Unfall mit Ausländern
In der EU ist seit 2003 eine schnellere Regulierung von Schadensfällen eingeführt . Jede in Europa zugelassene Versicherung hat demnach ein Schadensregulierungsstelle in Deutschland zu unterhalten, an die sich der Geschädigte wenden kann. Erfahrungsgemäß sind es u.a. die Dekra oder das ISB Schadensbüro in Aachen. Sie erhalten von den Internationalen Schadensbüros eine Stellungsnahme innerhalb von 3 Monaten, ansonsten können sie sich an die an die Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden, die dann für seine Ansprüche aufkommt. Anschrift: Glockengießerwall 1, 20044 Hamburg, Postfach 106 508; Tel: 040 - 301 80-0, Fax: 040 - 301 80-7070.
Reguliert wird der Unfall nach dem jeweiligen Recht des Landes dem der Schädiger angehört. Dies kann unter Umständen bedeuten, daß Gutachterhonorare oder Mietwagenkosten nicht erstattet
Nutzungsausfall gibt es in Belgien, Portugal, der Schweiz und in Schweden In Frankreich und Spanien zum Beispiel wird ein notwendiger Mietwagen nur dann bezahlt, wenn das eigene Auto einer gewerblichen Nutzung diente; bei einer Urlaubsfahrt werden dagegen keine Kosten übernommen.
Weiteres Beispiel: Die Wertminderung eines Kfz nach einem schweren Unfall wird in manchen Ländern (z.B. Frankreich) nicht erstattet. Keine einheitlichen Regelungen gibt es auch darüber, ob Rechtsverfolgungskosten vom Verursacher bzw. seiner Versicherung übernommen werden müssen.
Durch Umsetzung der 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie haben Geschädigte ab dem 11.06.2007 die Möglichkeit die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in dem Staat zu verklagen, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat. Das bedeutet, dass ein Deutscher eine europäische Kfz-Haftpflichtversicherung auch in an seinem Wohnsitz verklagen kann. .
Allzeit Gute Fahrt
Rechtsanwalt
Michael Erath
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