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Transport

LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb analog und digital


Mischbetrieb analoges und digitales Kontrollgerät

Im Rahmen einer Schulung wurden wir darauf aufmerksam, dass sowohl im Schrifttum als auch in einschlägigen Präsentationen angeführt wird, dass Kraftfahrer, die ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät führen, für die Zeit, für die sie ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät geführt haben, die Tagesausdrucke mitführen und auf Verlangen vorzeigen müssen. Natürlich nur dann, wenn diese in den Zeitraum der Nachweispflicht fallen. Diese Rechtsmeinung hat sich allerdings auch bei vielen Kollegen in der Verkehrsüberwachung festgesetzt.

Eine solche Darstellung hat seinen Ursprung offensichtlich im Verordnungstext des Artikels 15 Absatz 7 in der bis zum 14.3.2006 geltenden Fassung der Verordnung (EWG) 3821/85.

Hier war wohl noch der Wunsch nach einer lückenlosen Kontrollmöglichkeit der Vater des Gedanken. Denn zumeist ist es noch so, dass die Kontrollbehörden nur vereinzelt über die notwendige Hard- und Software verfügen, um die Fahrerkarte vor Ort auszulesen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten ohne Ausdrucke nicht möglich.

Gemäß der aktuellen Rechtslage ist nach meinem Dafürhalten eine solche Forderung jedoch nicht mehr haltbar, worauf ich hiermit aufmerksam machen und zur Diskussion stellen möchte.

Einschlägige Rechtsvorschrift ist Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20. 12. 1985 (ABl. EG Nr. L. 370/8) zuletzt geändert durch Art. 26 der VO (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2006 (ABl. EG Nr. 102/1).

In Art. 15 Abs. 7 wird zu dieser Frage ausgeführt:

a)     Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)      die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 / 28 Tagen verwendeten Schaublätter,

ii)    die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und

iii)  alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

Entscheidend ist, dass unter Unterabsatz iii) von „vorgeschriebenen“ Aufzeichnungen und Ausdrucken die Rede ist. Dieser Wortlaut wurde jedoch erst durch die Umsetzung des Art. 26 der VO (EG) Nr. 561/2006 v. 15.3.2006 eingefügt.


In der bis dahin gültigen Fassung des Art. 15, war tatsächlich nur von Ausdrucken aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B die Rede.

(7) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muß er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:…

 -   die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben a), b), c) und d) genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.

Nun ist aber noch zu klären, welche Ausdrucke vorgeschrieben sind.

Dies wird in Art. 15 Abs. 1 Unterabsatz 5 festgeschrieben:

Wenn eine Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer

a)      zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in den Ausdruck

i)       die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), einzutragen und seine Unterschrift anzubringen;


ii)       die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiten einzutragen;

b)     am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie seine Unterschrift anzubringen.

Hieraus ergibt sich, dass nur dann Ausdrucke durch den Fahrer zu fertigen sind, wenn die Fahrerkarte:

§         beschädigt ist

§         Fehlfunktionen aufweist oder

§         sich nicht im Besitzdes Fahrers befindet.

Welche Angaben erforderlich sind, wird unter den Buchstaben a) und b) präzisiert, was jedoch nicht weiter auszuführen ist.

Damit gibt es nach meinem Dafürhalten keine Rechtsgrundlage, um, wie oben beschrieben, vom Fahrer entsprechende Ausdrucke abzuverlangen.


mitgeteilt von : POK Burkhard Köhler, Berlin

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