LKW-Recht und VBGL

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Führerschein und Fahrverbot: LKW Führerschein u. Fahrverbot

Fahrverbot - einfache Fahrlässigkeit - außergewöhnliche Härte

Urteilsbesprechung:

FALL 1:


1. Geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen, die noch mit dem Zusatz "km" versehen sind, behalten ihre Gültigkeit weiterhin.
2. Die Grundsätze zum Augenblicksversagen bei groben Pflichtwidrigkeiten finden auch bei beharrlichen Pflichtwidrigkeiten Anwendung .
3. Ein Fall einfacher Fahrlässigkeit wegen Übersehens eines Verkehrszeichens liegt nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund der örtlichen Verkehrssituation mit einer entspre-chenden Verkehrsregelung rechnen muss, sich diese gleichsam aufdrängt.
4. Macht der Betroffene geltend, die aufgestellte Beschilderung sei verwirrend und kön-nen von einem vorbeifahrenden Autofahrer unmöglich vollständig aufgenommen und dann beachtet werden, so muss er sich auch darauf berufen, zu dem Verkehrsverstoß sei es genau aus diesem Grund gekommen.

OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS v. 17.08.00 - 1 Ss OWi 772/2000


Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der angefochtenen Entscheidung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 55,- Euro verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgendes festgestellt:

Am 07. November 1999 befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen gegen 11.05 Uhr außerhalb der geschlossenen Ortschaft in die Bundesstraße von der Bundesautobahn kommend in Fahrtrichtung. Am Ende der führten die Polizeibeamten und mit einem Lasermeßgerät der Marke Riegl LR 90-235 P eine Ge-schwindigkeitsmessung durch. Der Betroffene fuhr mit einer gemessenen Geschwindig-keit von 83 km/h. Dies ergibt abzüglich eines üblichen Toleranzwertes von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 80 km/h. Im Meßbereich ist die zulässige Höchstge-schwindigkeit mit Zeichen des § 41 StVO auf 50 km/h.

Ausweislich des in der Hauptverhandlung erörterten Auszuges aus dem Verkehrszentral-register ist der Betroffene bisher zweimal straßenverkehrsrechtlich einschlägig in Erschei-nung getreten.

Wegen der Vorbelastung hat das Amtsgericht die Geldbuße geringfügig erhöht und die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 2 Abs. 2 BKatV deshalb für geboten erachtet, weil der Betroffene beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbe-schwerde des Betroffenen. Er ist der Auffassung, dass das die zulässige Höchstge-schwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, weil es noch mit dem Zusatz "km" verse-hen sei unwirksam und damit nichtig sei. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass ihm im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung, die er nicht in Abrede stellt, nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, weil er das die Ge-schwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe und keine weiteren Um-stände vorgelegen hätten, aufgrund derer sich ihm eine weitere Geschwindigkeitsbegren-zung hätte aufdrängen müssen.


LÖSUNG DES GERICHTS:

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen (Zeichen) behielt seine Wirksam-keit, obwohl es noch den Zusatz "km" aufwies.

Soweit der Betroffene vorträgt, die Geschwindigkeitsüberschreitung beruhe auf einem Au-genblicksversagen und stelle damit keine "beharrliche" Pflichtwidrigkeit dar, führt dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Betroffene ist, nachdem er die BAB verlassen hatte, auf eine Schnellstraße eingebo-gen. Bereits dieser Umstand verpflichtete den Betroffenen, sich nachhaltig Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welcher Geschwindigkeit er sich nunmehr im Straßenverkehr fortbewegen durfte. Das gilt umso mehr, weil in diesem Bereich mehrere Straßen zusam-mengeführt werden und deshalb damit zu rechnen ist, dass verkehrsleitende und -sichernde Maßnahmen ergriffen worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Betroffenen, an der fraglichen Verkehrsörtlichkeit sei eine Vielzahl von Verkehrszeichen aufgestellt, deren vollständige Beachtung im Rahmen einer Vorbei-fahrt kaum möglich sei.
Dass die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Betroffenen auf diesen zuletzt genannten Umstand zurückzuführen ist, hat er selbst nicht behauptet. Viel-mehr bezieht er sich darauf, dass er infolge einer momentanen Unaufmerksamkeit die verkehrsleitenden und -regelnden Maßnahmen insgesamt nicht wahrgenommen habe. Dies stellt indes - wie ausgeführt - keine leichte Fahrlässigkeit dar, weil der Betroffene nach dem Verlassen der BAB sich auf die nunmehr für ihn geltenden geschwindigkeitsre-gelnden Maßnahmen hätte einstellen können und müssen.


BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS:

Dieses Urteil ist für die Praxis insoweit von Bedeutung, dass es die übliche Rechtspre-chung der Oberlandesgerichte zum Fahrverbot weiter fortführt und im übrigen deutlich macht, wie sehr es auf die "Formulierungsfähigkeiten" des Verteidigers ankommen kann.

Seit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt hat, dass die Verhängung eines Fahrverbotes im Falle "einfacher Fahrlässigkeit" unverhältnismäßig erscheint , ver-suchen die Oberlandesgerichte Ausnahmen von dieser Regel zu finden.

Schon der BGH hat in seiner Entscheidung "nähere tatrichterliche Feststellungen" zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung verlangt , es muss also schlichtweg festgestellt werden, ob des entsprechende Schild vom Betroffenen tatsächlich übersehen werden konnte und ob es aufgrund einfacher Fahrlässigkeit auch übersehen werden durfte.

Dies schränkt das OLG Hamm in seiner Entscheidung nun noch weiter ein:
Drängt sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf (z.B. bei einer Spurverengung, Zusammenführung mehrerer Fahrstreifen o.ä.), dann liegt gerade kein Fall einfacher Fahrlässigkeit vor (Ziff. 3).
Wie zu bestimmen sein soll, ob der Betroffene auch bei Übersehen des Verkehrszeichens mit einer entsprechenden Maßnahme "rechnen" musste, lässt das OLG allerdings offen.
Hier könnte der Verteidiger z.B. einwenden, dass es auch vergleichbare Verkehrsfüh-rungen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung gibt (und am Besten gleich die Örtlich-keit benennen).

Weiter soll es nicht genügen, dass der Betroffene geltend macht, die Beschilderung sei unübersichtlich und verwirrend, er muss sich vielmehr darauf berufen, dass es zu dem Verstoß eben genau aus diesem Grund gekommen sei (Ziff. 4).
Dies bedeutet für den Rechtsanwalt als Verteidiger nichts anderes, als dass er in einem solchen Fall also sehr genau und wohlformuliert vortragen muss.

Es erstaunt im übrigen, dass die betr. Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Fall mit einer Laserpistole vorgenommen wurde und sich schon das Amtsgericht Siegen in seinem Urteil nicht dazu verhält, ob eine ordnungsgemäße, sichere und fehlerfreie Messung vor-liegt. Konsequenterweise hat sich in der Folge dann auch das OLG Hamm mit dieser Fra-ge nicht auseinandersetzen müssen.
Dies bedeutet in der Sache nichts anderes, als dass in erster Instanz beim Amtsgericht keine diesbezügliche Rüge erhoben wurde, die das AG Veranlassung zu einer Überprü-fung ergeben hätte.
Sofern der Betroffene in diesem Fall einen Rechtsanwalt als Beistand hatte, wurde damit sicherlich Boden verschenkt .


FALL 2:

Aufklärungsrüge - Absehen vom Regelfahrverbot
- wirtschaftliche und berufliche Nachteile

1. Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils können nicht mit der materiellen Rüge geltend gemacht werden, insoweit bedarf es einer Auf-klärungsrüge.
2. Das Absehen vom Regelfahrverbot des §2 Abs. 1 Ziff.1 BKATV aufgrund eines Härte-falls i.S.d. § 2 Abs. 4 BKATV unter Erhöhung der Regelgeldbuße unterliegt der Nach-prüfung durch das Beschwerdegericht.
3. Gewisse wirtschaftliche Einschränkungen und Einbußen sind einem Betroffenen als Folge eines Fahrverbots durchaus zuzumuten.

OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS v. 09.05.00 - 3 Ss OWi 115/00


Sachverhalt

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrläs-sig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,- Euro verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 5. Februar 1999 in innerhalb geschlossener Ortschaft die B in Fahrtrichtung mit einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h befuhr, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Es hat festgestellt, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von Fahrlässigkeit begangen hat. Der Schuldspruch dieses Urteils ist in Rechts-kraft erwachsen.

Das Amtsgericht hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen das bei einer Geschwin-digkeitsüberschreitung von 33 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 BKatV vorgesehene Regelfahrverbot zu verhängen. Es hat einen Härtefall i.S.d. § 2 Abs. 4 BKatV angenommen und die Regelbuße von 100,- Euro auf 200,- Euro erhöht.


