LKW-Recht und VBGL

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Verhalten im Straßenverkehr: Straßenverkehr aus Sicht eines Richters

Teil 2

Der Verfahrensgang

1. Bußgeldverfahren

Verstöße müssen dem Täter nachgewiesen werden, nur dieser kann bestraft werden

Wird ein Verstoß festgestellt, erfolgt zunächst eine Anhörung des Täters. Soweit möglich, erfolgt diese Anhörung sogleich "vor Ort", z.B. wenn das Fahrzeug zunächst (an einer Kontrollstelle) angehalten wird, dabei wird der Täter ermittelt.

Kommt es zu einer solchen unmittelbaren Anhörung nicht, wird über die Zulassungsstelle zunächst der Halter ermittelt, diesem wird sodann durch Übersendung eines Anhörungsbogens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der Täter soll damit ermittelt werden.

Sofern man sich noch im "Verwarnungsbereich" befindet, wird die Anhörung von einem "Verwarnungsgeldangebot" begleitet. Jeder sollte sich hier die Frage stellen, ob sich der (Zeit- und Geld-)Aufwand überhaupt lohnt und es nicht sinnvoller erscheint, die Verwarnung zu akzeptieren und es nicht einfacher ist, das Verwarnungsgeld zu überweisen.

Wer das nicht will, muss sich gut überlegen, ob er den Anhörungsbogen ausfüllt und zurückschickt (das muss man nämlich nicht).

Wird er zurückgeschickt, dann müssen auf dem Anhörungsbogen in jedem Fall die Personalien des Halters vollständig angegeben sein.

Mit der Verwaltungsbehörde diskutieren zu wollen, ist in der Regel sinn- und zwecklos. Wer im Feld "Wird der Verstoß zugegeben?" das Kreuz bei "Ja" macht, muss damit rechnen, dass er kurz darauf einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhält (egal, was sonst noch geschrieben wird).

Wer "Nein" oder auch nichts ankreuzt, muss mit weiteren Ermittlungen/ Maßnahmen (oder einem Bußgeldbescheid) rechnen.

In der Sache ist zu unterscheiden zwischen Verstößen im fließenden und im ruhenden Verkehr.

 

a) Verstöße im fließenden Verkehr

Existiert ein Foto des Verstoßes/des Fahrers, wird das Lichtbild mit den Ausweisunterlagen verglichen. Ggf. erscheint eine Polizeistreife zu Hause und vergleicht das Bild, es kann auch eine Befragung der Nachbarn durchgeführt werden.

Ist der Fahrer gleichwohl nicht zu ermitteln, wird das Verfahren eingestellt, dann droht aber möglicherweise eine Fahrtenbuchauflage. Eine solche ist schon bei einem erstmaligen - nicht aufzuklärenden - Verstoß von "einigem Gewicht" (= Geldbuße mind. Eur 40,-) möglich.

Vorsicht: Ist z.B. der Ehepartner, ein Freund o.ä. gefahren und der Anhörungsbogen wird mit "Ich verleihe mein Auto manchmal, weiß aber nicht mehr, an wen ich es verliehen habe" zurückgeschickt, so droht allein schon aufgrund dieser ungeschickten Angabe das Fahrtenbuch! In einem solchen Fall ist es also sinnvoll, den Bogen nicht abzuschicken, sich nicht zu äußern.

 

Fahrverbot

Besonders problematisch wird es immer dann, wenn ein Fahrverbot droht.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen hat.

Das Fahrverbot soll dabei eine Warnungs- und Besinnungsmaßnahme sein, ein "Denkzettel".

Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die (objektiv) immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und (subjektiv) auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Diese Rechtslage wird durch § 2 Absatz 1 BKatV nicht berührt. Die dort und in den Anlagen aufgeführten Tatbestände - z. B. der sogenannte "qualifizierte" Rotlichtverstoß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV - indizieren als Regelbeispiel zwar eine grobe Pflichtverletzung, ein Regelfall ist aber dennoch zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung i. S. v. § 25 Abs. 1 StVG im Ergebnis nicht festgestellt werden kann.

