LKW-Recht und VBGL

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Führerschein und Fahrverbot: LKW Führerschein u. Fahrverbot

LKW im Straßenverkehr - Good bye Führerschein

Grundsätze

LKW-Fahrer sind zur Berufsausübung auf ihren Führerschein angewiesen. Jede Straftat und jede Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr führt dazu, dass der Führerschein in Gefahr ist.

Wenn man nun davon ausgeht, dass für einen LKW-Fahrer der Führerschein sein tägliches und unverzichtbares "Arbeitszeug" ist und bei Verlust des Führerscheins auch der Verlust des Arbeitsplatzes droht, dann hängt von dem Führerschein somit die persönliche (auch private) Existenz ab.

Der Besitz eines Führerscheins bedeutet für einen LKW-Fahrer somit Arbeitsplatz, Einkommen, Wohlstand (wenn auch nur gering), die Möglichkeit, sich Wünsche erfüllen zu können, seine Familie zu ernähren.

Der Verlust des Führerscheins bedeutet für einen LKW-Fahrer (fristlose) Kündigung, Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitslosigkeit, Armut, Sozialamt, Elend, keine Möglichkeiten.

Es soll LKW-Fahrer geben, denen es gelingt, jeden Tag im Straßenverkehr alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.
Es sollte allerdings auch jedem bewusst sein, dass gerade diejenigen, die jeden Tag im Straßenverkehr große Strecken zurücklegen, auch viele Möglichkeiten haben, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen.

Aber: 

Egal, ob jemand sein Auto nur einmal im Monat bewegt, oder ob er jeden Tag 1000 Kilometer (oder mehr) im Straßenverkehr zurückgelegt. 

Die gesetzlichen Vorschriften sind für alle gemacht und von allen einzuhalten!

Wer gegen sie verstößt, kann nicht mit Nachsicht rechnen, er muss mit entsprechender Bestrafung rechnen.

Ob die entsprechenden Vorschriften dabei sinnvoll sind, ob sie von einem "normalen" LKW-Fahrer regelmäßig überhaupt eingehalten werden können, spielt keine Rolle.
Gesetze sind Gesetze, es liegt nicht in der Kompetenz der Polizei oder gar der Gerichte, über ihre Gültigkeit zu entscheiden - wer etwas anderes will, muss sich in den Bundestag wählen lassen und dort die Gesetze ändern!



Wer mit seinem privaten Pkw im Straßenverkehr unterwegs ist, den muss das eigentlich nicht interessieren, etwas anderes gilt bei einem LKW-Fahrer.

Denn:

Wer mit seinem LKW im Straßenverkehr gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, erhält bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von mehr als 40 Euro bestraft wird, neben der Geldbuße mindestens 1 Punkt in der "Flensburger Punkte-Kartei" 
(Fachbegriff: Verkehrszentralregister - VZR).

- bei einer Geldbuße von 60 Euro gibt es schon 3 Punkte.

Noch mehr Punkte gibt es bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, für ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ("Unfallflucht") zum Beispiel 6 Punkte.

Eintragungen im VZR werden nur getilgt (gelöscht), wenn innerhalb von zwei Jahren keine neue Eintragung hinzukommt. Kommt in dieser Frist eine neue Eintragung hinzu, läuft die Frist von zwei Jahren von neuem.

Hat man 9 Punkte im VZR angesammelt, kommt der erste "böse Brief" aus Flensburg - dann ist eine Nachschulung fällig, um Punkte abzubauen (eine Nachschulung kostet Zeit und Geld). 

Haben sich auf dem Punkte-Konto 14 Punkte angesammelt, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (und damit der Verlust des Führerscheins) auf dem Verwaltungswege. 

Dabei wird nämlich davon ausgegangen, dass jemand, der in (so) kurzer Zeit (so) viele Punkte angesammelt hat, in der Sache nicht ausreichend zuverlässig ist, um mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Ist der Führerschein erst einmal so verloren gegangen, ist es nicht nur sehr schwierig, sondern auch sehr zeitaufwendig und kostenintensiv, die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten.

Wer also als LKW-Fahrer einmal eine "Pechsträhne" haben sollte und innerhalb von vier Jahren (!) drei Bußgeldbescheide wegen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes von 50 Metern auf Autobahnen erhält (Geldbuße 75 Euro, drei Punkte) oder auch deswegen verurteilt wird, hat neun Punkte und geht möglicherweise zwei Jahre zu Fuß.

Punkte-Eintragungen werden vom Verkehrszentralregister in Flensburg an die für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Straßenverkehrsbehörde gemeldet, sobald dieser 9 Punkte erreicht hat.

Bei 9 Punkten wird der Betroffene schriftlich verwarnt, bei 14 Punkten wird in der Regel eine - neue - theoretische Fahrprüfung angeordnet. Daneben kann eine von einem anerkannten Sachverständigen abzunehmende praktische Fahrprobe verlangt werden. Dem Betroffenen ist eine Vorbereitungszeit von einem Monat zu gewähren. Er hat dann die Prüfung innerhalb von zwei Monaten durchzuführen. 
Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von zwei Monaten wiederholt werden. Wird auch diese wiederholte Prüfung nicht bestanden, entzieht die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis.
Hat ein Führerschein-Inhaber innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren 18 Punkte angesammelt, wird die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen.

Werden 18 Punkte in einem zwei Jahre übersteigenden Zeitraum erreicht, ist die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr durch ein positives Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachzuweisen.
Dieses System ist jedoch nicht bindend. Fällt ein Autofahrer mehrfach mit gleichartigen Taten auf, so ist die Anordnung einer dem MPU selbst dann möglich und zulässig, wenn im Register weniger als 18 oder gar 9 Punkte eingetragen sind.

Die Eintragungen im VZR sollten genauestens überprüft werden. Es ist durchaus nicht unüblich, dass von den Verwaltungsbehörden nicht rechtskräftige Entscheidungen (versehentlich) an das VZR gemeldet werden. Dem Auszug aus dem VZR sieht man dies nicht an. Der Mandant sollte also ggf. genauestens dazu gefragt werden, ob er von den entsprechenden Voreintragungen überhaupt etwas weiß. Ggf. muss dann beantragt werden, die entsprechenden Akten beizuziehen.

Nebenbei bemerkt: wer seinen Führerschein wegen "beruflichen Verfehlungen" mit dem LKW im Straßenverkehr verliert, kann und darf auch seinen privaten Pkw nicht mehr benutzen!

