LKW-Recht und VBGL

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Verhalten im Straßenverkehr: Straßenverkehr aus Sicht eines Richters

Teil 1

Sicher unterwegs im Straßenverkehr

Richtiges Verhalten gegenüber Polizei, Behörden und vor Gericht

Grundsätze

Viele Menschen können und wollen auf ihren Führerschein nicht verzichten, und sei es auch nur für kurze Zeit.

Viele sind sogar zur Berufsausübung auf ihren Führerschein angewiesen, zumindest aber ist ein Führerschein erforderlich, um überhaupt zur Arbeit zu kommen.

Auch für die Verkehrsteilnehmer, die - theoretisch - für eine gewisse Zeit auf ihren Führerschein verzichten könnten, bedeutet der Verzicht eine erhebliche Einschränkung, und sei es auch nur im privaten - Freizeit- Bereich.

Jede Straftat und jede Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr führt dazu, dass der Führerschein in Gefahr ist.

Wenn man nun davon ausgeht, dass der Führerschein tägliches und unverzichtbares "Arbeitszeug" ist und bei Verlust des Führerscheins auch der Verlust des Arbeitsplatzes droht, dann hängt von dem Führerschein somit die persönliche (auch private) Existenz ab.

Der Besitz eines Führerscheins bedeutet somit Arbeitsplatz, Einkommen, Wohlstand (wenn auch nur gering), die Möglichkeit, sich Wünsche erfüllen zu können, die Familie zu ernähren.

Der Verlust des Führerscheins bedeutet möglicherweise (fristlose) Kündigung, Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitslosigkeit, Armut, Sozialamt, Elend, keine Möglichkeiten.

Es soll Autofahrer geben, denen es gelingt, jeden Tag im Straßenverkehr alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

Es sollte allerdings auch jedem bewusst sein, dass gerade diejenigen, die jeden Tag im Straßenverkehr große Strecken zurücklegen, auch viele Möglichkeiten haben, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen.

Aber:

Egal, ob jemand sein Auto nur einmal im Monat bewegt, oder ob er jeden Tag 1000 Kilometer (oder mehr) im Straßenverkehr zurückgelegt.

Die gesetzlichen Vorschriften sind für alle gemacht und von allen einzuhalten!

Wer gegen sie verstößt, kann nicht mit Nachsicht rechnen, er muss mit entsprechender Bestrafung rechnen.

Ob die entsprechenden Vorschriften dabei sinnvoll sind, ob sie von einem "normalen" PKW-Fahrer regelmäßig überhaupt eingehalten werden können, spielt keine Rolle.

Gesetze sind Gesetze, es liegt nicht in der Kompetenz der Polizei oder gar der Gerichte, über ihre Gültigkeit zu entscheiden - wer etwas anderes will, muss sich in den Bundestag wählen lassen und dort die Gesetze ändern!

Wer mit seinem privaten Pkw nur "zum Spaß" im Straßenverkehr unterwegs ist, den muss das eigentlich nicht interessieren, etwas anderes gilt bei einem "Berufs-(viel)fahrer".

Denn:

Wer mit seinem PKW im Straßenverkehr gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, erhält bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße ab 35 Euro bestraft wird, neben der Geldbuße mindestens 1 Punkt in der "Flensburger Punkte-Kartei" (Fachbegriff: Verkehrszentralregister - VZR).

- bei einer Geldbuße von u. U. 50 Euro gibt es schon 3 Punkte.

Noch mehr Punkte gibt es bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, für ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ("Unfallflucht") zum Beispiel 7 Punkte.

Eintragungen im VZR werden nur getilgt (gelöscht), wenn innerhalb von zwei Jahren keine neue Eintragung hinzukommt. Kommt in dieser Frist eine neue Eintragung hinzu, läuft die Frist von zwei Jahren erneut.

Hat man 9 Punkte im VZR angesammelt, kommt der erste "böse Brief" aus Flensburg - dann ist eine Nachschulung fällig, um Punkte abzubauen (eine Nachschulung kostet Zeit und Geld).

Haben sich auf dem Punkte-Konto 14 Punkte angesammelt, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (und damit der Verlust des Führerscheins) auf dem Verwaltungswege.