LÖSUNG DES GERICHTS:

Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück verwie-sen.
Soweit das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, führt der Senat aus:
"Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls i.S.d. § 2 Abs. 1 BKatV der kon-krete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters . Der Richter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Er hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzel-falls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob das gesamte Tatbild vom Durch-schnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objek-tiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt .
Die damit erforderliche Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen ist Rechtsan-wendung und unterliegt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Insoweit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung des Regeltatbestandes der konkrete Einzelfall Ausnahmecharakter hat, in erster Linie der Würdigung des Tatrichters unterliegt, dass diesem insoweit jedoch kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt ist.
Vielmehr ist der dem Tatrichter so verbleibende Entscheidungsspielraum durch die ge-setzlich niedergelegten oder von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zumessungs-kriterien eingeengt und unterliegt insofern hinsichtlich der Angemessenheit der verhäng-ten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durch-schnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach der BKatV zu zählen ist ."

BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS:

Aus dem Urteil ergeben sich u.a. die Anforderungen an die Annahme einer "außerge-wöhnlichen Härte" durch das Tatgericht und die Anforderungen an die hierzu erforderli-chen Feststellungen.

Aus Ziff. 1 des Leitsatzes ergibt sich, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger gut beraten ist, sich über die Formulierung "Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts" hinaus gut beraten ist, sich die Art und Formulierung seiner Rüge gut zu überlegen.
Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft mit der materiellen Rüge geltend ma-chen wollen, der Betroffene habe deutlich bessere finanzielle Verhältnisse als vom AG angenommen, das OLG verlangte hierzu die Erhebung einer Aufklärungsrüge und war damit an die Feststellungen des AG gebunden.
Hieraus ergibt sich, dass im umgekehrten Fall (schlechtere Verhältnisse - in vielen Fällen werden die persönlichen Verhältnisse überhaupt nicht festgestellt, obwohl das erforderlich wäre ) auch der Verteidiger die Aufklärungsrüge zu erheben hat.
Die Erhebung einer Aufklärungsrüge bedeutet für den Verteidiger (Fleiß- und Schreib-) Arbeit:
Die Oberlandesgerichte verlangen, dass der Sachverhalt in der Beschwerdebegründung so umfassend und erschöpfend dargestellt wird, dass das Beschwerdegericht über die Rüge ohne Kenntnis der Akten entscheiden kann.

Bei Ziff. 2 wird dem Tatrichter (einmal mehr) deutlich gemacht, dass er in seiner Ent-scheidung gerade nicht frei ist.
In diesem Fall führte es unter anderem auch zur Aufhebung und Zurückverweisung, dass der Tatrichter die Ehefrau des Betroffenen nicht dazu befragt hatte, ob sie ihren Ehemann während des Laufs eines Fahrverbotes nicht mit dem Pkw würde fahren können oder ob nicht die Sekretärin den Betroffenen fahren kann, während die Ehefrau für die Sekretärin einspringt.
Ein Kommentar zu diesem "Einfall" des OLG Hamm erübrigt sich sicherlich.
Es zeigt sich also, dass in den Fällen, in denen eine "außergewöhnliche Härte" geltend gemacht werden soll, der Fantasie und Einfallsreichtum des Verteidigers keine Grenzen gesetzt sind.
Je mehr "Material" der Verteidiger dem Tatrichter zur Verfügung stellt, desto einfacher und leichter kann dieser eine außergewöhnliche Härte bejahen, wobei er nach den Grundsät-zen der Oberlandesgerichte nicht nur den "schlichten Erklärungen" des Betroffenen und seines Verteidigers vertrauen darf, sondern die sichere Überzeugung gewinnen muss, es als gesichert ansehen darf.
Was also an Bescheinigungen (z.B. Arbeitsvertrag, zur Verfügung stehender Resturlaub, Kündigungsdrohung des Arbeitgebers usw.) oder Erklärungen (z.B. eidesstattliche Versi-cherung der Ehefrau, der Sekretärin usw.) beschafft werden kann, sollte auch vorgelegt werden.

