LKW-Recht und VBGL

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Verhalten im Straßenverkehr: Straßenverkehr aus Sicht eines Richters

Teil 3

 

Einzelne Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Der technische Zustand des Fahrzeugs

Fahrzeuge, die viel im Straßenverkehr bewegt werden, unterliegen einem erhöhten Verschleiß.

Eine regelmäßige, ordnungsgemäße und vollständige Wartung der entsprechenden Fahrzeuge sollte daher eigentlich nicht die Ausnahme sein.

Auch wenn eine solche Wartung Zeit und Geld kostet:

Die Kosten, die entstehen, wenn ein schlecht oder nicht gewartetes Fahrzeug von der Polizei sichergestellt und dann in der Folge vom TÜV überprüft wird, sind i. d. R. bedeutend höher, der Zeitverlust bei weitem größer!

Kommt es aufgrund eines technischen Mangels zu einem Unfall, stellt sich immer sogleich die Frage nach der Verantwortlichkeit.

Dabei ist der Fahrer, der das Fahrzeug schließlich täglich fährt und so die Möglichkeit hat, Mängel unmittelbar festzustellen, immer "am nächsten" dran - es versteht sich von selbst, dass der Chef/Halter in der Zeit, in der das Fahrzeug unterwegs ist, keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten und damit eigentlich auch keine Verantwortung hat.

Darüber hinaus sehen viele Arbeitsverträge zwischenzeitlich vor, dass die Fahrer unterwegs für den technischen Zustand des Fahrzeugs selbst verantwortlich sind, dass sie eine Mängelbeseitigung selbständig veranlassen dürfen - dann ist der Fahrer für den technischen Zustand auch voll verantwortlich!

 

Für den Fahrer bedeutet dies:

- Vor der Abfahrt hat er eine eingehende Kontrolle des Fahrzeugs durchzuführen - einfach nur um das Fahrzeug herumlaufen genügt nicht!

- Auch während einer "Tour" hat er das Fahrzeug immer wieder auf seinen technischen Zustand zu überprüfen, je länger die Tour, je höher die Beanspruchung, desto intensiver.

- Stellt er dabei Mängel fest, muss er diese - gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinem Chef/dem Halter - unverzüglich beseitigen lassen.

- Solange der Mangel besteht, gibt es keine Weiterfahrt!

Technische Mängel am Fahrzeug werden zumindest mit Bußgeldbescheiden "belohnt", auch hier gibt es (natürlich) Punkte für den Fahrer.

Führt der technische Mangel zu einem (schwerwiegenden) Unfall, ist letztlich wirklich alles zu spät.

Dann muss der Fahrer gnadenlos dafür büßen, dass er mit einem mangelhaften Fahrzeug gefahren ist (wenn er den Mangel kannte oder auch nur hätte bemerken können).

 

Ganz abgesehen davon: Die vorgeschriebenen Untersuchungen (Hauptuntersuchung, AU) sollten selbstverständlich aktuell und noch nicht fällig sein.

 

2. Erlöschen der Betriebserlaubnis

Durch die Änderungsverordnung vom 16.12.93 wurde § 19 Abs. 2 StVZO einschneidend geändert.

Die hierfür gegebene amtliche Begründung ist einleuchtend und nachvollziehbar:

Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis war nach § 19 Abs. 2 StVZO a.F. entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann.

Es erscheint bedenklich - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne dass gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muss konkreter zu erwarten sein.

Ob das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, wird im Rahmen der technischen Überwachung nach § 29 StVZO geprüft. Dies reicht aus. Auf die weitere - sehr einschneidende - Folge des Erlöschens der Betriebserlaubnis kann deshalb verzichtet werden.

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs soll schließlich Erlöschen, wenn eine Beeinflussung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt. Dies ist folgerichtig, weil das Zulassungsverfahren nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen des Umweltschutzes, der steuerlichen Behandlung, der Untersuchungsfristen und der Gewährung von Benutzervorteilen regelt. Hinsichtlich Abgas- und Lärmemissionen aus Kraftfahrzeugen definiert das Zulassungsverfahren den Stand der Technik, der im Laufe der Jahre aufgrund technischer Fortschritte weiterentwickelt wurde.