Dabei wird nämlich davon ausgegangen, dass jemand, der in (so) kurzer Zeit (so) viele Punkte angesammelt hat, in der Sache nicht ausreichend zuverlässig ist, um mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Ist der Führerschein erst einmal so verloren gegangen, ist es nicht nur sehr schwierig, sondern auch sehr zeitaufwendig und kostenintensiv, die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten.

Wer also einmal eine "Pechsträhne" haben sollte und innerhalb von vier Jahren (!) drei Bußgeldbescheide erhält (Geldbuße 50 Euro, drei Punkte) oder auch deswegen verurteilt wird, hat neun Punkte und geht möglicherweise zwei Jahre zu Fuß.

Punkte-Eintragungen werden vom Verkehrszentralregister in Flensburg an die für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Straßenverkehrsbehörde gemeldet, sobald dieser 9 Punkte erreicht hat.

Bei 9 Punkten wird der Betroffene schriftlich verwarnt, bei 14 Punkten wird in der Regel eine - neue - theoretische Fahrprüfung angeordnet. Daneben kann eine von einem anerkannten Sachverständigen abzunehmende praktische Fahrprobe verlangt werden. Dem Betroffenen ist eine Vorbereitungszeit von einem Monat zu gewähren. Er hat dann die Prüfung innerhalb von zwei Monaten durchzuführen.

Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von zwei Monaten wiederholt werden. Wird auch diese wiederholte Prüfung nicht bestanden, entzieht die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis.

Hat ein Führerschein-Inhaber innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren 18 Punkte angesammelt, wird die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen.

Werden 18 Punkte in einem zwei Jahre übersteigenden Zeitraum erreicht, ist die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr durch ein positives Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachzuweisen.

Dieses System ist jedoch nicht bindend. Fällt ein Autofahrer mehrfach mit gleichartigen Taten auf, so ist die Anordnung einer MPU selbst dann möglich und zulässig, wenn im Register weniger als 18 oder gar 9 Punkte eingetragen sind.

 

Nebenbei bemerkt: wer seinen Führerschein wegen "beruflichen Verfehlungen" im Straßenverkehr verliert, kann und darf auch seinen privaten Pkw nicht mehr benutzen!

Gleiches gilt im umgekehrten Fall:

Wer mit seinem privaten Pkw einen oder mehrere "Fehler" macht und deswegen bestraft wird, so dass er seinen Führerschein verliert, darf in der Regel überhaupt keinen Pkw mehr fahren (hier sind Ausnahmen denkbar, die jedoch an sehr enge Voraussetzungen geknüpft sind).

Grundsatz: Die persönliche Verantwortung

Das Strafrecht - auch Bußgeldverfahren sind Strafverfahren - knüpft in erster Linie an die persönliche Verantwortlichkeit des Einzelnen an.

Für den Autofahrer bedeutet dies:

Wer gegen Vorschriften verstößt, ist dafür selbst und persönlich verantwortlich, die Hintergründe für diesen Verstoß sind ohne Bedeutung.

Wer also unter hohem Termindruck steht, weil der Chef die Termine entsprechend festgelegt hat, und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, wird dafür selbst zur Rechenschaft gezogen, erhält also einen Bußgeldbescheid (und Punkte).

Ob daneben der Chef oder wer auch immer (auch) verantwortlich ist, ist insoweit ohne Belang. Jedenfalls ist es nicht so, dass der Fahrer nicht verantwortlich wäre.

Welchem Autofahrer wäre es recht, wenn sein Chef den ganzen Tag über mit ihm unterwegs wäre, auf dem Beifahrersitz sitzen würde, um ihm zu erklären, wie er nun gerade fahren soll und darf, was er zu tun hat?

Wer mit seinem Pkw unterwegs ist, ist sein "eigener Herr", er führt einen Auftrag in eigener Verantwortung aus.

Dann wird von dem Autofahrer aber auch erwartet, dass er diese Verantwortung in seinem eigenen Verantwortungsbereich selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt. Dass es eben dieser selbständigen und persönlichen Verantwortung unterfällt, wie schnell gefahren wird, wie groß der Abstand zum Vordermann ist, wie die Ladung gesichert ist (oder nicht), bedarf eigentlich keiner weiteren Kommentierung: insoweit kann an der persönlichen Verantwortung kein Zweifel bestehen.