 

So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 11. 9. 1997 (für den Fall der "qualifizierten" Geschwindigkeitsüberschreitung) klargestellt, dass dem Betroffenen eine grobe Pflichtverletzung nur dann vorgehalten werden könnte, wenn seine wegen ihrer (abstrakten) Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung auch subjektiv in erhöhtem Maße vorwerfbar ist.

Von der Anwendung der BKatV kann nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen in objektiver und subjektiver Hinsicht so erhebliche Abweichungen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle aufweist, dass ein Fahrverbot bei der gebotenen Gesamtschau eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen und zu einer unangemessenen Sanktion führen würde.

Die Anordnungen eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt damit bei einer die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Zeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste.

Es müssen Umstände, die die Tat des Betroffenen aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, herausheben könnten, ersichtlich sein.

Bei einer im Sinne der Regeltatbestände der BKatV qualifizierten Überschreitung der durch Verkehrszeichen beschränkten Höchstgeschwindigkeit kommt die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels für die Verhängung eines Fahrverbots nur mit Einschränkung zum Tragen.

Eine außergewöhnliche Härte, die es rechtfertigen würde, von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen, ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese Sanktion mit beruflichen und/oder wirtschaftlichen Nachteilen für den Täter verbunden ist. Denn solche sind im allgemeinen, zumindest aber häufig, die zwangsläufige Folge eines Fahrverbots und reichen deshalb zur Begründung einer Ausnahme grundsätzlich nicht aus.

Einem Betroffenen, der geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, kann zugemutet werden, für den verhältnismäßig kurzen Zeitraum von einem Monat, in dem er wegen des angeordneten Fahrverbots sein Kraftfahrzeug entbehren muss, für Arztbesuche auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen.

Auch haben Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis sowie das Fehlen von Voreintragungen im VZR weder ein jeder für sich allein noch in ihrem Zusammentreffen und i. V. m. beruflichen und/oder wirtschaftlichen Nachteilen des Fahrverbots ein ausreichendes Gewicht, um von der Regel des § 25 StVG abzuweichen.

Anders kann es jedoch sein, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet bzw. vermieden werden kann.

Wird der Betroffene wegen der Auswirkungen des Fahrverbots darauf verwiesen, er könne dieses in seinen Jahresurlaub verlegen, wird das in der Regel ausreichen, wenn feststeht, dass der Betroffene tatsächlich über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2a StVG auch "an einem Stück" abwickeln kann.

Die 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG

Durch die neu in das StVG aufgenommene Regelung des § 25 Abs. 2a StVG werden nach dem Willen des Gesetzgebers wirtschaftliche Nachteile, die einem Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots entstehen können, abgemildert, indem nämlich der Betroffene den Zeitraum, indem das Fahrverbot wirksam werden soll, in gewissen Grenzen frei wählen kann - er hat nunmehr (längstens) - 4 Monate Zeit, das Fahrverbot zu verbüßen.

 

b) Verstöße im ruhenden Verkehr

Nachdem es lange Zeit möglich war, bei Verstößen im ruhenden Verkehr die Bezahlung eines Bußgeldbescheides dadurch zu vermeiden, dass man der zuständigen Behörde einfach nicht angab, wer den Verstoß begangen hat, was zwangsläufig zu einer Einstellung des Verfahrens führte, wurde der § 25a StVG eingeführt, die "Halterhaftung".

Demgemäss können dem Halter bei Verstößen im ruhenden Verkehr die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der tatsächlich Verantwortliche durch die Behörde mit zumutbaren Mitteln nicht ermittelt werden kann und der Halter diesen Verantwortlichen nicht benennt.

Hierüber ist der Halter im Rahmen der Anhörung (i.d.R. verbunden mit einem Verwarnungsgeldangebot) zu belehren.

