LKW-Recht und VBGL

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Verhalten im Straßenverkehr: Straßenverkehr aus Sicht eines Richters

Teil 4

Gefährdungsabstand

Vom Sicherheitsabstand zu unterscheiden ist der Gefährdungsabstand. Dieser ist erreicht, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Pkw geringer ist als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke.

Berechnungen

Die gefahrene Geschwindigkeit in km/h : 3,6 ergibt die gefahrene Geschwindigkeit in m/sec.

Die sich hieraus ergebende Zahl stellt denjenigen Wert dar, den das Fahrzeug in einer Sekunde in Metern zurückgelegt.

Die zum Durchfahren des festgestellten Abstandes benötigte Zeit ergibt sich, wenn der Abstand in Metern durch die so ermittelte Geschwindigkeit (in Metern/sec) dividiert wird.

 

Abstand in m = (benötigte) Zeit (zum Durchfahren der Abstandsstrecke)
Geschw. (M/sec)

 

Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme einer Gefährdung eine Mindestnachfahrstrecke in dem dichten (Gefährdungs-)Abstand von mindestens 250 - 300 Meter.

 

Halber Tachowert

Das in der BKatV enthaltene Kriterium des halben Tachowertes (= 1,8 Sekunden-Abstand) ist Berechnungsmaßstab für die Regelgeldbuße, nicht Definition des "Sicherheitsabstandes", zumal die BKatV erst bei ganz erheblichen Unterschreitungen dieses Wertes Regelbußen vorsieht und im übrigen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände voraussetzt, nicht aber selbst solche begründet.

 

 

Geschwindigkeitsverstösse

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Insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt der Grundsatz, dass die Höhe der Geldbuße (und die mögliche Verhängung eines Fahrverbots) in Relation zum Maß des Verschuldens stehen muss bzw. stehen sollte.

Die Bußgeldbehörden nehmen hierauf jedoch in der Regel keinerlei Rücksicht: hier geht alles streng nach dem Bußgeldkatalog (ob es passt oder nicht).

Da der Bußgeldkatalog von einem fahrlässigen Verschulden "mittlerer Art und Güte" ausgeht, gilt es also, ein unterdurchschnittliches Verschulden nachzuweisen, um so zu einer milderen Sanktionen zu gelangen. Nur so erklärt es sich, dass sich die Entscheidungen der Obergerichte überwiegend damit beschäftigen, wann ein Fall leichterer Fahrlässigkeit vorliegt.

Einzelfälle

Auch wenn die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit theoretisch ab dem ersten beschränkenden Verkehrszeichen gilt, schreiben Polizeirichtlinien unterschiedliche Toleranzstrecken vor, innerhalb denen keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden sollen. So wird in der Regel eine Geschwindigkeitsmessung nicht unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild durchgeführt, sondern erst 200 Meter danach (sofern keine besondere Gefahrenstelle vorliegt, die eine frühere Messung rechtfertigt).

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 50 Meter nach dem beschränkenden Schild stellt dann jedoch nur eine geringe Pflichtwidrigkeit dar.

Bei einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung (insbesondere innerorts) liegt es nahe, sich mit der Frage des Vorsatzes auseinanderzusetzen. Ist die Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich erfahrener Geschwindigkeit so erheblich, dass jeder Autofahrer, insbesondere wenn er über erhebliche Erfahrung verfügt, bemerken muss, dass er wesentlich zu schnell fährt, liegt eine vorsätzliche Begehungsweise nahe. Dann müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, die gleichwohl für ein fahrlässiges Verhalten sprechen können.

Lässt der Betroffene sich gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahingehend ein, er habe die Straße, auf der die Geschwindigkeit innerorts auf 30 km/h beschränkt war, erstmals befahren und das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrsschild übersehen, kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH ein Entfallen des ggf. verwirkten Regelfahrverbots in Betracht kommen.

 

Messverfahren

1. Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

2. Fahrzeuge mit Video-Ausrüstung

3. Radar-Geräte

4. Lichtschranken

 

5. Laser-Pistole

 

Die Messverfahren sind mittlerweile ausgereift und weitgehend fehlerfrei. Wer einen Fehler geltend macht, muss damit rechnen, dass das Gericht einen technischen Sachverständigen hinzuzieht. Hierdurch entstehen kosten von i.d.R. mindestens Eur 500,-, die vom Betroffenen im Falle der Verurteilung als Gerichtskosten zu tragen sind.

 

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Alkohol und Drogen verbinden das Ordnungswidrigkeitenrecht mit dem Strafrecht.

Wer unter Drogen mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, begeht (nur) eine Ordnungswidrigkeit. Ist jedoch der Nachweis möglich, dass die Teilnahme am Straßenverkehr drogenbedingt im Zustand absoluter Fahrunsicherheit erfolgte, liegt ein Vergehen gemäß § 316 StGB oder möglicherweise sogar nach § 315c StGB vor.

 

Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration

Es mag nur menschlich verständlich sein, dass niemand eingestehen will, 10 Gläser Wein oder zehn Flaschen Bier in kurzer Zeit getrunken zu haben, es könnte dann der Verdacht entstehen, man sei Alkoholiker.

Gleichwohl grenzt es an Lächerlichkeit, bei Vorliegen einer BAK von beispielsweise 1,3 Promille nur "ein Glas Weinschorle" getrunken haben zu wollen.