Darüber hinaus ist für eine Strafbarkeit in der Regel noch nicht einmal eine vorsätzliche Begehungsweise (= weiß genau, was er tut, kennt die Gefährlichkeit und Strafbarkeit) erforderlich, in der Regel reicht eine fahrlässige Begehungsweise (=hat sich keine Gedanken gemacht, hat nicht ausreichend über sein Verhalten nachgedacht, hätte er dies jedoch getan, hätte er wissen können und müssen, dass sein Verhalten gefährlich und strafbar ist).

Auch Dummheit, Nachlässigkeit und Gedankenlosigkeit können (und werden) somit bestraft.

Um es ganz deutlich zu sagen:

Nur wer nichts macht, macht auch keine Fehler. Ein Unfall im Straßenverkehr oder "kleine" Verstöße sind immer möglich und in der Sache dann eigentlich auch nicht so sehr dramatisch. Eine Bestrafung erfolgt jedoch in der Regel in jedem Fall.

(Traurige) Konsequenz: Verlust des Führerscheins, s.o.

Jeder Autofahrer muss sich also jeweils für sich selbst überlegen, ob es ein (möglicher) Zeitgewinn von 30 Minuten oder aber auch mehr (z.B. erreicht durch ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit o.ä.) letztlich wert ist, empfindliche Strafen bis hin zum Verlust des Führerscheins mit den entsprechenden Folgen zu riskieren.

Diese Folgen können jedoch vermieden, zumindest aber abgemildert werden, wenn man weiß, wie man sich "im Fall der Fälle" zu verhalten hat.

Der Umgang mit Polizei, Behörden und Gerichten

Wer sich grundlos, unnötig und überflüssigerweise ständig mit Polizei und Behörden anlegt, muss damit rechnen, dass er einige Zeit bei Ämtern und Behörden, möglicherweise aber auch Gerichten verbringt. In dieser Zeit kommt es zu einem Arbeitsausfall, der in der Regel nicht ausgeglichen wird, es kommt also auch zu einem finanziellen Verlust.

Durch eine Änderung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften muss jetzt jeder, der gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, bei dem zuständigen Gericht persönlich erscheinen, egal, wie weit er nach dort anreisen muss (nur wenige Ausnahmen möglich).

Die Anreise, die Fahrtkosten, gegebenenfalls Übernachtungskosten, Verdienstausfall usw. werden in der Regel nicht ersetzt.

Da die Beträge, die insoweit allein schon durch diese "Nebenkosten" entstehen, deutlich höher sind als die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße, macht es allein schon aus diesem Grund Sinn, entsprechende Verfahren zu vermeiden oder zumindest zu steuern.

1. Die Polizeikontrolle

Auch wenn es in (wenigen) Einzelfällen Ausnahmen geben kann und es der eine oder andere Autofahrer (angeblich) auch schon anders erlebt hat:

Die wenigsten Polizisten sind wirklich böswillig, sie machen nur ihre Arbeit (wie jeder andere auch), dazu gehört eben auch und gerade die Fest-stellung und Ahndung von Verkehrsverstößen oder die Kontrolle von Fahrzeugen.

Kein Mensch hätte Verständnis dafür, wenn jemand einen Müllmann bei seiner Arbeit - Leeren der Mülltonne - beleidigen würde, warum soll das bei einem Polizisten, der z. B. bei einer Fahrzeugkontrolle ja auch nur seiner Arbeit macht, anders sein?

Darüber hinaus steht ein Polizist unter dem besonderen Schutz des Gesetzes:

Wer sich gegen Handlungen eines Polizisten gewalttätig wehrt - Widerstand leistet - macht sich eines Vergehens des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.

Darüber hinaus werden insbesondere Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten von allen Staatsanwaltschaften und Gerichten besonders streng verfolgt.

Wer sich etwas Entsprechendes leistet, muss damit rechnen, dass gegen ihn eine Geldstrafe von mindestens 1 - 2 Monatseinkommen verhängt wird.

Darüber hinaus sollte sich jeder Autofahrer über eine Sache bewusst sein:

Die Polizeibeamten haben weitgehende Möglichkeiten, sie sitzen eben "am längeren Hebel". Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein Autofahrer, der einem Polizisten zunächst sofort mit einem "blöden Spruch" begegnet und sich dann in der Folge auch nur wenig kooperativ zeigt, damit rechnen muss, dass die entsprechende Kontrolle eben ein wenig länger dauert.

Bis dann die gesamten Fahrzeug-Papiere, das Fahrzeug, die Technik, der Verbandskasten, das Warndreieck überprüft sind, kann schon einige Zeit vergehen, die im normalen Straßenverkehr kaum mehr aufzuholen ist.

So kommt es immer wieder vor, dass ein Polizeibeamter, der einen Autofahrer z. B. nur auf ein nicht funktionierendes Licht aufmerksam machen will und den Pkw deswegen anhält, von dem Fahrer sofort mit den Worten "Habt ihr Faulenzer nichts Besseres zu tun?" In Empfang genommen wird - es folgt (natürlich!) eine ausführliche Kontrolle des gesamten Fahrzeugs.

Somit ist der Autofahrer gut beraten, der gegenüber Polizeibeamten zumindest die Mindestanforderungen der üblichen Höflichkeit einhält, getreu dem Grundsatz "Wie man in den Wald hineinruft...".

Also: Wer nichts zu verbergen hat, hat eigentlich keinen Grund, unhöflich zu sein - je freundlicher, kooperativer, desto schneller geht es weiter.

Wer einen Fehler gemacht hat, kann zumindest mit korrektem (höflichem) Verhalten erreichen, dass die Polizeibeamten sich bei den ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen im unteren Rahmen bewegen.

1.1 Vorsicht Falle:

Immer wieder sind in den verschiedenen "Fach-Magazinen" Tipps zu lesen, was die Polizei darf und was sie nicht darf - diese Tipps sind meistens schreiend falsch!

So geistert immer noch der Aberglaube herum, die Polizei dürfe ein Fahrzeug nicht durchsuchen, hierzu bedürfe es eines "Durchsuchungsbefehls".

Dabei gilt bei einem Pkw nichts anderes wie bei einer Wohnung/einem Haus:

Für eine Durchsuchung benötigt die Polizei normalerweise einen von dem zuständigen Gericht erlassenen Durchsuchungs-Befehl - es sei denn, es ist "Gefahr im Verzuge", sprich: die Sache ist eilig und es besteht ein dringender Tatverdacht.

Nun kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass in dem Fall, dass ein Polizist einen Pkw durchsuchen will und der Fahrer dies verweigert, doch sicherlich in jedem Fall der Verdacht besteht, dass dieser Fahrer etwas (Schlimmes, Kriminelles) zu verbergen hat - dann besteht ein Tatverdacht und im übrigen ist die Sache eilig, man kann den Pkw ja nicht erst einmal weiterfahren lassen, es muss gleich nachgeschaut werden.

Nebenbei bemerkt:

Bei Staatsanwaltschaften gibt es außerhalb der üblichen Dienstzeiten Bereitschaftsdienste, ein Staatsanwalt könnte in jedem Fall eine Durchsuchung anordnen.

Bei Gerichten gibt es dies üblicherweise nicht (ist auch nicht erforderlich) - welcher Autofahrer möchte einige Stunden warten, bis ein Staatsanwalt über die Frage der Durchsuchung entschieden hat (eine Weiterfahrt würde in der Zwischenzeit in jedem Fall unterbunden!) oder bis am nächsten Tag das zuständige Gericht entscheiden kann.

Lohnt es sich tatsächlich, nur aus dem Prinzip "in meinen Pkw kommt kein Polizist!" heraus einige Stunden sinnlos zu stehen oder gar bis zum nächsten Morgen?

1.2 Die Polizei im Ausland

Wer sich über die Härte und Unnachgiebigkeit der deutschen Polizisten beschweren will, hat sicherlich noch keine Erfahrung mit Polizeibeamten im Ausland gemacht (dies gilt auch und gerade für die Polizei im europäischen Ausland!).

Dabei sollte man es sicherlich als bekannt voraussetzen, dass z. B. die Polizeibeamten in Frankreich und Italien recht schnell eine "härtere Gangart" an den Tag legen, dass da schon einmal "kräftig zugelangt" wird.

Da kann ein Pkw schon einmal selbst bei einem geringen Verkehrsverstoß einige Tage stehen (bis zum Beispiel eine entsprechende Kaution geleistet wurde), im ungünstigsten Fall droht das Gefängnis für den Fahrer.

Wer sich bei deutschen Polizeibeamten schon ausreichend in Höflichkeit und Zurückhaltung geübt hat, sollte somit auch und gerade im Ausland eigentlich kein Problem mit Polizeibeamten haben.

1.3 Das Aussageverhalten

Von dem grundsätzlichen Verhalten gegenüber Polizeibeamten ist die Frage zu trennen, was man den Polizeibeamten erzählt (und was besser nicht).

Der oberste Grundsatz ist dabei, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Sieht ein Polizeibeamter somit die Möglichkeit, dass ein PKW-Fahrer sich strafbar verhalten hat, müsste er diesem Autofahrer zunächst den entsprechenden Tatvorwurf machen und ihn anschließend darüber belehren, dass er sich hierzu nicht äußern muss.

Üblicherweise verwickeln die Polizeibeamten den Fahrer zunächst jedoch in ein vertrauliches Gespräch ("Na, wie kam es denn zu dem Unfall?"), hören sich die Erklärungen an, um ihn anschließend darüber zu belehren, dass er eigentlich nichts hätte sagen müssen - dies wird auch "informatorische Befragung" genannt.

Die abgegebenen Erklärungen des Fahrers finden sich anschließend in der Akte wieder, unabhängig davon, ob er dann später (nach Belehrung) noch etwas gesagt hat (oder nicht) - an diesem Erklärungen wird der Fahrer immer festgehalten werden ("Gegenüber dem Polizeibeamten haben sie aber erklärt...").

Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen kann also nur gelten:

Höflich über das Wetter reden, über den Straßenverkehr, die Familie usw. - zur Sache eisern schweigen (Mund halten)!

Wer insoweit nichts sagt, macht nichts falsch, er hat später - gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt - immer noch ausreichend Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

2. Das Verhalten gegenüber Behörden

Auch gegenüber Behörden zahlt sich Höflichkeit aus. Die meisten Behörden sind zwischenzeitlich bei weitem überlastet, wer hier meckert und brüllt, muss damit rechnen, dass eben nur "Dienst nach Vorschrift" gemacht wird, dass man eben dran kommt, wenn man an der Reihe ist und der Fall dann nach "Schema F" bearbeitet wird.

Nach der Devise "Der Versuch ist's wert" steht es jedoch jedem frei, die Behörde zu überzeugen, dass ein vorgeworfener Verstoß nicht so schlimm ist, nicht entsprechend verwarnt werden muss. Dazu muss der Anhörungsbogen ausgefüllt und an die zuständige Behörde zurückgeschickt werden. Je nach Sachlage und Argumentation entscheidet sich diese dann, ob das Verwarnungsgeld gesenkt oder das Verfahren gar eingestellt wird. Beharrt die Behörde auf ihrer Forderung, so wird sie ihren Standpunkt noch ausführlich begründen und abermals eine Woche Zahlungsfrist festsetzen. Spätestens hier sollte man jedoch die Hoffnung und weitere Versuche, das Verwarnungsgeld zu umgehen, aufgeben.

Ausredenkatalog

Folgende Ausreden sollten Sie beim nächsten Bußgeld nicht verwenden, damit können Sie den Behörden nur noch ein müdes Lächeln entlocken (es handelt sich um Original-Zitate!):

