LKW-Recht und VBGL

VBGL - LKW-RECHT - VBGL - LKW-RECHT - VBGL - LKW-RECHT - VBGL - LKWRECHT

Diese Infoseiten sind ein Service von Rechtsanwalt Michael Erath
Wir sind bundesweit tätig! In der Regel ist kein Besuch in unserer Kanzlei erforderlich!

Transport

LKW Kontrolle Führerschein

LKW Kontrolle Führerschein

Führerscheinkontrolle durch den Verantwortlichen

Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die Fahrerlaubnishaber, denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.

Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3, die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen, verlieren durch das neue Recht - auch ohne Umtausch - am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.

Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt wurden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 3 Monate vor Ablauf der Fahrberechtigung.

Entsprechend  hat sich der Fuhrparkleiter den Führerschein in regelmäßigen Abständen vorlegen zu lassen. Dies ist zwar nicht mit jedem Fahrtantritt erforderlich; jedoch sollte eine Stichprobe mindestens zweimal im Jahr erfolgen. Am besten ist, wenn dies mit der Spesenabrechnung erfolgt und dokumentiert wird. Mittlerweile bieten verschiedene Unternehmen die Kontrolle an, so auch die Dekra.

Einen Antrag auf Führerscheinverlängerung finden sie unter dem Link:

http://www.ordnungsamt.nuernberg.de/fuehrerscheine/verlaengerung.html

Soweit also ein Fahrer das 50 Lebensjahr erreicht, darf er mit seiner Fahrerlaubnis keinen LKW mehr führen und hat diesen verlängern zu lassen. Alleine die Möglichkeit zu verlängern hat er jedoch bis zum 52 Lebensjahr, 

Soweit der Fuhrparkleiter / Halter dies übersieht und sei es nur ein Tag, setzt er sich einem Strafverfahren aus unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. ( § 21 StVG, 27 StGB ) Dies führt zu einer Geldstrafe, die je nach Vorwerfbarkeit zu bemessen ist. In der Regel dürfte ein Monatsnettolohn in Betracht kommen. Sechs Punkte je Fahrt gibt es auch noch, womit die anwaltliche Tätigkeit sich auf eine Einstellung des Verfahrens richten sollte, wenngleich dies meistens über § 153 a StPO  geschieht., was heißt, dass gegen Geld eingestellt wird. Die Höhe der Auflage „Geld“ entspricht in der Regel der geforderten Geldstrafe. Bei einer Einstellung gibt es zumindest keine Punkte und eine ggf. vorhandene Rechtsschutzversicherung  kommt für die Kosten des Verfahrens auf.

Aus der Sache gänzlich herauszukommen scheint unter dem Gesichtspunkt der Anordnung der Fahrten schwer.

Die hier  bislang getätigten Erfahrungen, die verschiedene Anklagen bis zu 120 Fälle aufwiesen, zeigen, dass eine Einstellung nicht allzu fern liegt. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass jede einzelne Anordnung einer Fahrt einen eigenen Vorwurf begründet, womit eine Tatmehrheit gegeben sein kann, die quasi zu einer Verurteilung in mehreren Fällen unter Berücksichtigung einer Gesamtstrafenbildung führen kann.  Bei einer Tatmehrheit werden die Fälle durch das Kraftfahrtbundesamt einzeln gewertet, was dazu führen kann, dass auf einmal mehrer Fälle mal sechs Punkte erfasst werden. Sprich in 10 Fällen gibt es 60 Punkte beim KBA, bei 20 gibt es 120 Punkte usw., was jedoch nicht heißt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese bleiben dann fünf Jahre stehen.

Entsprechend verhält es sich auch in dem Fall in dem wegen Erreichen von 18 Punkten der Führerschein abzugeben ist und der Fuhrparkleiter darum weiß.

Anhand der Aufzeichnungen und der damit zusammenhängenden Aufbewahrungspflicht können auch noch nachträglich die Fahrten erfasst werden und mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis abgeglichen werden und im Rahmen der Verjährungsfrist verfolgt werden.

Da die Sache nicht ohne gravierende Folgen ist, empfiehlt es sich anwaltlichen Rat einzuholen, wobei insbesondere eine Aktensicht Klarheit verschafft.

Also: Führerschein kontrollieren !!

Besuchen Sie auch unsere weiteren Seiten:

Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart

Bußgeld Strafrecht Blog

Arbeitsrecht für LKW Fahrer

Kanzlei Erath

 

 

 




Weitere Themen:



Suche:  

Formulare


Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um LKW Recht, Bußgeldsachen, Speditionsrecht und Verkehrsrecht geht - BUNDESWEIT. Bußgeldsachen und Unfälle können von uns kompetent und einfach über das Internet und persönliche Telefonate mit dem Anwalt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie die Einspruchfrist bei Bußgeldbescheide von 14 Tage.

Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).

Rechtsanwalt Michael Erath
Rechtsanwalt
Michael Erath

Ihre Nachricht hier:
Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

Die Datenschutz-Hinweise habe ich gelesen und akzeptiert.

 

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht


Weitere Projekte

www.fahrer-seminar.de

www.ra-strafrecht-stuttgart.de

www.verteidiger-stuttgart.de

Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12
D-70178 Stuttgart
Telefon: +49(0)711 627 6699 2
Fax: +49(0)711 627 6699 3
lkw-recht@ra-erath.de






 

Impressum

Datenschutz

Webdesign: Peernet

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz