Unternehmer U hatte einen Vermischungsschaden verursacht. Die Auftraggeberin A rechnete mit den Frachtforderungen des U auf. Die Transportversicherung von U, die ALL TV , lehnte – aussergerichtlich - eine Regulierung des Transportschadens ab. Infolge der drohenden Verjährung der Frachtforderungen war U gehalten die Frachtforderung über seinen Hausanwalt einzuklagen. Die A rechnete entgegen den ADSp auf, wobei die ALL TV , die den Prozess ab der Aufrechnung gem. § 150 VVG übernahm, unterlag ( LG HD 12 0 62 / 02 KFH ) und den Schaden ausglich.
Die Frachtzinsen ( aus ca. 20.000 Euro über einen Zeitraum von 2 Jahren ) wollte die ALL TV dem U nicht ersetzen. Hierauf, sowie insbesondere auf Erstattung der Gerichtskosten aus der Frachtklage hat U die ALL TV verklagt, wobei ihm die Zinsen aus den Frachtforderungen sowie die Gerichtskosten erstinstanzlich nach § 150 VVG zugesprochen wurden.
LG Sttgt 26 0 586 / 03. Die ALL TV hatte somit zweimal Prozesskosten zu tragen.
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Michael Erath
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