Der Ablauf im Körper

Wenn Alkohol getrunken wird, befindet er sich zunächst im Magen. Abhängig vom Trinkverhalten und von der genossenen Menge geht der Alkohol vom Magen aus mehr oder weniger schnell in das Blut über.

Über den Blutkreislauf wird der Alkohol dann auch zum Gehirn transportiert, wo die (bekannte) Wirkung des Alkohols eintritt.

Resorptionsphase

Die Zeit, in der der Alkohol vom Magen in das Blut übergeht, wird Resorptionsphase genannt. Sie kann bis zu zwei Stunden andauern.

In dieser Resorptionsphase geht ein Teil des Alkohol verloren, dieser geht nicht in das Blut über. Dieser verlorene Teil wird Resorptionsdefizit genannt. Das Resorptionsdefizit beträgt in der Regel 10 - 15 Prozent, kann aber in einzelnen Fällen auch darüber liegen.

 

Eliminationsphase

Sobald der Alkohol im Blut ist, wird er auch schon wieder abgebaut. Diese Zeit, in der der Alkohol abgebaut wird, wird Eliminationsphase genannt.

Die Höhe des Abbaus des Alkohols ist von Mensch zum Mensch unterschiedlich und u. a. abhängig von der Alkoholgewöhnung und der derzeitigen persönlichen Befindlichkeit. Es wird davon ausgegangen, dass der Alkoholabbau mindestens 0,1 Promille und max. zwischen 0,2 und 0,25 Promille beträgt. Realistisch ist zumindest von einem durchschnittlichen Wert von 0,15 Promille auszugehen.

Mit den heutigen technischen/medizinischen Geräten, mit denen die Blutproben untersucht und ausgewertet werden, lässt sich die jeweilige BAK recht genau bestimmen.

Unabhängig davon lässt sich es einer mögliche Blutalkoholkonzentration auch nach der Formel von Widmark bestimmen.

 

Die Formel nach Widmark

Zu Beginn der Berechnung ist zunächst das "reduzierte Körpergewicht" zu bestimmen. Hierbei ist das jeweilige Körpergewicht mit dem Reduktionsfaktor zu multiplizieren.

Dieser Reduktionsfaktor ist abhängig vom Verhältnis zwischen Körpermasse und Blutanteil. Der Reduktionsfaktor beträgt bei Männern 0,7, bei Frauen (die einen höheren Fettanteil haben) 0,6.

Weiter ist der genossene Alkohol gewichtsmäßig zu errechnen. Kennt man die Alkoholkonzentration des genossenen Getränkes, kann man den Alkoholanteil gewichtsmäßig errechnen.

Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Alkohol etwa 80 Prozent des Gewichtes von Wasser hat. Somit ist die in Prozent angegebene Alkoholkonzentration mit dem Faktor 8 zu multiplizieren, so erhält man das in einem Liter des Getränkes enthaltene Alkoholgewicht.

Die so errechnete Alkoholmenge in Gramm ist sodann durch das reduzierte Körpergewicht zu dividieren, das Ergebnis ist die Blutalkoholkonzentration.

Die Blutalkoholkonzentration, die man aufgrund dieser Berechnung erhält, stellt allerdings nur einen (maximalen) Annäherungswert dar.

Zu einer genaueren Berechnung müsste darüber hinaus zunächst das Resorptionsdefizit abgezogen und sodann der stündliche Abbau berücksichtigt werden.

Gleichwohl ist die Formel nach Widmark geeignet, um die mögliche BAK zu errechnen.

Die Neufassung des § 24a Abs. 2 S. 2 StVG

Dass eine absolute Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum nicht zu begründen ist, wird durch die am 1. 8. 98 in Kraft getretene Neufassung von § 24a Abs. 2 S. 2 StVG bestätigt. Der Gesetzgeber hat damit nunmehr das Führen von Kraftfahrzeugen "unter der Wirkung" bestimmter, in einer Anlage besonders aufgeführter Rauschdrogen (u. a. Heroin und Kokain) als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld (und Fahrverbot) bewehrt.

Mit diesem Gesetz sollte zur Bekämpfung der durch Drogen für die Verkehrssicherheit entstehenden Gefahren die Ahndungslücke beseitigt werden, die sich nach der bisherigen Gesetzeslage daraus ergab, das "eine Verurteilung nach den strafrechtlichen Bestimmungen nur möglich ist, wenn die Fahruntüchtigkeit festgestellt und nachgewiesen werden kann, weil es Grenzwerte für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogen bis er nicht gibt".

Der Gesetzgeber hat mit dieser gesetzlichen Regelung für die Fahrten nach Drogenkonsum einen - abgestuften, weiteren - abstrakten Gefährdungstatbestand als Vorfeld- oder Auffangtatbestand gegenüber dem an engere Voraussetzungen geknüpften § 316 StGB geschaffen.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für eine Verurteilung einer Straftat nach den §§ 315c, 316 StGB der Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht allein schon aufgrund des positiven Blut-Wirkstoff-Befundes erbracht ist.

Die Einführung eines strafbewehrten "absoluten Drogenverbots", das die Teilnahme am Verkehr nach Rauschgiftgenuss unabhängig von der individuellen Wirkung der Droge unter Strafe stellt, ist dem Gesetzgeber vorbehalten.


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