten gesehen. Eine so zu bewertende, besonders schwer wiegende "Rückfallgeschwindigkeit" ist durch die von der Kammer festgestellten Tatsachen aber nicht belegt. Insofern lassen die Strafzumessungserwägungen eine über die Anzahl hinausgehende differenzierte Betrachtung der früheren Straftaten des Angeklagten vermissen. So fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der zeitlichen Abfolge der einzelnen Vorstraftaten des Angeklagten.

Diese sind zwar von beträchtlicher Anzahl, sind aber auch in einem langen Zeitraum von etwa 30 Jahren begangen worden. Darüber hinaus ist aus den Feststellungen der Kammer zu ersehen, das mit der Verurteilung des Angeklagten im Jahr 1983 (Nr. 25 des Registerauszugs) und der anschließenden Teilverbüßung der einjährigen Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eine gewisse Zäsur im Verhalten des Angeklagten eingetreten ist. Der Strafrest ist nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 17. Juli 1986, 8. März 1989 und 1. Juli 1998 ist jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden; nach Ablauf der - z.T. verlängerten - Bewährungszeiten ist schließlich 1993 der Erlass der beiden erstgenannten Strafen erfolgt. Zwischen März 1989 und Juli 1998, also über mehr als 9 Jahre hinweg, ist keine Verurteilung des Angeklagten mehr ergangen. Diese Umstände haben im Ergebnis dazu geführt, dass der Angeklagte vor der Begehung der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, seit etwa 13 Jahren nicht mehr den Eindruck von Strafvollzug erfahren hatte.

Es ist nicht auszuschließen, dass die vorbezeichneten Umstände, die den Feststellungen der Kammer zu entnehmen sind und die - zumindest auch - eine dem Angeklagten günstige Wertung zulassen, im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben sind und das zur Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe beigetragen hat.

Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung war die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen, § 354 Abs.2 StPO. Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.

Es ergibt sich somit, dass der Erfolg des Angeklagten voraussichtlich von kurzer Dauer sein wird, denn sicherlich wird er nunmehr in einer (erneuten) Verhandlung zu einer Freiheitsstrafe von beispielsweise 9 Monaten verurteilt werden, die vollkommen unproblematisch zu begründen ist - für die Höchststrafe gilt dies nach den dargestellten Grundsätzen demgegenüber nicht.


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