 

Gem. § 19 Abs. 2 StVZO n.F. erlischt die Betriebserlaubnis nunmehr, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. Die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. Das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Diese Änderung der gesetzlichen Vorschrift scheint sich (immer noch nicht) bei den zuständigen Stellen herumgesprochen zu haben. So werden den Gerichten immer noch Verfahren vorgelegt, in denen jegliche Änderungen an einem Fahrzeug zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben sollen.

Auch wenn es früher so war, dass zum Beispiel der Anbau einer Anhängerkupplung mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) eintragungspflichtig war und ein Verstoß hier gegen zu der scharfen Folge des bedingungslosen Erlöschens der Betriebserlaubnis führte, ist dies unter Geltung der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr zwangsläufig so.

 

 

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Rotlichtverstöße - Qualifizierter Rotlichtverstoß

Ein sogenannter "qualifizierter Rotlichtverstoß" liegt dann vor, wenn die Ampel schon mehr als eine Sekunde Rotlicht zeigt, wenn der Autofahrer die Haltelinie überfährt.

Ein qualifizierter Verstoß hat regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge.

Für die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes wegen eines solchen Verstoßes ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung kann ein Fahrverbot u. a. dann verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat.

Dies setzt im Hinblick auf die subjektive Tatseite einen groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit gegen die Verkehrsregeln voraus.

Eine solche auch subjektiv vorwerfbare grobe Pflichtverletzung stellt das Überfahren des schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts, die anschließende Gefährdung des Querverkehrs sowie die Herbeiführung eines Unfalls dar.

Ist in solchen Fällen nach der BKatV ein Fahrverbot als (Regel-)Sanktion vorgesehen, kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht mehr an.

Die Beispiele der BKatV entfalten jedoch auch im Hinblick auf das subjektive Element der groben Pflichtverletzung eine gewichtige - nur ausnahmsweise auszuräumende - Indizwirkung.

 

Allerdings liegt nicht jedem Rotlichtverstoß bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase ein so schwerwiegendes Fehlverhalten zugrunde, dass eine Ahndung mit den verschärften Rechtsfolgen der Nr. 34.2 BKat gerechtfertigt ist.

Die durch die 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in den BKat eingeführte Nr. 34.2 soll eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben. In Fällen der Missachtung eines Wechsellichtzeichens, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert, ist nach der amtlichen Begründung des Bundesrats eine abstrakte Gefährdung zu unterstellen, weil sich der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann.

Der durch die 12. Verordnung zur Änderung Straßenverkehrs rechtlicher Vorschriften vom 15. 10. 91 eingeführten Regelungen, nach der der "qualifizierte Rotlichtverstoß" i. d. R. mit einem Fahrverbot geahndet werden soll, liegt ausweislich der amtlichen Begründung zugrunde, dass das Rotlicht von Lichtzeichenanlagen von einer nicht unerheblichen Zahl von Fahrzeugführern - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit - missachtet wird.

Diese Art der Vorrangverletzung im Straßenverkehr sei unter anderem deshalb besonders gefährlich, weil andere Verkehrsteilnehmer, und zwar insbesondere Kinder sowie Fußgänger und Radfahrer, in verstärktem Maße auf das Grünlicht für den Querverkehr vertrauen. Es sei deshalb geboten, besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße schärfer zu ahnden als beispielsweise einfache Vorfahrtsverletzungen. Insbesondere sei bei grobem Fehlverhalten die Verhängung eines Fahrverbots erforderlich.

Eine abstrakte Gefährdung sei zu unterstellen, wenn ein Wechsellichtzeichen missachtet werde, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauere. Der Querverkehr könne sich nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden.

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Aus dieser amtlichen Begründung folgt, dass der Rotlichtverstoß regelmäßig dann als - objektiv - grobes Fehlverhalten zu werten ist, wenn der Verkehrsteilnehmer über mehrere Sekunden hinweg unaufmerksam auf eine Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage zufährt, diese passiert und dadurch den Querverkehr abstrakt gefährdet.