Gleiches gilt im umgekehrten Fall: wer mit seinem privaten Pkw einen oder mehrere "Fehler" macht und deswegen bestraft wird, so dass er seinen Führerschein verliert, darf auch in der Regel keinen LKW mehr fahren (hier sind Ausnahmen denkbar, die jedoch an sehr enge Voraussetzungen geknüpft sind).


Grundsatz: Die persönliche Verantwortung

Das Strafrecht - auch Bußgeldverfahren sind Strafverfahren - knüpft in erster Linie an die persönliche Verantwortlichkeit des Einzelnen an.


Für den LKW-Fahrer bedeutet dies:

Wer gegen Vorschriften verstößt, ist dafür selbst und persönlich verantwortlich, die Hintergründe für diesen Verstoß sind ohne Bedeutung.

Wer also unter hohem Termindruck steht, weil der Chef oder der Disponent die Lade-/Ablade-Termine entsprechend festgelegt hat, und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, wird dafür selbst zur Rechenschaft gezogen, erhält also einen Bußgeldbescheid (und Punkte).

Ob daneben der Chef oder Disponent (auch) verantwortlich ist, ist insoweit ohne Belang. Jedenfalls ist es nicht so, dass der Fahrer nicht verantwortlich wäre.
Welchem LKW-Fahrer wäre es recht, wenn sein Chef den ganzen Tag über mit ihm unterwegs wäre, auf dem Beifahrersitz sitzen würde, um ihm zu erklären, wie er nun gerade fahren soll und darf, was er zu tun hat?

Der LKW-Fahrer ist, wenn er mit seinem LKW unterwegs ist, sein "eigener Herr", er führt einen Auftrag in eigener Verantwortung aus.
Dann wird von dem LKW-Fahrer aber auch erwartet, dass er diese Verantwortung in seinem eigenen Verantwortungsbereich selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt. 
Dass es eben dieser selbständigen und persönlichen Verantwortung unterfällt, wie schnell der LKW-Fahrer mit seinem LKW fährt, wie groß der Abstand zu seinem Vordermann ist, wie die Ladung gesichert ist (oder nicht), bedarf eigentlich keiner weiteren Kommentierung: insoweit kann an der persönlichen Verantwortung kein Zweifel bestehen.

Darüber hinaus ist für eine Strafbarkeit in der Regel noch nicht einmal eine vorsätzliche Begehungsweise (= weiß genau, was er tut, kennt die Gefährlichkeit und Strafbarkeit) erforderlich, in der Regel reicht eine fahrlässige Begehungsweise (=hat sich keine Gedanken gemacht, hat nicht ausreichend über sein Verhalten nachgedacht, hätte er dies jedoch getan, hätte er wissen können und müssen, dass sein Verhalten gefährlich und strafbar ist).

Auch Dummheit, Nachlässigkeit und Gedankenlosigkeit können (und werden) somit bestraft.


Um es ganz deutlich zu sagen:

Nur wer nichts macht, macht auch keine Fehler. Ein Unfall im Straßenverkehr oder aber auch eine (geringfügige!) Überschreitung der Lenkzeiten ist für einen LKW-Fahrer immer möglich und in der Sache dann eigentlich auch nicht so sehr dramatisch.

In den hiervon unabhängigen Bereichen, zum Beispiel also Geschwindigkeit/Abstand/ Ladungssicherung /Zuladung usw. ist es dem LKW-Fahrer allerdings ohne weiteres möglich, selbst tätig zu werden, Vorsorge zutreffen - also seine eigene Verantwortung wahrzunehmen - und so zu verhindern, sich strafbar zu machen.
Tut der LKW-Fahrer dies nicht oder in nicht ausreichendem Umfang, geht er zumindest die Gefahr ein, mehr oder weniger streng bestraft zu werden. 

(Traurige) Konsequenz: Verlust des Führerscheins, s.o.

Jeder LKW-Fahrer muss sich also jeweils für sich selbst überlegen, ob es ein (möglicher) Zeitgewinn von 30 Minuten oder aber auch mehr (z.B. erreicht durch ein Unterlassen der Ladungssicherung, ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit o.ä.) letztlich wert ist, empfindliche Strafen bis hin zum Verlust des Führerscheins mit den entsprechenden Folgen zu riskieren.


Nicht ganz unberücksichtigt bleiben sollten auch (mögliche) weitere Folgen:

Wer Vorschriften sträflich vernachlässigt und dadurch Fahrzeug und Ladung erheblich beschädigt, muss damit rechnen, in der Konsequenz dafür selbst haftbar gemacht zu werden, erst recht für Schaden, den er an fremden Sachen, z.B. anderen Fahrzeugen verursacht.

Typische Fälle im Zusammenhang mit LKWs im Straßenverkehr

Fall 1:

Der LKW-Fahrer M. fährt mit seinen LKW auf der rechten Fahrspur der Autobahn. Er nähert sich einem Roller-Fahrer, der mit seinem Roller auf der rechten Seite der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fährt. M. entschließt sich, diesen Roller zu überholen. Da es ihm wegen anderer Fahrzeuge auf der linken Fahrspur nicht möglich ist, auf diese Fahrspur vollständig überzuwechseln und so den Roller zu überholen, entschließt er sich dazu, an dem Roller auf der rechten Fahrspur "vorbeizuziehen".
Hierbei verschätzt er sich und hält nicht den erforderlichen Abstand bei der Vorbeifahrt zu dem Roller ein, er fährt gegen den Roller (im Kennzeichen des Rollers sind später die Schrauben der Stoßstange des LKWs eingedrückt).
Der Roller-Fahrer stürzt. Hier bei erleidet er unter anderem einen offenen Oberschenkel-Bruch. Es kommt zu einer schweren Infektion, das Bein wird amputiert.
Der Roller-Fahrer - 25 Jahre alt, Ausbildung gerade abgeschlossen - ist zunächst arbeits- und berufsunfähig, er muss eine Umschulung auf einen anderen Beruf (welchen?) durchführen.

Urteil:
sechs Monate Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung, Strafaussetzung zur Bewährung, drei Jahre Bewährungszeit, Geldauflage von 5000 Euro in monatlichen Raten zu je 250 Euro (zu zahlen an den Roller-Fahrer), drei Monate Fahrverbot.