  • "litt unter einer Blasenunterkühlung und musste dringend austreten"...
  • "wurde verfolgt und habe so die Verfolger abgeschüttelt"...
  • "musste in die Lücke beschleunigen"...
  • "konnte nicht bremsen, da ansonsten die Ladung verrutscht wäre"
  • "eine Betonbirne stand vor dem Gechwindigkeitsschild"...
  • "hatte im Hänger ein Pferd und konnte deshalb nicht so schnell bremsen"...
  • "auf dem Beifahrersitz stand eine Torte, konnte nicht bremsen"...
  • "eigentlich fahre ich immer langsam"...
  • "in der nächsten Querstraße sind 70 km/h zugelassen. Die Kontrolle ist somit an dieser Stelle ungerecht"...
  • "musste die Oma ins Krankenhaus schaffen"...
  • "musste dem Bus ausweichen"...
  • "der Blitz hat mich geblendet"...
  • "eigentlich war ich um diese Zeit auf Arbeit"...
  • "vor mir fuhren noch zwei andere Fahrzeuge"...
  • "das Schild war zugewachsen"...
  • "da war eine Baustelle. Um die entgegenkommenden Fahrzeuge nicht zu behindern, bin ich schneller gefahren"...
  • "meine Oma isst gern frische Erdbeeren. Um diese ihr frisch zu bringen,
  • musste ich schneller fahren (Bescheinigung der Oma ist beigefügt)"...
  • "es fährt noch ein Fahrzeug mit dem selben Kennzeichen"...
  • "war in der Tschechei. Das ist die Freundin vom Schwiegervater. Die war aber an dem Tag in Berlin, das weiß ich genau"...
  • "musste einen verhaltensgestörten Kater zur Tollwutuntersuchung bringen"...
  • die Tachonadel blieb immer im unteren Bereich hängen"...
  • "ging meinem "Hobby" nach: beschleunigen auf 75 und sehen wie weit ich komme"...
  • "die Temperatur im Fahrzeug war nicht mehr erträglich"...
  • "die Welle des Gaspedals ist beim Hochschalten abgebrochen"...
  • "ich war der Meinung, dort ist schon der Ortsausgang"...
  • "musste lebenswichtige Medizin holen"...
  • "wusste nicht, dass die Anzeige des Tachos nicht auf 0 geht und habe das der angezeigten Geschwindigkeit zugeschlagen"...
  • "hatte Papiere liegen gelassen"...

3. Das Verhalten gegenüber Gerichten

Wer als Betroffener im Bußgeldverfahren oder als Angeklagter im Strafverfahren vor Gericht sitzt, muss sich sagen lassen, dass er sicherlich eine ganze Menge Dinge falsch gemacht hat - die Frage ist letztlich nur, wie er seinen Fehler bezahlen muss, was es ihn kosten wird.

Dabei sollte sich jeder Autofahrer darüber bewusst sein, dass es im Bußgeldverfahren gegen Verurteilungen bis zu einer Geldbuße von 250 Euro praktisch kein Rechtsmittel gibt, wurde ein Fahrverbot verhängt, sind Rechtsmittel in der Regel erfolglos.

Im Strafverfahren muss man schon bei geringen Vergehen mit Geldstrafen von 0,5 - 1 Monatsgehalt rechnen, im schlimmsten Fall ist der Führerschein erst einmal "weg".

Es versteht sich daher von selbst, dass es eigentlich im eigenen Interesse des Autofahrers sein sollte, bei dem zuständigen Richter einen möglichst guten Eindruck zu hinterlassen - denn auch danach bemisst sich die Strafe!

Vor Gericht gelten nun einmal gewisse Spielregeln, die von allen Verfahrensbeteiligten einzuhalten und zu beachten sind - dazu gehört auch ein gewisser (und notwendiger) Respekt gegenüber dem Gericht/dem Richter (gegebenenfalls auch gegenüber dem Staatsanwalt).

Respektvolles, anständiges, einsichtiges und (soweit möglich) ehrliches Verhalten wird ohne weiteres honoriert und führt zu einer (einigermaßen) milden Bestrafung.

Wer sich respektlos, lautstark, rüpelhaft und uneinsichtig zeigt, darf und kann nicht mit Gnade rechnen - im Gegenteil, dann wird eben "voll zugelangt"!

Auch hier lohnt es sich somit eindeutig, "kleine Brötchen zu backen".

Vorsicht: Keine übertriebene Schauspielerei, auch dies wird in der Regel von einem erfahrenen Richter erkannt und jedenfalls nicht günstig bewertet.


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Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht


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