Ziff. 3 betrifft eigentlich eine banale Weisheit:
Ein Fahrverbot ist üblicherweise mit Unannehmlichkeiten verbunden, es soll ja eine (Ne-ben-)Strafe sein. Dies ist gerade Sinn und Zweck der Verhängung eines Fahrverbotes ("eindringliches Erziehungsmittel" ), so dass allein der Umstand, dass der Betroffene durch das Fahrverbot berufliche und wirtschaftliche Nachteile erleidet, in der Sache gerade kein Grund sein kann, von der Verhängung des Fahrverbotes abzusehen.
Aus der Formulierung "außergewöhnliche Härte" ergibt sich somit, dass Umstände vorlie-gen (und vorgetragen werden) müssen, die über die üblichen und zu erwartenden Nach-teile weit hinaus gehen .


FALL 3:

Tilgungsreife Voreintragungen - Bemessung der Geldbuße

1. Tilgungsreife Voreintragungen des Betroffenen dürfen im Urteil bei der Rechtsfolgen-findung nicht berücksichtigt werden. Dabei spricht schon der Umstand, dass die Vor-eintragungen trotz Tilgungsreife in den Urteilsgründen aufgeführt worden sind dafür, dass die Voreintragungen auch zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt wurden.
2. Die pauschale, offenbar im wesentlichen an § 17 Abs. 2 OWiG angelehnte Verdoppe-lung der nach lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a im Anhang zu Nr. 5 der Anlage zur Buß-geldkatalogverordnung vorgesehenen Rechtsfolgen hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3. .Bei Verhängung einer 100 Euro übersteigenden Geldbuße hat sich das Amtsgericht näher mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen und diese in seine Überlegungen einfließen zu lassen.
4. Die BKATV sieht die Verhängung eines Regelfahrverbotes von 1 Monat vor.
Die Überschreitung dieser Regeldauer des Fahrverbots ist zwar im Einzelfall möglich, setzt jedoch eine ungünstige Prognose dahin voraus, daß das Regelfahrverbot - selbst bei (weiterer) Erhöhung der Geldbuße - nicht ausreichen wird, den Betroffenen von er-neuten Verkehrsverstößen abzuhalten.

OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS v. 01.08.00 - 4 Ss OWi 695/00


Sachverhalt

Das Amtsgericht Lemgo hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h" eine Geldbuße von 50,00 Euro verhängt. Außerdem hat es den Betroffenen we-gen einer weiteren vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 31 km/h zu einer Geld-buße von 200,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Insoweit hat es die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Betroffene, der angestellter Taxifahrer ist, über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 600,00 Euro verfügt. Am 21. August 1999 befuhr er gegen 1.45 Uhr mit dem Pkw VW (Taxi) die X-Straße in Fahrtrichtung Y. Hier überschritt er innerhalb geschlossener Ortschaft infolge Fahrlässigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines Lasermeßgerätes Riegl LR 90-235P festgestellt. Der Betroffene wurde an der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle wegen dieser Ordnungswidrigkeit ange-halten. Nach Verlassen der Kontrollstelle beschleunigte der Betroffene sein Fahrzeug stark, so daß es bei einer Meßentfernung von 312 m eine Geschwindigkeit von 81 km/h hatte. Die Messung erfolgte wie zuvor mittels des Laser-Meßgerätes 57 m vor dem Orts-ausgangsschild. Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Fall vorsätzlich.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - ebenfalls form- und fristgerecht - mit der allgemein erhobenen Sachrüge be-gründet. Insbesondere wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Höhe der verhäng-ten Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes im zweiten Fall.


LÖSUNG DES GERICHTS:

Das OLG hat bzgl. der ersten Tat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Im zweiten Fall hatte die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg.
Hier hat das OLG den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils aufgehoben und gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125,00 Euro festgesetzt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil begegnet mit Ausnahme der Ent-scheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots (§ 25 Abs. 2 a StVG) in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Senat vermag schon nicht hinreichend sicher auszuschließen, daß die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung tilgungsreifen bzw. getilgten verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen in die getroffene Rechtsfolgenentscheidung eingeflossen sind, obwohl dies unzulässig ist.

Die pauschale, offenbar im wesentlichen an § 17 Abs. 2 OWiG angelehnte Verdoppelung der nach lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a im Anhang zu Nr. 5 der Anlage zur Bußgeldkata-logverordnung vorgesehenen Rechtsfolgen hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das gilt schon für die Festsetzung einer Geldbuße von 200,00 Euro. Insoweit hätte sich das Amtsgericht näher mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinander-setzen und diese in ihre Überlegungen einfließen lassen müssen. Angesichts des nur ge-ringen Nettoeinkommens des Betroffenen von 600,00 Euro und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er zu einer weiteren Geldbuße von 50,00 Euro verurteilt worden ist, kann die Verhängung einer Geldbuße von 200,00 Euro für die zweite Tat keinen Bestand haben.

