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Führerschein und Fahrverbot

Regelfall Fahrverbot

Regelfall des § 4 Abs. 2 BKatV Fahrverbot

 

Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der
Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in
Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit
Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von
mindestens 26 km/h begeht. Verl. auch OLG Bamberg 2 Ss Owi 263 / 07, welches einen zeitlichen Zusammenhang fordert.

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§ 4 Abs. 2 BKatV 


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs, der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder der Nummern 244 oder 248 des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen. 

 
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. 

 
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen. 

 
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. 

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Die Konstellation "2 x 26" wurde zur Vereinfachung als "Regelfall" in den
Bußgeldkatalog übernommen (§ 4 II BKatV 2002). In der Regel wird also unter
den genannten Umständen ein 1-monatiges Fahrverbot verhängt, auch wenn dies
der Einzeltatbestand des 2. bzw. letzten Verstoßes noch nicht vorsieht.

Grundsätzlich:

Richtig ist, dass bei 2 x 26+ km/h innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der
ersten Entscheidung in der Regel ein Fahrverbot verhängt wird.

Falsch ist, dass bei Nichterreichen von "2 x 26" grundsätzlich kein
Fahrverbot verhängt werden darf. Dieser Umkehrschluß ist unzulässig.

Für ein Fahrverbot können zwei Gründe herhalten, dies ist die Verhängung
wegen grober Pflichtverletzung und/oder Beharrlichkeit.

Grobe Pflichtverletzung kann auch bereits durch einen Einzeltatbestand
erfüllt werden, vgl. Regel-Fahrverbote gem. Bußgeldkatalog z.B. bei hohen
Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Beharrlichkeit (oder mangelnde Rechtstreue) liegt hingegen vor, wenn
zwischen mehreren Tatbeständen ein "innerer Zusammenhang" und "zeitliche
Nähe" existiert. Neben den klassischen Regelfällen ("2 x 26") wäre auch im
Einzelfall ein Fahrverbot z.B. bei 25 / 21 / 23 km/h begründbar...

Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch
gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKat 2002 (also
"2 x 26") nicht vorliegen, OLG Düsseldorf NZV 94 239, vorausgesetzt, der
beharrliche Pflichtverstoß ist von ähnlich starkem Gewicht, Oberstes
Bayerisches Landesgericht DAR 95 410, 98 448, OLG Düsseldorf DAR 99 324.
Dies gilt z.B. auch im Falle des Rechtskräftigwerdens der die
voraufgegangene Ordnungswidrigkeit ahndenden Entscheidung erst nach Begehung
der weiteren OW, OLG Düsseldorf NZV 94 41 [...], sofern der Betroffene bei
Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung Kenntnis hatte, OLG Hamm
NZV 98 292, 00 53.

*** Achtung: Die 1-Jahres-Frist muss also nicht zwingend vom Zeitpunkt der
Rechtskraft des vorherigen Verstoßes an gerechnet werden, es kann reichen,
wenn der Betroffene bei Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung
(=Bußgeldbescheid) Kenntnis hatte...!!

In besonderen Fällen kann wegen beruflicher Nachteile von einem Regelfahrverbot abgesehen werden.

Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht Bamberg ein Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel bestätigt (Az.: 3 Ss OWi 1396/05). Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt, war im vorliegenden Fall ein Autofahrer wegen einer Tempo-Überschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden, blieb aber von dem in solchen Fällen üblichen Fahrverbot verschont. Nach einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde die Sache an das Amtsgericht Wunsiedel zurückverwiesen, das in seinem erneuten Urteil nach umfassender Beweiserhebung zwar die Geldbuße erhöhte, jedoch wiederum von einem Fahrverbot absah. 
Nach einer erneuten Rechtsbeschwerde bestätigte das zuständige Oberlandesgericht Bamberg die Entscheidung. Demnach sah das Gericht trotz wiederholter Geschwindigkeitsverstöße von der Verhängung des Regelfahrverbots ausnahmsweise ab, da der Betroffene Autofahrer bei Verlust seines Führerscheins mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen musste. Nach Ansicht der Richter stellt dies eine Ausnahme rechtfertigende Härte für ihn dar. Das Amtsgericht hatte zuvor bereits eine umfassende Beweisaufnahme erhoben, die diese beruflichen Folgen bestätigte. Der Urteilsbegründung zufolge steht dem Richter ein Ermessenspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Die Sanktion in Höhe des dreifachen Bußgeldes, welches das Amtsgericht verhängt hatte, sei in diesem Fall angemessen.

Im übrigen kann man auch auf die einzelnen Vorverstöße abstellen, um gegenfalls die Qualifikation als Raser auszuräumen, insbesondere wenn sich die Verstöße im unteren Bereich bewegen.



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