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Fall 2:

Der LKW-Fahrer M. fährt mit seinen LKW auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit 85 km/h. Er nähert sich einem polnischen LKW, der mit 60 km/h auf der rechten Fahrspur fährt. Da er nicht den Rest der Wegstrecke mit 60 km/h hinter diesem LKW hinterher fahren möchte, entschließt er sich, diesen LKW zu überholen. Im Rückspiel erkennt er, dass sich auf der linken Fahrspur ein Pkw schnell annähert. Da der aber weiß, dass er für den Fall, dass er nun auf der rechten Fahrspur bleibt und diesen Pkw zunächst passieren lässt, selbst Abbremsen muss und dann wieder einige Zeit benötigt, bis er seinen LKW entsprechend beschleunigt hat, um den anderen LKW zu überholen, setzt er den Blinker links und zieht sofort auf die linke Fahrspur.
Der sich nähernde Pkw leitet eine Vollbremsung ein, um nicht auf den LKW aufzufahren. Der Fahrer des Pkws zieht sein Fahrzeug nach links und gerät auf den unbefestigten Mittelstreifen. Hier rutscht das Fahrzeug zunächst geradeaus weiter, kommt aber in dem Moment, in dem der Pkw wieder auf die befestigte Fahrbahn gelangt, ins Schleudern. Der Pkw schleudert über die gesamte Fahrbahn und kommt rechts von der Fahrbahn ab, bis er mit der Fahrerseite an einen Baum prallt.

Der Fahrer des Pkws erleidet Brüche an beiden Oberschenkeln, die Beifahrerin - seine Ehefrau - und die beiden auf dem Rücksitz mitfahrenden Kinder werden schwer verletzt.
In der Nacht stirbt der Fahrer des Pkws an einer durch die Verletzungen hervorgerufenen und medizinisch nicht beherrschbaren Fettembolie.

Der Fahrer des Pkws hatte sich kurz zuvor gerade selbständig gemacht und alle verfügbaren Geldmittel in seine eigene Firma gesteckt, selbst seine Lebensversicherung hatte er verpfändet.
Die Frau mit den beiden Kindern lebt nunmehr von Sozialhilfe.

Urteil:
Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung in 3 Fällen
Freiheitsstrafe von einem Jahr, Strafaussetzung zur Bewährung, Bewährungszeit drei Jahre
Geldauflage Euro 10000, zahlbar in Raten zu je Euro 250 an die Ehefrau
Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr

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Fall 3:

LKW-Fahrer M. bekommt den Auftrag, mit seinem LKW Stahlplatten zu transportieren. Bei der Firma, bei der er die Stahlplatten abholt, werden ihm diese auf die Ladefläche gelegt. Die Stahlplatten füllen die Ladefläche nicht ganz aus, an den Seiten sind noch einige Zentimeter Platz. Da er keine Zeit und auch keine Lust hat, sich nun zu überlegen, wie er diese Stahlplatten sichern soll, entschließt er sich, mit den ungesicherten Stahlplatten vom Hof der Firma zu fahren. Er sagt sich dabei "Ich fahre eben ganz vorsichtig, außerdem sind die Stahlplatten ja so groß und so schwer, die können gar nicht rutschen".
Während er mit ca. 50 km/h durch die Stadt fährt, rennt in einer Kurve ein Kind plötzlich über die Straße, so dass M. eine Vollbremsung einleiten muss. Die Platten kommen hierbei ins Rutschen und durchbrechen seitlich die Bordwand. In diesem Moment kommt in der Kurve ein Linienbus der städtischen Verkehrsbetriebe entgegen. Eine der von der Ladefläche gerutschten und nunmehr seitlich hervorstehenden Stahlplatten kollidiert mit der Seitenwand des Busses und schlitzt diese komplett auf.
Einem Passagier des Busses wird hierbei eine Hand abgetrennt.

Urteil:
fahrlässige Körperverletzung
Freiheitsstrafe von acht Monaten, Strafaussetzung zur Bewährung, Bewährungszeit drei Jahre
Geldauflage vorn Euro 6000, zahlbar in Raten zu je 250 Euro an den Verletzten
Fahrverbot von drei Monaten

Fall 4:

LKW-Fahrer M. Hat den Auftrag, Ladung in Dresden abzuholen. Nachdem der LKW in Dresden beladen wird, macht er sich auf den Heimweg. Bei der Autobahnausfahrt Rastatt fährt er von der Autobahn. Mittlerweile ist er 15 Stunden ununterbrochen unterwegs und - verständlicherweise - einigermaßen müde. Da er aber schnell nach Hause zu seiner Familie möchte, fährt er weiter, es ist ja "nur noch" eine Stunde Fahrt. 
Auf der Bundesstraße versucht ein junger Pkw-Fahrer innerhalb einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h einen anderen Pkw zu überholen, der die 60 km/h strikt einhält. Als ihm dies schließlich gelingt, will er es diesem "Penner" zeigen, er bremst seinen Pkw stark - fast bis zum Stillstand - ab. Der andere Pkw-Fahrer muss so sein Fahrzeug auch stark bremsen. 
Hinter diesem Pkw fährt M. mit seinem LKW. Aufgrund seiner Übermüdung erkennt er nicht sofort, dass vor ihm zwei Fahrzeuge praktisch stehen. Als er es schließlich realisiert, muss er erkennen, dass die im nunmehr verbleibende Strecke nicht mehr ausreicht, um seinen LKW noch rechtzeitig anhalten zu können. Er bremst seinen LKW so stark wie möglich ab und zieht auf die linke Fahrspur. In diesem Moment kommt ein anderer Pkw auf der Gegenfahrbahn um die Kurve. Der Pkw kollidiert frontal mit dem LKW.
In den Pkws sitzen vier junge Leute, alle sind sofort tot.

Urteil:
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (aufgrund körperlicher Mängel - Übermüdung - zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht geeignet), fahrlässige Tötung in vier Fällen
Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist für die Wiedererteilung von 2 Jahren.

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Fall 5:

LKW-Fahrer M. transportiert Langholz. Die Holzstämme sind versetzt aufgeladen, der LKW ist dies über das Dach beladen. Die Ladung ist nicht gesichert Als er durch B-B fährt, fällt der LKW einem Streifenwagen der Polizei auf, die den LKW wegen der fehlenden Ladungssicherung anhalten.
Während sich der Polizeibeamte noch dem Fahrerhaus nähert, öffnet M. schon die Türe und brüllt "Ihr Faulenzer, habt ihr nichts besseres zu tun?".
Der Polizeibeamte, der eigentlich nur an ein Bußgeld wegen fehlender Ladungssicherung dachte, entschließt sich nunmehr, den LKW wiegen zu lassen. Obwohl der LKW eine Ausnahmegenehmigung zum Transport von 42 Tonnen hat, ergibt die Wiegung auf einer geeichten Waage eine Beladung von 75 Tonnen.

Folge: 
Anstelle der Geldbuße wegen fehlender Ladungssicherung in Höhe von Euro 75,- ergeht ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 300,- Euro, zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat.


