Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 74 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akte. (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.
Bußgeldkatalog U (Unternehmer)
VO (EWG) Nr.3820/85 und Nr.3821/85
1. |
Anforderungen an das Fahrpersonal |
|
|
z. B. Beschäftigen eines Fahrers,
Artikel 5 Abs.1, 2 oder 3 VO(EWG)
Je angefangene Arbeitsschicht |
|
|
· Fahrer |
120 Euro |
|
· Beifahrer oder Schaffner |
30 Euro |
2 |
Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über die Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen |
|
2.1 |
Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 1 auch i. V. m.
|
|
|
· von 9 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde |
60 Euro |
|
· von 10 Stunden je angefangene ½ Stunde |
60 Euro |
2.2 |
Nichteinhalten der zulässigen Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen Artikel 6 Abs.2 auch i.V. m.
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde |
60 Euro |
2.3 |
Nichteinhalten der Lenkzeit-unterbrechungen Artikel 7 Abs.1, 2 oder 4 Satz 1 auch i.V.m. Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
Die Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen Bei Überschreiten bis zu ½ Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde Die vorgeschriebene Mindestdauer der Unterbrechung wurde nicht eingehalten Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere ½ Stunde |
60 Euro
60 Euro |
2.4 |
Nichteinhalten der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit Artikel 8 Abs.1 oder 2 i.V. m.
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde |
60 Euro |
2.5 |
Nichteinhalten der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeit |
|
|
Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt |
|
|
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2, 3 oder 4 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
Bei überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde |
60 Euro |
|
Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten Artikel 8 Abs. 3 und 6 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde und je angefangene weitere Stunde |
60 Euro |
3. |
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise |
|
3.1 |
Nichteinbau des Kontrollgerätes Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
|
|
|
Je Fall |
500 Euro |
3.2 |
Verwenden von Kontrollgeräten oder Schaublättern, die den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen Artikel 5 oder 6 VO (EWG) Nr. 3821/85,
Kontrollgerät Schaublatt Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird |
200 Euro 150 Euro |
3.3 |
Nichteinhalten der Vorschriften über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85,
Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle hierdurch erschwert wird |
150 Euro |
3.4 |
Nichtverwenden oder nicht ordnungsgemäßes Verwenden des Kontrollgerätes Artikel 3 Abs.1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird |
150 Euro |
3.5 |
Beteiligen am Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Beteiligen am Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt Unterlassen von handschriftlichen Eintragungen für Zeiten, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85,
Unterlassen von Eintragungen bei Betriebsstörungen des Kontrollgerätes Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG)
§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
Erstellen von nichtzutreffenden Aufzeichnungen bei Zwei-Fahrer- Besatzung Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3821/85,
Nichtbetätigen oder unrichtiges Betätigen des Zeitgruppenschalters Artikel 15 Abs. 3 VO Nr. 3821/85,
|
|
|
Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird |
150 Euro |
3.6 |
Beteiligen am Nichtbeschriften oder am unvollständigen Beschriften der Schaublätter Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85,
Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird |
100 Euro |
3.7 |
Verstöße gegen die Vorschriften über das Aushändigen und Aufbewahren der Schaublätter Nichtaushändigen einer ausreichenden Anzahl von Schaublättern Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG)
Nichtaufbewahren der Schaublätter Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85
Je volle Woche |
250 Euro |
3.8 |
Unterlassen der Reparatur des Kontrollgerätes am Betriebssitz Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
während der Fahrt Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr.3821/85,
|
200 Euro |
3.9 |
Beteiligen am Nichtvorweisen der vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
Je Arbeitstag |
150 Euro |
4 |
Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne |
|
4.1 |
Nichtausarbeiten eines Linienfahrplans Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
Für jeden Fall |
250 Euro |
|
|
|
4.2 |
Nichtausarbeiten eines Arbeitszeitplans oder Ausarbeiten ohne den vorgeschriebenen Inhalt Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85,
Für jeden Fall |
250 Euro |
4.3 |
Nichtaufbewahren des Arbeitszeitplanes Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
Je volle Woche |
250 Euro |
5 |
Akkordlohnverbot |
|
|
Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Gütermenge oder zurückgelegter Wegstrecke § 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 FPersG (Der Bußgeldbetrag muß in einem an ; gemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu erzielten Vorteilen stehen) |
1500 Euro |
6 |
Auskünfte und Unterlagen |
|
|
Verstoß gegen die Auskunftspflicht und gegen die Pflicht, Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden Nichtvorlage und Nichtaushändigen der Schaublätter § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 3 FPersG,
|
250 Euro |
|
|
|
Bußgeldkatalog U (Unternehmer AETR)
1 |
Anforderungen an das Fahrpersonal |
|
1.1 |
Beschäftigen eines Fahrers vor Erreichen des Mindestalters Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 AETR,
Je angefangene Arbeitsschicht Fahrer |
150 Euro |
1.2 |
Nichtbeachten der Vorschriften über die Begleitung durch einen anderen Fahrer oder die Ablösung nach einer Fahrstrecke von 450 km Artikel 10 auch i. V. m. Artikel 13
Bei Überschreitung der Fahrstrecke von 450 km bis zu 50 km und je angefangene weitere 50 km |
60 Euro |
2 |
Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen |
|
2.1 |
Überschreiten der zulässigen täglichen Lenkzeit (8 Stunden unter Umständen 9 Stunden) Artikel 7 Abs. 1 und 2 auch i.V. m. Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 AETR
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde |
|
Rechtsanwalt
Michael Erath
Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht
Weitere Projekte
www.fahrer-seminar.de
www.ra-strafrecht-stuttgart.de
www.verteidiger-stuttgart.de
Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12
D-70178 Stuttgart
Telefon: +49(0)711 627 6699 2
Fax: +49(0)711 627 6699 3
lkw-recht@ra-erath.de
Impressum