Seit der Einführung des § 25a StVG machen die Verwaltungsbehörden zunehmend von dieser Vorschrift Gebrauch - unabhängig davon, ob ein Fall des § 25a StVG vorliegt (oder nicht). Sobald das weitere Verfahren auf irgendeine Art und Weise sich schwierig zu gestalten scheint, wird es gemäß § 25a StVG eingestellt und dem Halter die Kosten (die regelmäßig deutlich über dem eigentlichen Verwarnungsgeld liegen) auferlegt.

Der eigentliche Fall des § 25a StVG ist dabei der, dass ein Verstoß im ruhenden Verkehr (also in der Regel ein Parkverstoß/Falschparken) festgestellt wird, ohne dass der hierfür eigentlich Verantwortliche, also der Fahrer, angetroffen wird und damit bekannt ist. In einem solchen Fall ist der Halter des Fahrzeugs anzuhören, die Verwaltungsbehörde übersendet ihm einen Anhörungsbogen. Ist der Halter nicht der für den Verstoß eigentlich Verantwortliche, hat er dann die Möglichkeit, der Verwaltungsbehörde den verantwortlichen Fahrer zu benennen, wobei dies in einer Form zu geschehen hat, die es der Verwaltungsbehörde ermöglicht, nunmehr gegen den tatsächlichen Fahrer vorzugehen.

 

Da solche Verstöße innerhalb von drei Monaten verjähren, muss der Halter den verantwortlichen Fahrer so rechtzeitig benennen, dass es der Verwaltungsbehörde möglich ist, diesen Fahrer in nicht verjährter Zeit anzuhören und so die Verjährung zu unterbrechen.

Benennt der Halter innerhalb dieses Zeitraums den verantwortlichen Fahrer somit nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht, stellt die Verwaltungsbehörde das Verfahren ein,

die Kosten des Verfahrens werden dann (aber nur und erst dann!) dem Halter gemäß

§ 25a StVG auferlegt.

Zu beachten ist übrigens auch, dass die Verwaltungsbehörde keinen "Anspruch" darauf hat, dass ihr ein deutscher Fahrer benannt wird, also ein Fahrer, gegen den sie ohne größeren Aufwand vorgehen kann.

Da es keine Vorschrift gibt, dass ein in Deutschland zugelassenes Kfz nur an deutsche Staatsangehörige verliehen werden oder von diesen benutzt werden darf, ist es dem Fahrzeughalter unbenommen, sein Fahrzeug auch an ausländische Staatsbürger zu verleihen. Gibt der Halter somit sogleich nach Übersendung des Anhörungsbogens einen im Ausland wohnenden Staatsbürger als verantwortlichen Fahrer an, hat er damit seiner Verpflichtung Genüge getan, unabhängig davon, ob es der Verwaltungsbehörde dann tatsächlich möglich ist, unmittelbar oder über Rechtshilfe den verantwortlichen ausländischen Staatsbürger so rechtzeitig anzuhören, dass ein Vorgehen gegen diesen in nicht verjährter Zeit noch möglich ist.

Hat der Betroffene nicht durch Übersendung eines Anhörungsbogens Gelegenheit erhalten, sich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Parkvorschriften zu äußern, so können ihm nicht die Kosten des Verfahrens nach § 25a StVG auferlegt werden, wenn er nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren unwiderlegbar klärt, eine bestimmte andere Person habe das Fahrzeug zur Tatzeit benutzt.

Der Halter hat damit in den übrigen Fällen nahezu drei Monate Zeit, der Verwaltungsbehörde den verantwortlichen Fahrer anzugeben, vorher darf keine Entscheidung gemäß § 25a StVG ergehen. Dagegen wird von den Verwaltungsbehörden regelmäßig verstoßen.

Weiter liegt kein Fall des § 25a StVG vor, wenn der verantwortliche Fahrer benannt wird oder der Halter selbst erklärt, nur er komme als verantwortlicher Fahrer in Betracht, aber der eigentliche Verstoß bestritten wird (z. B. durch die Erklärung auf dem Anhörungsbogen "das Fahrzeug wird nur von mir benutzt, ich habe dort nicht geparkt"). Dann liegt kein Fall vor, der einer Einstellung gem. § 25a StVG zugänglich ist, vielmehr hat die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid zu erlassen, gegen den der Betroffene dann Einspruch einlegen kann. Im Rahmen einer Hauptverhandlung wird dann zu klären sein, ob ein entsprechender Verstoß vorliegt (oder nicht). Die Möglichkeit einer solchen Klärung kann und darf dem Betroffenen nicht durch eine Einstellung gem. § 25a StVG abgeschnitten werden.