Variante:
M. wird nicht von einem Streifenwagen kontrolliert und setzt seine Fahrt so fort. Er fährt schließlich auf der Autobahn. Plötzlich stoppt vor ihm der Verkehr und kommt schließlich zum Stillstand. M. bremst sofort, kann aber seinen LKW nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen. Er fährt auf das Stauende auf und schiebt die letzten zehn Fahrzeuge zusammen. Ein Fahrzeug fängt dabei Feuer, die anderen Fahrzeuge gehen auch in Flammen auf - ein Flammenmeer auf der Autobahn! 
In den Fahrzeugen verbrennen 15 Personen (soweit sie nicht schon vorher getötet worden waren). 
M. wird selbst schwer verletzt und muss mit einer Rettungsschere aus dem Führerhaus befreit werden.
Bei der Untersuchung durch einen Sachverständigen stellt dieser fest, dass der LKW deutlich überladen war und sich hier durch der Bremsweg erheblich verlängert hat. Bei "normaler" Zuladung wäre es M. möglich gewesen, seinen LKW noch rechtzeitig anzuhalten.

Urteil:
vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässige Tötung in 15 Fällen
Freiheitsstrafe von drei Jahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren.


Der Umgang mit Polizei, Behörden und Gerichten

Ein LKW-Fahrer verdient nur Geld, wenn er mit seinem LKW unterwegs ist. Wer sich grundlos, unnötig und überflüssigerweise ständig mit Polizei und Behörden anlegt, muss damit rechnen, dass er einige Zeit bei Ämtern und Behörden, möglicherweise aber auch Gerichten, verbringt - in dieser Zeit steht der LKW oder es wird ein Ersatzfahrer benötigt, dies kostet Geld, der LKW-Fahrer verliert darüber hinaus alleine schon dadurch eigenes Geld.

Durch eine Änderung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften muss jetzt jeder, der gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, bei dem zuständigen Gericht persönlich erscheinen, egal, wie weit er nach dort anreisen muss (nur wenige Ausnahmen möglich). 
Die Anreise, die Fahrtkosten, gegebenenfalls Übernachtungskosten, Verdienstausfall usw. werden in der Regel nicht ersetzt. 
Da die Beträge, die insoweit allein schon durch diese "Nebenkosten" entstehen, deutlich höher sind als die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße, macht es allein schon aus diesem Grund Sinn, entsprechende Verfahren zu vermeiden oder zumindest zu steuern.


1. Die Polizeikontrolle

Auch wenn es in (wenigen) Einzelfällen Ausnahmen geben kann und es der eine oder andere LKW-Fahrer auch schon anders erlebt hat:

Die wenigsten Polizisten sind wirklich böswillig, sie machen nur ihre Arbeit (wie jeder andere auch), dazu gehört eben auch und gerade die Feststellung und Ahndung von Verkehrsverstößen oder die Kontrolle von Fahrzeugen, z. B. LKWs.

Kein Mensch hätte Verständnis dafür, wenn jemand einen Müllmann bei seiner Arbeit - Leeren der Mülltonne - beleidigen würde, warum soll das bei einem Polizisten, der z. B. bei einer Fahrzeugkontrolle ja auch nur seiner Arbeit macht, anders sein?

Darüber hinaus steht ein Polizist unter dem besonderen Schutz des Gesetzes: 
Wer sich gegen Handlungen eines Polizisten gewalttätig wehrt - Widerstand leistet - macht sich eines Vergehens des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.
Darüber hinaus werden insbesondere Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten von allen Staatsanwaltschaften und Gerichten besonders streng verfolgt.

Wer sich etwas Entsprechendes leistet, muss damit rechnen, dass gegen ihn eine Geldstrafe von mindestens 1 - 2 Monatseinkommen verhängt wird.

Darüber hinaus sollte sich jeder LKW-Fahrer über eine Sache bewusst sein:

Die Polizeibeamten haben weitgehende Möglichkeiten, sie sitzen eben "am längeren Hebel". Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein LKW-Fahrer, der einem Polizisten zunächst sofort mit einem "blöden Spruch" begegnet und sich dann in der Folge auch nur wenig kooperativ zeigt, damit rechnen muss, dass die entsprechende Kontrolle eben ein wenig länger dauert. 
Bis dann die gesamten Fahrzeug-Papiere, das Fahrzeug, die Technik, der Verbandskasten, das Warndreieck überprüft sind, kann schon einige Zeit vergehen, die im normalen Straßenverkehr kaum mehr aufzuholen ist.

So kommt es immer wieder vor, dass ein Polizeibeamter, der einen LKW-Fahrer z. B. nur auf ein nicht funktionierendes Licht aufmerksam machen will und den LKW deswegen anhält, von dem LKW-Fahrer sofort mit den Worten "Habt ihr Faulenzer nichts Besseres zu tun?" In Empfang genommen wird - es folgt (natürlich!) eine ausführliche Kontrolle des gesamten Fahrzeugs.

Somit ist der LKW-Fahrer gut beraten, der gegenüber Polizeibeamten zumindest die Mindestanforderungen der üblichen Höflichkeit einhält, getreu dem Grundsatz "Wie man in den Wald hineinruft...".

Also: Wer nicht zu verbergen hat, hat eigentlich keinen Grund, unhöflich zu sein - je freundlicher, kooperativer, desto schneller geht es weiter.

Wer einen Fehler gemacht hat, kann zumindest mit korrektem (höflichem) Verhalten erreichen, dass die Polizeibeamten sich bei den ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen im unteren Rahmen bewegen.

1.1 Vorsicht Falle:

Immer wieder sind in den verschiedenen "Fach-Magazinen" Tipps zu lesen, was die Polizei darf und was sie nicht darf - diese Tipps sind meistens schreiend falsch!

So war einmal in einem entsprechenden Magazin zu lesen, die Polizei bzw. die Gerichte dürften die Tachographen-Scheiben nicht beschlagnahmen bzw. als Beweismittel verwenden, worauf viele LKW-Fahrer gegen entsprechende Bußgeldbescheide Einspruch einlegten. Nachdem sie teilweise über weitere Entfernungen zum jeweiligen Gerichtsort anreisten, mussten sie zu ihrer großen Überraschung von dem Richter erfahren, dass diese Auffassung völliger Quatsch ist.

Wie auch sonst? Ein EG-Kontrollgerät vorgeschrieben, eine Tachographen-Scheibe muss eingelegt sein, aber keiner darf sie anschauen?

Gleiches gilt für die unter LKW-Fahrern immer noch verbreitete (falsche) Auffassung, die Polizei dürfe in keinem Fall in das Fahrer-Haus. 