Auch die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a im Anhang zu Nr. 5 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung stellt eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 bis 40 km/h in der Regel einen groben Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dar,/ der mit einem einmonatigen Fahrverbot zu ahn-den ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Die Überschreitung dieser Regeldauer des Fahrverbots ist zwar im Einzelfall möglich, setzt jedoch eine ungünstige Prognose dahin voraus, daß das Regelfahrverbot - selbst bei (weiterer) Erhöhung der Geldbuße - nicht ausreichen wird, den Betroffenen von erneuten Verkehrsverstoßen abzuhalten. Eine derartige Pro-gnoseentscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und läßt sich auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht treffen. Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Der Umstand, daß er bei der vorliegenden Tat vorsätzlich handelte und die Tat begangen wurde, nachdem er wegen einer anderen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten worden war, vermag eine der-artige Prognose nicht zu tragen.


BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS:

Der Fall ist für die Praxis insoweit von Bedeutung, als das Urteil deutlich feststellt, dass bei der Festsetzung der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sehr wohl von Bedeutung sind. Darüberhinaus werden Grundsätze für die Höhe des zu ver-hängenden Fahrverbots aufgestellt.

Ziff. 1 ist in der Praxis durchaus relevant. Oftmals wird ein Auszug aus dem VZR schon von der Verwaltungsbehörde oder frühzeitig vom Gericht eingeholt. Bis zu einer dann später stattfindenden Hauptverhandlung kann somit durchaus schon Tilgungsreife der Voreintragungen eingetreten sein, dies wird nicht in jedem Fall vom Tatrichter in der Ver-handlung neu überprüft. Nach dem vom OLG Hamm aufgestellten Grundsatz macht dann schon allein die Erwähnung der Voreintragungen im Urteil dieses angreifbar (selbst wenn der Umstand, dass Tilgungsreife eingetreten ist, ausdrücklich erwähnt wird!).

Vorsicht: Immer wieder ist festzustellen, dass die Verwaltungsbehörden gerade den Buß-geldbescheid als rechtskräftig dem Register zur Eintragung melden, gegen den gerade vorgegangen wird. Selbst wenn das Gericht das Verfahren einstellt, freispricht, oder zu-mindest eine geringere Geldbuße verhängt: Diese Eintragung steht dann - zu Unrecht! - im Register, von der abweichenden Entscheidung des Gerichts nimmt keiner mehr Kennt-nis, es erfolgt auch keine (automatische) Korrektur.
Dies wird in der Regel erst dann bemerkt, wenn es relevant wird, wenn - jedenfalls nach den Eintragungen im Register - eine kritische Punktezahl erreicht wird. Dann ist die Re-konstruktion und Klarstellung oft schwierig, zumindest umständlich.
Die Falschmeldung erkennt man häufig daran, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung (falls neue Registerauszüge angefordert wurden), die zu verhandelnde Sache schon als rechts-kräftig im Register vermerkt ist.
Der Verteidiger sollte dann bei der Verwaltungsbehörde ausdrücklich eine Korrektur der Eintragung beantragen.

Ziff. 2 betrifft den von den Amtsgerichten vielfach angewendeten Grundsatz "Bei Vorsatz wird verdoppelt". Es versteht sich von selbst, dass dies keine tragfähige Begründung ist, vielmehr ist die tat- und schuldangemessene Geldbuße festzusetzen und dies auch ent-sprechend zu begründen .

Bei Ziff. 3 geht es wiederum um die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu ermitteln sind .

Aus Ziff. 4 ergibt sich, dass der Tatrichter zwar ein Fahrverbot zu verhängen hat, dass aber immerhin die Verhängung eines 1 Monat übersteigenden Fahrverbotes so einfach auch nicht ist .

Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass die beabsichtigte Wirkung eines Fahrver-bots grundsätzlich bereits bei einer Dauer von einem Monat zu erzielen ist. Eine längere Dauer kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Umstände zu ungunsten des Täters bei der Tatschwere oder/und - schuld erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeinflussen.
Dabei lässt sich noch nicht einmal aus 4 Voreintragungen, von denen 3 sich auf der un-tersten Stufe der vom Bußgeldkatalog erfassten Geschwindigkeitsverstöße bewegen, nicht die Notwendigkeit eines zweimonatigen Fahrverbots ableiten .