Auch in diesen Fällen neigen die Verwaltungsbehörden dazu, sie gleichwohl recht schnell und zügig entsprechend einzustellen.

 

Kostenbescheid aufgrund einer Anzeige durch Private

Es ist auch unzulässig, auf alleiniger Grundlage einer Anzeige durch Private einen Kostenbescheid gem. § 25a StVG zu erlassen.

Die durch einen Privaten durchgeführte Verkehrsüberwachung - mag sie auch auf freiwilliger Basis erfolgen - kann nicht ausreichende Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides oder Kostenbescheides nach § 25a StVG sein.

Ebenso wie die Feststellung von Parkverstößen durch private Firmen im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs zur Ermittlung und Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten derzeit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung auch dann unzulässig ist, wenn die zuständige Gemeinde die Auswertung der festgestellten Parkverstöße und den Erlass des Bußgeldbescheides vornimmt, ist dies auch eine freiwillige Verkehrsüberwachung durch einen Privaten.

Denn bereits bei der Feststellung eines Parkverstoßes hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit der Ermessensausübung. Die hoheitliche Tätigkeit kann durch einen Privatmann, der aus eigenem Antrieb die Parksituation überwacht und dokumentiert, nicht ausgeübt werden.

Maßgeblich für die Feststellung eines Parkverstoßes ist nicht allein der Umstand, ob auf der jeweiligen Fläche das Parken, gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen, gestattet ist oder nicht. Erforderlich ist vielmehr im Einzelfall die konkrete Feststellung, welche Qualität der jeweilige Parkverstoß erreicht und ob unter Berücksichtigung des Opportunitätsgrundsatzes eine Verfolgung des Parkverstoßes nach Ermessensausübung des jeweiligen Ordnungsbeamten erfolgt.

Bereits die der Verwendung eines Anhörungsbogens vorangegangene Wertung des Einzelfalls als zu ahndenden Parkverstoß stellt eine hoheitliche Aufgabe dar, bei der eine Ermessensausübung erforderlich ist.

Es macht deshalb letztlich keinen Unterschied, ob ein Parkverstoß durch eine von der Stadt beauftragte private Firma festgestellt und an die Stadt dann zur weiteren Bearbeitung übermittelt wird, oder ob ein anderer privater Bürger seinerseits einen Parkverstoß feststellt und weiterleitet. Eine von der Staat beauftragte private Firma ist im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur ordnungsgemäßen Tätigkeit verpflichtet und kann bei Weiterleitung unrichtiger Tatsachen auch zivilrechtlich aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Eine solche Möglichkeit besteht bei der Weiterleitung von Ordnungswidrigkeiten durch einen privaten Bürger, der aus eigenem Antrieb die Verkehrsüberwachung einer bestimmten Fläche übernommen hat, nicht.

 

Gerichtliche Entscheidung

Gegen eine entsprechende Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann der Halter die gerichtliche Entscheidungen gemäß § 62 OwiG beantragen. Die Verwaltungsbehörde hat die Akten sodann dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen unzutreffender Vorgehensweise gem. § 25a StVG wird die Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache der Verwaltungsbehörde zurückgegeben werden.

Der Vortrag, der Halter habe von einem entsprechenden Verkehrsverstoß nichts gewusst, die Anhörung (samt Belehrung über die - mögliche - Folge des § 25a StVG habe ihn nicht erreicht, reicht i.d.R. nicht aus, wenn keine Briefe als unzustellbar zurückkamen und die der Verwaltungsbehörde bekannte Anschrift mit der tatsächlichen übereinstimmt.

Gegen die gerichtliche Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich.