Auch wenn dieses für viele LKW-Fahrer, da sie darin ja die meiste Zeit der Woche zubringen, so etwas wie eine Wohnung ist, gilt deswegen noch lange nichts anderes wie bei einer Wohnung/einem Haus:

Für eine Durchsuchung benötigt die Polizei normalerweise einen von dem zuständigen Gericht erlassenen Durchsuchungs-Befehl - es sei denn, es ist "Gefahr im Verzuge", sprich: die Sache ist eilig und es besteht ein dringender Tatverdacht.

Nun kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass in dem Fall, dass ein Polizist in das Fahrer-Haus hinein will und der LKW-Fahrer dies verweigert, doch sicherlich in jedem Fall der Verdacht besteht, dass dieser Fahrer etwas (schlimmes, kriminelles) zu verbergen hat - dann besteht ein Tatverdacht und im übrigen ist die Sache eilig, man kann den LKW-Fahrer ja nicht erst einmal weiterfahren lassen, es muss gleich nachgeschaut werden.

Nebenbei bemerkt: 

Bei Staatsanwaltschaften gibt es außerhalb der üblichen Dienstzeiten Bereitschaftsdienste, ein Staatsanwalt könnte in jedem Fall eine Durchsuchung anordnen. 

Bei Gerichten gibt es dies üblicherweise nicht (ist auch nicht erforderlich) - welcher LKW-Fahrer möchte einige Stunden warten, bis ein Staatsanwalt über die Frage der Durchsuchung entschieden hat (eine Weiterfahrt würde in der Zwischenzeit in jedem Fall unterbunden!) oder bis am nächsten Tag das zuständige Gericht entscheiden kann.
Lohnt es sich tatsächlich, nur aus dem Prinzip "in mein Fahrer-Haus kommt kein Polizist!" heraus einige Stunden sinnlos zu stehen oder gar bis zum nächsten Morgen?

1.2 Die Polizei im Ausland

Wer sich über die Härte und Unnachgiebigkeit der deutschen Polizisten beschweren will, hat sicherlich noch keine Erfahrung mit Polizeibeamten im Ausland gemacht (dies gilt auch und gerade für die Polizei im europäischen Ausland!).

Dabei sollte man es sicherlich als bekannt voraussetzen, dass z. B. die Polizeibeamten in Frankreich und Italien recht schnell eine "härtere Gangart" an den Tag legen, dass da schon einmal "kräftig zugelangt" wird. 
Da kann ein LKW schon einmal selbst bei einem geringen Verkehrsverstoß einige Tage stehen (bis zum Beispiel eine entsprechende Kaution geleistet wurde), im ungünstigsten Fall droht das Gefängnis für den Fahrer.

Wer sich bei deutschen Polizeibeamten schon ausreichend in Höflichkeit und Zurückhaltung geübt hat, sollte somit auch und gerade im Ausland eigentlich kein Problem mit Polizeibeamten haben.

1.3 Das Aussageverhalten

Von dem grundsätzlichen Verhalten gegenüber Polizeibeamten ist die Frage zu trennen, was man den Polizeibeamten erzählt (und was besser nicht).

Der oberste Grundsatz ist dabei, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Sieht ein Polizeibeamter somit die Möglichkeit, dass ein LKW-Fahrer sich strafbar Verhalten hat, müsste er diesem LKW-Fahrer zunächst den entsprechenden Tatvorwurf machen und ihn anschließend darüber belehren, dass er sich hierzu nicht äußern muss.
Üblicherweise verwickeln die Polizeibeamten den LKW-Fahrer zunächst jedoch in ein vertrauliches Gespräch ("Na, wie kam es denn zu dem Unfall?"), hören sich die Erklärungen an, um ihn anschließend darüber zu belehren, dass er eigentlich nichts hätte sagen müssen - dies wird auch "informatorische Befragung" genannt.

Die abgegebenen Erklärungen des LKW-Fahrers finden sich anschließend in der Akte wieder, unabhängig davon, ob er dann später (nach Belehrung) noch etwas gesagt hat (oder nicht) - an diesem Erklärungen wird der LKW-Fahrer immer festgehalten werden ("Gegenüber dem Polizeibeamten haben sie aber erklärt...").

Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen kann also nur gelten:
Höflich über das Wetter reden, über den Straßenverkehr, die Familie usw. - zur Sache eisern schweigen (Mund halten)!

Wer insoweit nichts sagt, macht nichts falsch, er hat später - gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt - immer noch ausreichend Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

2. Das Verhalten gegenüber Behörden

Auch gegenüber Behörden zahlt sich Höflichkeit aus. Die meisten Behörden sind zwischenzeitlich bei weitem überlastet, wer hier meckert und brüllt muss damit rechnen, dass eben nur "Dienst nach Vorschrift" gemacht wird, dass man eben dran kommt, wenn man an der Reihe ist und der Fall dann nach "Schema F" bearbeitet wird.

3. Das Verhalten gegenüber Gerichten

Wer als Betroffener im Bußgeldverfahren oder als Angeklagter im Strafverfahren vor Gericht sitzt, muss sich sagen lassen, dass er sicherlich eine ganze Menge Dinge falsch gemacht hat - die Frage ist letztlich nur, wie er seinen Fehler bezahlen muss, was es ihn kosten wird.

Dabei sollte sich jeder LKW-Fahrer darüber bewusst sein, dass es im Bußgeldverfahren gegen Verurteilungen bis zu einer Geldbuße von 250 Euro praktisch kein Rechtsmittel gibt, wurde ein Fahrverbot verhängt, sind Rechtsmittel in der Regel erfolglos.

Im Strafverfahren muss man schon bei geringen Vergehen mit Geldstrafen von 0,5 - 1 Monatsgehalt rechnen, im schlimmsten Fall ist der Führerschein erst einmal "weg".

Es versteht sich daher von selbst, dass es eigentlich im eigenen Interesse des LKW-Fahrers sein sollte, bei dem zuständigen Richter einen möglichst guten Eindruck zu hinterlassen - denn auch danach bemisst sich die Strafe!

Vor Gericht gelten nun einmal gewisse Spielregeln, die von allen Verfahrensbeteiligten einzuhalten und zu beachten sind - dazu gehört auch ein gewisser (und notwendiger) Respekt gegenüber dem Gericht/dem Richter (gegebenenfalls auch gegenüber dem Staatsanwalt). Respektvolles, anständiges, einsichtiges und (soweit möglich) ehrliches Verhalten wird ohne weiteres honoriert und führt zu einer (einigermaßen) milden Bestrafung.