Auch in diesem Fall erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mit einer Laserpistole, ohne dass dies Gegenstand von Ausführungen im Urteil war.


Die Oberlandesgerichte vertreten bei der Frage der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der BKATV eigentlich eine recht eindeutige Haltung:
Sieht die BKATV die Verhängung eines Regelfahrverbotes vor, dann ist dieses auch zu verhängen.

Die Haltung gegenüber den Tatrichtern am Amtsgericht ist dabei zumindest als bigott zu bezeichnen. Einerseits wird die Wichtigkeit und Entscheidungskompetenz des Tatrichters immer wieder betont und besonders hervorgehoben, die Frage, ob ein Fahrverbot zu ver-hängen ist oder nicht, soll von den Beschwerdegerichten "bis zur Grenze des noch Ver-tretbaren" hinzunehmen sein , andererseits werden immer wieder Fälle, in denen der Tatrichter von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen hat, ohne Weiteres aufgehoben und zurückverwiesen, teilweise versehen mit der Anmerkung "Es wird ein Fahrverbot zu verhängen sein".

Dies wird verbunden mit hohen Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugung, es liege ein Fall einfacher Fahrlässigkeit oder ein Härtefall vor.
So soll der Tatrichter überprüfen (müssen), ob tatsächlich im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes mit einer Kündigung zu rechnen ist (z.B. durch Vernehmung des Chefs), oder prüfen, ob sich nicht doch jemand findet, der den Betroffenen während der Zeit des Fahrverbotes fahren kann (durch Vernehmung aller anderen Mitarbeiter, der Sekretärin, der Ehefrau usw.).
Die beabsichtigte Signalwirkung an die Tatrichter ist dabei leicht zu durchschauen:
Wird das Fahrverbot verhängt, gibt es (bei einigermaßen vernünftiger Begründung des Urteils) kaum einen Fall, in dem die Rechtsbeschwerde begründet wäre, wird von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, gibt es gerade dafür eigentlich keine haltba-re Begründung, es sei denn, der Tatrichter will einen unverhältnismäßigen Aufwand be-treiben (wofür ihm regelmäßig die Zeit fehlt).
Hieraus erklärt sich zwanglos, warum das begehrte Ziel "Wegfall des Fahrverbotes" für den Rechtsanwalt als Verteidiger zwischenzeitlich kaum mehr zu erreichen ist.

Was allerdings nicht bedeutet, dass dies nunmehr gänzlich unmöglich geworden wäre, schon die oben genannten Urteile geben hierfür Ansatzpunkte.


Die unbestreitbare Tendenz der Oberlandesgerichte, Urteile, bei denen von einem Fahr-verbot abgesehen wurde, aufzuheben und den Fall zur erneuten Entscheidung zurückzu-verweisen, führt allerdings nicht in jedem Fall dazu, dass der Betroffene bei erneuter Ver-handlung mit einem Fahrverbot "bedacht" wird.

Damit ein Fahrverbot seine "Denkzettelfunktion" überhaupt erfüllen kann, muss es (eini-germaßen) zeitnah zur Tat verhängt werden. Diesen Anforderungen wird das Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht - wie auch im Strafrecht - nicht mehr gerecht, wenn seit der Tat längere Zeit verstrichen ist und der Betroffene seither unbeanstandet am Straßen-verkehr teilgenommen hat.
Denn gerade dadurch zeigt der Betroffene, dass er genügend besonnen und ausreichend gewarnt ist, so dass es eines Fahrverbots nicht mehr bedarf, um ihn an seine Pflichten zu erinnern.

Die entsprechende zeitliche Grenze dürfte zur Zeit bei etwa 1 Jahr liegen.

Vergeht also bis zu einer Hauptverhandlung allein schon - aus welchen Gründen auch immer - so viel Zeit, kann der erkennende Richter eigentlich die Verhängung eines Fahr-verbotes nicht mehr bestandskräftig begründen, dies gilt natürlich auch dann, wenn nach einer Zurückverweisung erneut zu verhandeln ist.
Verhängt der Tatrichter nun pflichtgemäß ein Fahrverbot und legt der Verteidiger sodann hiergegen Rechtsbeschwerde ein, wird üblicherweise das OLG bei gleichzeitiger "maß-voller Anhebung der Geldbuße" vom Fahrverbot absehen.
Damit kann es zu dem in der Sache überraschenden Ergebnis kommen, dass das OLG nunmehr genau so (jetzt richtig) entscheidet, wie es bei der 1. Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter falsch gewesen sein soll.


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