 

Bei Verstößen im ruhenden Verkehr ist zu beachten, dass die Verteidigung von der Rechtsschutz-Versicherung entweder überhaupt nicht oder dann nicht gedeckt ist, wenn das Verfahren mit einer Entscheidung gemäß § 25a StVG endet. Ein Rechtsanwalt muss somit ggf. selbst bezahlt werden!

 

 

2. Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, in allen Verfahren, die sich hierfür eignen, den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Das Strafbefehls-Verfahren hat dabei den Vorteil, dass es zu einer relativ schnellen Erledigung ohne Notwendigkeit einer Hauptverhandlung führen kann. In Verkehrsstrafsachen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol, ist die Erledigung des Verfahrens durch Strafbefehl daher der Regelfall.

Ein Strafbefehl ist Anklage und Urteil zugleich, er enthält den Tatvorwurf und die dafür vorgesehene Strafe.

Eine Geldstrafe wird dabei durch die Zahl der festgesetzten Tagessätze und die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemessen. 30 Tagessätze entsprechen damit einem Monatseinkommen, 30 Tagessätze zu je 50 Euro bedeuten eine Geldstrafe von 1500 Euro.

Um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, haben sich dabei in den meisten Gerichtsbezirken nicht nur gewisse Tarife "eingespielt", teilweise existieren bei den Staatsanwaltschaften und den Gerichten auch schon inoffizielle Listen, in denen je nach dem Grad der Alkoholisierung, dem Grad der Gefährlichkeit und den Folgen einzelne Geldstrafen (und die Länge der Sperrfrist) als Anhaltspunkte festgelegt sind.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass es im Einzelfall keine Abweichungen nach unten und oben geben kann und darf.

 

 

1. Kein Verschlechterungsverbot

Nach Einlegung eines Einspruchs gilt das Verschlechterungsverbot nicht.

Da der Strafbefehl durch die Einlegung eines Einspruchs zur Anklage wird, ist am Ende der Hauptverhandlung eine neue (angemessene) Strafe samt Nebenfolgen festzusetzen.

Bei Erlass des Strafbefehls wird von einer sog. "Geständnis-Fiktion" ausgegangen, so dass die im Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe samt Nebenfolgen regelmäßig (einigermaßen) milde ist.

Ein Angeklagter, der gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt und den Tatvorwurf umfänglich bestreitet, kann und darf - wenn ihm die Tat am Ende der Hauptverhandlung gleichwohl nachgewiesen werden kann - nicht damit rechnen, dass die ursprünglich im Strafbefehl festgesetzte Strafe im Urteil wiederum verhängt wird.

Da das Gericht am Ende der Hauptverhandlung eine Prognose-Entscheidung zu treffen hat, wie lange der Angeklagte voraussichtlich zum Führen von Kraftfahrzeugen noch ungeeignet sein wird, bedeutet dies auch, dass die zwischenzeitlich vergangene Zeit nicht zwangsläufig bei der Festsetzung der Sperrfrist für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Urteil angerechnet werden muss. Dies kann im Ergebnis zu einer deutlich längeren Sperrfrist führen.

 

 

2. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes errechnet sich ganz einfach aufgrund der folgenden Formel:

Verfügbares und dem Angeklagten auch zurechenbares Nettoeinkommen . /. 30.

Fraglich und höchst umstritten ist dabei, von welchem Nettoeinkommen tatsächlich auszugehen ist und wie sich dieses errechnet.

Auszugehen ist dabei zunächst vom Netto-(Arbeits-) Einkommen.

Von diesem Einkommen sind dann (anrechenbare) Zahlungsverpflichtungen abzuziehen.

Dazu gehören zunächst (in erster Linie) die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehepartner und den Kindern. Besteht insoweit eine titulierte Unterhaltsverpflichtung wird diese voll eingerechnet, lebt die Familie noch zusammen, werden oftmals nur unangemessen geringe Abzüge als Unterhaltsverpflichtung eingerechnet (z. B. 100 Euro für die Ehefrau und 100 - 150 Euro (max. 1/3 auf das gesamte einkommen) für ein Kind).