Wer sich respektlos, lautstark, rüpelhaft und uneinsichtig zeigt, darf und kann nicht mit Gnade rechnen - im Gegenteil, dann wird eben "voll zugelangt"!

Auch hier lohnt es sich somit eindeutig, "kleine Brötchen zu backen".

Vorsicht: Keine übertriebene Schauspielerei, auch dies wird in der Regel von einem erfahrenen Richter erkannt und jedenfalls nicht günstig bewertet.

Der technische Zustand des Fahrzeugs

Fahrzeuge, die viel im Straßenverkehr bewegt werden, unterliegen einem erhöhten Verschleiß. Dies gilt selbstverständlich auch und gerade für LKWs. 
Eine regelmäßige, ordnungsgemäße und vollständige Wartung der entsprechenden Fahrzeuge sollte daher eigentlich nicht die Ausnahme sein. 

Auch wenn eine solche Wartung Zeit und Geld kostet: 
Die Kosten, die entstehen, wenn ein schlecht oder nicht gewartetes Fahrzeug von der Polizei sichergestellt und dann in der Folge vom TÜV überprüft wird, sind i. d. R. bedeutend höher, der Zeitverlust bei weitem größer!

Kommt es aufgrund eines technischen Mangels zu einem Unfall, stellt sich immer sogleich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Dabei ist der Fahrer, der das Fahrzeug schließlich täglich fährt und so die Möglichkeit hat, Mängel unmittelbar festzustellen, immer "am nächsten" dran - es versteht sich von selbst, dass der Chef/der Spediteur in der Zeit, in der das Fahrzeug unterwegs ist, keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten und damit eigentlich auch keine Verantwortung hat.

Darüber hinaus sehen viele Arbeitsverträge zwischenzeitlich vor, dass die Fahrer unterwegs für den technischen Zustand des Fahrzeugs selbst verantwortlich sind, dass sie eine Mängelbeseitigung selbständig veranlassen dürfen - dann ist der Fahrer für den technischen Zustand auch voll verantwortlich!

Für den Fahrer bedeutet dies:

- Vor der Abfahrt hat er eine eingehende Kontrolle des Fahrzeugs durchzuführen - einfach nur um das Fahrzeug herumlaufen genügt nicht!

- Auch während einer "Tour" hat er das Fahrzeug immer wieder auf seinen technischen Zustand zu überprüfen, je länger die Tour, je höher die Beanspruchung, desto intensiver.

- Stellt er dabei Mängel fest, muss er diese - gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinem Chef - unverzüglich beseitigen lassen.

- Solange der Mangel besteht, gibt es keine Weiterfahrt!

Technische Mängel am Fahrzeug werden zumindest mit Bußgeldbescheiden "belohnt", auch hier gibt es (natürlich) Punkte für den Fahrer.
Führt der technische Mangel zu einem (schwerwiegenden) Unfall, ist letztlich wirklich alles zu spät. Dann muss der Fahrer gnadenlos dafür büßen, dass er mit einem mangelhaften Fahrzeug gefahren ist (wenn er den Mangel kannte oder auch nur hätte bemerken können).

Im Betrieb sollte genau und eindeutig geregelt sein, wer für den technischen Zustand verantwortlich ist - bei fehlender oder ungenügender Regelung ist dies ohne weiteres der Chef.

Beachte: 

Wer für den technischen Zustand verantwortlich ist (sein soll), sollte tatsächlich auch annähernd in der Lage sein, den technischen Zustand zu beurteilen - kann er dies nicht, muss er regelmäßig entsprechende Fachkräfte zur Überprüfung hinzuziehen.

Ist jemand eingeteilt, die Fahrzeuge nicht nur zu überprüfen, sondern gegebenenfalls auch zu reparieren oder zu warten, muss er die entsprechenden Kenntnisse hierfür auch besitzen (hiervon muss sich der Chef selbst überzeugen, sonst ist er gleichwohl verantwortlich).

Vorsicht Falle:

Noch immer kursiert bei Speditionen der "heiße Tipp", einen Rentner o.ä. als Verantwortlichen für den Fuhrpark "pro forma" einzustellen. 
Es versteht sich von selbst, dass eine solche Beschäftigung/Verantwortlichkeit nicht ausreichen kann, den Chef als eigentlich Verantwortlichen zu entlasten bzw. nur in solchen Fällen, in denen es eigentlich nicht lohnt. Kommt es zum Beispiel zu einem schwerwiegenden Unfall, wird entsprechend den oben genannten Grundsätzen ohne weiteres überprüft werden, welche Qualifikation der Rentner besitzt, wie oft er im Betrieb war, welche Kompetenzen ihm eingeräumt waren usw.


Teil 1 
Einzelne Verkehrsordnungswidrigkeiten

A. Ladungssicherung

Etwa 30 Prozent aller Unfälle, in die LKWs verwickelt sind, sollen auf unzureichende Ladungssicherung zurückzuführen sein. Sollte diese Zahl zutreffend sein, ist dies nicht nur bedauerlich, sondern belegt die hohe Gefährlichkeit. Die Gefährlichkeit besteht dabei nicht nur für die übrigen Verkehrsteilnehmer, viele Fahrer, die in dem (sicheren) Glauben sind, die Ladung könne überhaupt nicht rutschen, erfahren das Gegenteil als Erste, allerdings ohne hieraus noch einen Nutzen ziehen zu können. Die Ahndung entsprechender Verstöße macht also durchaus einen Sinn!

Wie die Ladung auf bzw. an einem LKW (oder aber auch Pkw) zu sichern ist, gibt es viele (komplizierte) Vorschriften. Die umfangreichen Regelungs-Werke wollen aber nichts anderes zum Ausdruck bringen als: 

Ladung ist so zu sichern, dass sie in keiner denkbaren Situation verrutschen oder vom LKW fallen kann.

Für den Transport von Ladegut, das aus vielen kleinen Einzelteilen besteht (Sand, Kies, Holzspäne, Abfall u. ä.) muss also darauf geachtet werden, dass die Ladung nicht wesentlich über die Bordwand hinausragt, ggf. muss eine Plane oder ein Netz zur Abdeckung verwendet werden.

Soweit einzelne große Güter oder gar Maschinen/Fahrzeuge befördert werden, müssen sie insbesondere gegen ein Verrutschen gesichert werden. Zweckmäßigerweise und üblicherweise geschieht dies mit Gurten oder Ketten. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Gurte oder Ketten in ausreichender Zahl richtig und vorschriftsmäßig an den richtigen Stellen befestigt werden. Dies ist eigentlich eine Wissenschaft für sich und sollte dem Fahrer in entsprechenden Fach-Lehrgängen beigebracht worden sein. Es ist allerdings eine bedenkliche Entwicklung unserer Zeit, dass hierfür offensichtlich keine Zeit und kein Geld mehr vorhanden ist. 