Bei einem Rotlichtverstoß ist deshalb stets zu prüfen, ob der konkrete Fall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn - gemessen an den vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten typischen Begehungsweisen - als Ausnahme erscheinen lassen, so dass es nicht angezeigt ist, mit der Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme des Fahrverbots auf den Fahrzeugführer einzuwirken.

Eine beliebte Einlassung ist die, das Rotlicht sei durch Sonneneinstrahlung schlecht erkennbar gewesen - sie ist gefährlich:

Die Einstrahlung von Sonnenlicht auf eine Lichtzeichenanlage begründet wegen der damit häufig verbundenen schwierigen oder missverständliche Erkennung der jeweiligen Farbphase eine besondere Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers.

In Anbetracht der erkennbaren Sichtbehinderung muss der Kraftfahrer in einem solchen Fall gleichwohl mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen. Unter diesen Umständen stellt es daher schon im Hinblick auf die möglichen besonders schwerwiegenden Folgen eines Rotlichts Verstoßes einer auch subjektiv grobe Pflichtverletzung dar, wenn der Kraftfahrer ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen - wie etwa die sorgfältige Beobachtung des Querverkehrs - in den Kreuzungsbereich einfährt.

Die falsche Wahrnehmung der Farbphase angesichts solcher Lichtverhältnisse führt dann zu einer groben Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz solcher Lichtverhältnisse ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt und dort einen Unfall verursacht.

In einem solchen Fall muss der Kraftfahrzeugführer besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen.

 

Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei Pkws

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Gemäß § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Ordnungswidrig ist der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen eine Vorschrift über den Abstand in § 4 StVO, also z. B. zu dichtes Auffahren ohne Belästigung, bei Gefährdung oder Belästigung Tateinheit mit § 1 StVO.

Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ordnungswidrig, wenn sie nicht nur ganz vorübergehend geschieht, es müssen somit die teilweise sehr strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die Feststellung eines gefährdenden Abstandes hinsichtlich der Mindeststrecke zu dichten Auffahrens erfüllt sein.

Das OLG Köln hält die Unterschreitung auf mindestens 150 Meter für erforderlich, aber auch ausreichend, wenn auf den vorausgegangenen 150 Metern keine den Vorwurf zu dichten Auffahrens ausschließende Veränderung (z. B. Bremsen des Vorausfahrenden) eingetreten ist und die Unterschreitung mindestens 25 Prozent beträgt.

Dreimaliges Unterschreiten des Sicherheitsabstandes für jeweils mehr als eine Sekunde auf knapp 1 km ist ordnungswidrig.

Der Abstand muss in der Regel ausreichen, um auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermannes noch anhalten zu können. Jedoch braucht der Nachfolgende nicht mit ruckartigem Stehenbleiben des Vorausfahrenden zu rechnen.

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Der Abstand muss nicht die Möglichkeit einbeziehen, der Vorausfahrende könnte auf ein weiteres Fahrzeug auffahren, also ohne vollen Bremsweg zum Stehen kommen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Nachfahrende nach den erkennbaren Umständen des Einzelfalles ein Auffahren seines Vordermannes immerhin für möglich halten kann, z. B. wenn der Vordermann auf andere Fahrzeuge erkennbar dicht auffährt.

 

Sicherheitsabstand

Der Abstand richtet sich nach Örtlichkeit und Lage sowie der Fahrgeschwindigkeit. Ausreichender Abstand (Sicherheitsabstand) ist bei normalen Verhältnissen die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke.

Auch auf der Autobahn beträgt der nötige Abstand in der Regel, je nach

- Streckenverhältnissen,

- Wetter und

- individueller Bremsverzögerung,

mindestens 1,5 Sekunden.

Dem Fahrzeugführer kann als Anhaltspunkt etwa der halbe Tachowert dienen.

Da dieser auch der BKatV - allerdings nur bei erheblicher Unterschreitung - als Bemessungsmaßstab für die Bußgeldhöhe dient, stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung zum 1,5-Sekunden-Abstand nicht überholt ist.


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