Bestehende Schulden werden nur berücksichtigt, wenn diese durch (Raten-) Zahlungen auch tatsächlich bedient werden.

Entscheidend für die Frage der Berücksichtigung ist dabei in erster Linie, ob für die Schulden noch ein Gegenwert im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.

Wer sich also ein Auto gekauft hat und hierfür 500 Euro an Raten im Monat abzuzahlen hat, kann diese 500 Euro nicht von seinem Einkommen abziehen (dafür hat er ja das Auto). Hieraus ergibt sich, dass die überwiegende Zahl der Schuldverpflichtungen nicht abzugsfähig sind.

Kompliziert wird es regelmäßig bei Haus - oder Wohnungseigentum. Hier sind zwar i. d. R. deutliche Zahlungen auf die bestehende Schuld zu erbringen, hierdurch wächst jedoch das Eigentum und damit das Vermögen an, was letztlich dazu führt, dass diese Zahlungen regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind.

Wird das Eigentum selbst bewohnt, entsteht dadurch darüber hinaus noch der Vorteil, dass keine Miete zu zahlen ist. Ist das Eigentum vermietet, fließen dem Angeklagten hierdurch i. d. R. Mieteinnahmen zu.

Zahlungen, die regelmäßig jeden Bürger treffen (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Miete) werden nicht berücksichtigt.

Einfach ist die Berechnung somit regelmäßig bei Alleinstehenden ohne Vermögen, Schulden oder sonstige Verpflichtungen. Hier wird regelmäßig von dem reinen Nettoeinkommen ohne weitere Abzüge ausgehen.

Dies ändert sich schon bei Verheirateten, erst recht, wenn Kinder vorhanden sind. Hier sind dann Abzüge möglich und erforderlich.

Zu beachten ist allerdings, dass immerhin die Möglichkeit besteht, dass der Ehepartner selbst arbeitet und ein Einkommen erzielt, möglicherweise ein solches, dass das des Angeklagten übersteigt. In einem solchen Fall könnte ein Ausgleichsanspruch bestehen, der dem eigenen Einkommen hinzugerechnet wird.

Ein schwieriger Fall sind immer wieder Selbständige, deren genaues Einkommen regelmäßig nicht feststeht und auch nicht in jedem Monat sicher und gleich hoch ist.

Nicht auszugehen ist hierbei sicherlich vom steuerlichen Ergebnis des Vorjahres, dies wird regelmäßig zu gering sein (da hier schon alle möglichen Abzugspositionen eingerechnet sind).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte nur in ganz seltenen Fällen einen genauen Nachweis verlangen. Erscheinen die angegebenen Zahlen einigermaßen nachvollziehbar und plausibel, werden sie akzeptiert und übernommen.

Wer allerdings der Staatsanwaltschaft und dem Gericht weismachen will, der Chefarzt lebe knapp über dem Sozialhilfe-Niveau, muss damit rechnen, dass dies weitere (genaue) Überprüfungen zur Folge hat, z. B. Durchsuchungen und/oder Konto-Überprüfungen.

 

Eine Anklage wird die Staatsanwaltschaft nur dann erheben, wenn es unbedingt erforderlich erscheint.

Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn bei einschlägig vorbestraften Tätern die Verhängung einer Freiheitsstrafe (wenn auch zur Bewährung) in Betracht kommt.

Von der Möglichkeit der Beantragung eines Strafbefehls gemäß § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung) wird nur selten Gebrauch gemacht, insbesondere wegen der Regelung des § 408b StPO (einem Angeklagten, der noch keinen Verteidiger hat - dies ist in diesem Stadium der Regelfall - ist ein Verteidiger zu bestellen).

Eine Anklageerhebung kommt auch dann in Betracht, wenn zwar ein hinreichender Tatverdacht besteht, die Klärung der genauen Einzelheiten der Tat (z. B. auch die Frage der Schuldfähigkeit) der Hauptverhandlung vorbehalten werden müssen.


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