Auch wenn in vielen Fällen eigentlich der gesunde Menschenverstand ausreichen sollte, sollte ggf. deutlich herausgestellt werden, dass der Fahrer einfach nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. 
Aber: da eigentlich jeder weiß, dass man mit Ladung nicht "einfach so" - ungesichert - umher fahren darf, hilft das meist nicht weiter, die Verantwortlichkeit des Fahrers bleibt bestehen (Fahrlässigkeit genügt)!


B. 
Überladung

Der Regelfall einer Überladung betrifft nicht Pkws, sondern vielmehr Lkws. Sofern ein Fall vorstellbar sein könnte, dass einmal die Überladung eines Pkws moniert wird, gelten die folgenden Ausführungen sinngemäß auch für diesen Fall.

Die Überladung eines LKWs wird in der Regel bei Polizeikontrollen festgestellt.
Üblicherweise werden die entsprechenden Fahrzeuge dann von Polizei zu einer geeichten Waage begleitet, wo dann eine Wiegung durchgeführt wird.
Bei der Akte sollte sich somit ein offizieller Wiegeschein und eine Eich-Urkunde befinden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Waage überhaupt für eine entsprechende Wiegung zugelassen ist.

Ist das tatsächliche Fahrzeuggewicht somit ordnungsgemäß überprüft und festgestellt, steht damit auch fest, ob und um wie viel der betreffende LKW das zulässige Gesamtgewicht überschritten hat. Die Überladung wird in der Regel in Kilogramm und in Prozent mitgeteilt.

Bei der Überladung von LKWs kann man differenzieren zwischen einer "formellen" (= das zulässige Gesamtgewicht ist überschritten, ohne dass dies zwangsläufig zu einer Gefährdung führt) und einer "materiellen" (= tatsächlich gefährlichen) Überladung.

In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes deswegen sanktioniert werden muss, weil die entsprechenden Fahrzeuge nun einmal technisch darauf ausgelegt sind, eine Ladung mit einem bestimmten höchstens zulässigen Gewicht zu transportieren und die Überschreitung dieses höchsten Gewichts zu einem nachteiligen Fahrverhalten ( schlechtere Fahreigenschaften, insbesondere Verlängerung des Bremsweges) führt. Dies gilt jedoch für die "formelle Überladung" gerade nicht.

Selbstverständlich ist auch eine "formelle Überladung" grundsätzlich strafbar und damit bußgeldbewehrt. Es versteht sich allerdings von selbst, dass in einem solchen Fall ein milderer Verstoß vorliegen würde, der dann auch zu einer geringeren Geldbuße, möglicherweise aber auch zu einer Einstellung des Verfahrens führen könnte.


2.1 Subjektive Seite

Die Sachverständigen gehen in der Regel von der folgenden "Faustformel" aus:

o eine Überladung bis zu 20 Prozent bemerkt der Fahrer i. d. R. nicht;
o eine Überladung zwischen 20 Prozent und 30 Prozent kann der Fahrer bemerken, er muss es aber nicht;
o eine Überladung von 30 Prozent oder mehr bemerkt der Fahrer.

Für diese Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit kommt es aber - zusätzlich - auf die folgenden Punkte an:

- Fahrerfahrung generell,
- Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug,
- Fahrerfahrung mit der speziellen Ladung,
- außergewöhnliche Umstände (z. B. Ladung sonst trocken, jetzt ausnahmsweise feucht/nass, Beladung bei Nacht oder im Wald, fertig beladenes Fahrzeug übernommen),
- Wegstrecke/Fahrzeit bis zur Kontrolle.


2.2 Formelle Überladung

Moderne LKWs sollen auf der ganzen Welt verkauft werden. Da in anderen Ländern andere (höhere) zulässige Gesamtgewichte gelten, sind die Lkws in der Regel dann auch - selbst wenn sie in Deutschland verkauft und eingesetzt werden - auf ein höheres zulässiges Gesamtgewicht ausgelegt. Einige Fahrzeughersteller tragen dem Umstand der geringeren Zuladung bei deutschen LKWs zwar dadurch Rechnung, dass die Fahrzeug-Technik auch entsprechend (geringer) dimensioniert ausgelegt wird, dies variiert jedoch von Fall zu Fall.

In der Regel kann somit ein entsprechender LKW durchaus mehr Ladung transportieren, als ihm nach den deutschen Gesetzen erlaubt ist.

Im Einzelfall kommt es auch vor, dass ein LKW unterhalb seines eigentlich möglichen zulässigen Gesamtgewichtes zugelassen wird ("Ablasten"), z. B. um so zu erreichen, dass er mit der alten Führerscheinklasse 3 gefahren werden kann. Auch dies kann zwar mit technischen Eingriffen einhergehen, i. d. R. erfolgt jedoch nur eine entsprechend (geringere) Zulassung.

Hieraus ergibt sich zwanglos, dass ein entsprechender LKW zwar formell überladen sein kann, dass also bei einem solchen LKW das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist, dies jedoch nicht zu den gefürchteten nachteiligen Fahreigenschaften führt, weil dieser LKW eben ganz unproblematisch auch deutlich mehr Zuladung befördern kann.

Die Klärung der entsprechenden technischen Fragen erfordert oftmals eine umfangreiche Recherche bei den jeweiligen Fahrzeugherstellern. Aus diesem Grund sollte zu einer entsprechenden Verhandlung nicht nur ein technischer Sachverständiger hinzugezogen werden, dieser sollte vielmehr bereits im Vorfeld vom Gericht eingeschaltet und entsprechend mit der Klärung beauftragt werden, um so eine Vertagung zu vermeiden - entsprechendes kann der Verteidiger auch anregen.

2.3. Materielle Überladung

Ein wenig anders sieht die Sachlage bei einer materiellen Überladung aus. Die entsprechenden LKWs fallen Polizei-Beamten in der Regel allein schon deshalb auf, weil man den Fahrzeugen die Überladung "ansieht".
Lässt sich der Grund der vorgenommenen Kontrolle und Überprüfung der Akte nicht entnehmen (i. d. R. beschreiben die Polizei-Beamten den Fahrzeugzustand in einem Vermerk, wenn nicht gar Fotos gefertigt werden), sollte dies Gegenstand der Erörterung und Zeugenbefragung in einer Hauptverhandlung sein.

Oftmals stützen sich die Beamten auch auf bloßer Erfahrungswerte ("LKWs, die so hoch beladen sind, sind meistens überladen"), aber auch hier kann man sich manchmal täuschen.

Es versteht sich von selbst, dass allein schon zu der Frage, ob die Überladung im vorliegenden Fall zu einer nachteiligen Veränderung der Fahreigenschaften führt, ein Sachverständiger zu hören sein wird.
Dieser Sachverständige wird sich dann auch dazu äußern müssen, die Überladung von dem jeweiligen Fahrer unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich bemerkt werden konnte.
Gerade in solchen Fällen kann es entscheidend sein, ob der Fahrer aufgrund seiner Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug und der zurückgelegten Wegstrecke überhaupt bemerken konnte, dass sich dass Fahrverhalten nachteilig verändert hat, dass also z. B. der Bremsweg deutlich länger, das Fahr- und Lenkverhalten ein anderes ist.

Denn schließlich ist es ja so, dass nur der Fahrer, der dieses Fahrzeug schon einige Male "normal" beladen gefahren hat, eine Vergleichsmöglichkeit hat, um so zu erkennen, dass sich das Fahrzeug ihm konkreten Fall anders - langsamer, schwerfälliger - fährt und daher überladen sein könnte. Voraussetzung hierfür ist natürlich das Zurücklegen einer mehr als geringfügigen Wegstrecke.

Liegen sichtbare äußere Anzeichen für eine Überladung vor, können diese dem Betroffenen in der Regel nicht verborgen bleiben.
Liegt damit ein Indiz für eine Überladung vor, so wird dessen Beweiskraft in aller Regel nicht dadurch entkräftet, dass weitere (zusätzliche) Indizien für Überladung nicht feststellbar sind, wie z. B. Veränderung des Lenkverhaltens u.ä1.

Sind Anzeichen für eine Überladung vorhanden, ist der Betroffene verpflichtet, sich zuverlässig zu vergewissern, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten ist. Darauf, dass schon "korrekt" verladen sei, darf er sich dann nicht mehr verlassen. Dem strengen Maßstab, der an seine Sorgfaltspflicht in diesem Fall anzulegen ist, wird eine einfache Überprüfung von Federn, Bremsvermögen und Lenkverhalten nicht gerecht.

Dabei ist davon auszugehen, dass in der Regel erst Überladung von 30 Prozent und mehr an der Stellung der Federn, der Bremsverzögerung etc. erkennbar sind.


Im Interesse der Verkehrssicherheit und des Straßenzustands ist dem LKW-Fahrer in diesen Fällen zuzumuten und auch erforderlich, dass er das Gesamtgewicht des Zuges durch Wiegen auf der nächstgelegenen geeigneten Waage überprüft. Kann er sich hierzu nicht entschließen oder ist eine solche Waage in näherer Umgebung nicht vorhanden, so ist er gehalten, die Ladung entsprechend zu verringern, wobei in Kauf zunehmen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht des Zuges möglicherweise nicht voll ausgenutzt wird.

Dass bloße Schätzen des Gewichts der Ladung ist in einem solchen Fall nur dann als zulässig anzusehen, wenn der Betroffene zuvor bei einer Ladung von Holz gleicher Art und Menge von derselben Abholstelle das Gesamtgewicht durch Wiegen ermittelt hat und dann keine Umstände darauf hinwiesen, dass bei der erneuten Ladung solchen Holz des von einem wesentlich anderen spezifischen Gewicht ausgegangen werden muss. 
Die Obergerichte gehen damit bei ihrer Rechtsprechung davon aus, dass ein Fahrer, der nicht sicher weiß, wie viel er lädt, eben nur so viel laden darf, dass er "auf der sicheren Seite" ist.


Auch wenn dies mit der tatsächlichen Praxis sicher wenig zu tun hat:

Der Fahrer muss also eher mit zu wenig Ladung fahren, als dass er eine Überladung riskiert. Weiter wird von dem Fahrer verlangt, dass er für den Fall, dass er die Ladung überhaupt nicht einschätzen kann, als nächstes zu einer öffentlichen Waage fährt, um so den Beladungszustand zu überprüfen.

Nicht vergessen werden sollte er Fall, dass sich die Ladung bzw. deren Zustand während der Fahrt verändert. So ist es durchaus möglich, dass ein LKW mit nicht abgedeckter Ladung (Holz-Transport, Sand) in ein Gewitter kommt und sich so die Ladung dabei dann mit Regenwasser voll saugt. So ist z. B. nasser Sand selbstverständlich schwerer als trockenes Holz, so dass es durchaus vorkommen kann, dass der LKW dann in diesem Zustand überladen ist. Andere Materialien - z.B. Holz - reagieren auf Regen nicht so empfindlich, dass sich ihr Gewicht dadurch wesentlich verändert.

Einem Fahrer zuzumuten, auch einen solchen Fall - Wolkenbruch während der Fahrt - vorauszusehen und dafür Vorsorge zu treffen, hieße sicherlich die Anforderungen überspannen2.


C. 
Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes

Lkws müssen auf deutschen Autobahnen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h einen Mindestabstand von 50m untereinander einhalten, § 4 Abs. 3 StVO. Wer viel auf deutschen Autobahnen unterwegs ist und die Lkws und ihren Abstand untereinander beobachtet, muss sich die Frage stellen, ob den Lkw-Fahrern diese Vorschrift bekannt ist.
Wie auch bei Pkws handelt es sich bei dem vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht um eine bloße Formvorschrift, sondern um eine Vorschrift, die wirklich Sinn macht.
Der vorgeschriebene Mindestabstand bedeutet im übrigen nicht, dass dieser Abstand immer ausreichend ist - manchmal ist gar ein größerer Abstand erforderlich!

Es ist dabei sicherlich nicht zu beanstanden, wenn ein Lkw zum Zwecke des Überholens kurzzeitig zu seinem Vordermann aufschließt3 oder wenn sich bei Verlangsamung des Vordermannes der Abstand verringert - von Lkw-Fahrern wird allerdings verlangt, dass sie den Mindestabstand nötigenfalls auch durch eine (deutliche) Bremsung wieder herstellen (nicht so bei Pkw-Fahrern).

Die Beanstandungen - entweder durch Fahrzeuge der Polizei unter Beobachtung durch Nachfahren oder durch Video-Aufzeichnung im Brücken-Messverfahren - erfolgen i.d.R. erst bei einer deutlichen Abstandsunterschreitung über einen längeren Zeitraum.

Gute Fahrt

 


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