LKW-Recht und VBGL

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Transport

LKW Maut Strafe



Bundesamt für Güterverkehr
Postfach 19 01 80
50498 Köln

Ahndung von Verstößen gegen die Mautpflicht

Zur Autobahnmautpflicht gelten nachstehende Regelungen:
Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht – einschließlich Anhänger – mindestens 12 t beträgt. Die Mautpflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Güter befördert werden, die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Fahrzeuge, welche der Personenbeförderung dienen, unterliegen nicht der Mautpflicht. Die Mautpflicht gilt nur für die Benutzung der Bundesautobahnen.
Die Verstöße gegen das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies erfolgt durch Geldbußen oder – soweit es sich um lediglich geringfügige Verstöße handelt – durch Verwarnungen.
Hinsichtlich der häufig vorkommenden Verstöße werden zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Behandlung – wie auch in anderen Bereichen - Regelgeldbußen festgelegt. Diese gelten dann auch für die Ahndung aller Zuwiderhandlungen, soweit von einer durchschnittlichen Bedeutung der Tat und einem mittleren Maß an Pflichtwidrigkeit auszugehen ist.
Die wichtigsten Regelgeldbußen werden zukünftig wie folgt aussehen:

  • Nicht oder nicht rechtzeitige Entrichtung der Maut (§ 10 Absatz 1 Nr. 1 ABMG):



Für den Unternehmer, Halter und die Person, die über den konkreten Einsatz des Fahrzeuges zu entscheiden hat


Für den Fahrer


Vorsatz


Fahrlässigkeit


Vorsatz


Fahrlässigkeit


300 Euro


150 Euro


150 Euro


75 Euro



  • Nichtmitführen/Nichtaushändigen von Belegen (§ 10 Absatz 1 Nr. 3 ABMG)

 


Für den Fahrer


Vorsatz


Fahrlässigkeit


50 Euro


25 Euro


Soweit Bußgeldtatbestände betroffen sind, die bereits eine Zuwiderhandlung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) darstellen könnten, werden die für das GüKG festgelegten Bußgeldrahmensätze für die Tatbestände des ABMG zugrunde gelegt.
So gilt z. B. bei



  • Nichtbefolgen einer Anordnung im Rahmen einer Straßenkontrolle (§ 10 Absatz 1 Nr. 2 ABMG)



Für den Unternehmer, Halter und die Person, die über den konkreten Einsatz des Fahrzeuges zu entscheiden hat


Für den Fahrer


Vorsatz


Fahrlässigkeit


Vorsatz


Fahrlässigkeit


250 Euro


125 Euro


250 Euro


125 Euro



Für den Unternehmer, Halter und die Person, die über den konkreten Einsatz des Fahrzeuges zu entscheiden hat  Für den Fahrer 

Vorsatz Fahrlässigkeit Vorsatz Fahrlässigkeit
250 Euro 125 Euro 250 Euro 125 Euro

Eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Fahrern/Spediteuren erfolgt bei Buß- und Verwarngeldern nicht.
Der bisherige Bußgeldrahmen des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes (ABBG) ist von 5.000 € ist auf 20.000 € angehoben worden (§ 10 Absatz 2 ABMG). Damit soll – insbesondere bei Mehrfachtaten – der Möglichkeit entgegen gewirkt werden, sich deutlich erhöhte wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Auf die Regelgeldbußen wirkt sich die Erhöhung des Bußgeldrahmens jedoch nur wenig aus.
Es gilt der Grundsatz, dass sich das Bundesamt im Hinblick auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren in erster Linie an denjenigen hält, der den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vorenthalten von Gebühren oder Nichteinhalten von Sicherheitsbestimmungen hat. Dies wird in aller Regel der Unternehmer sein.
Ein entsprechendes Vorgehen scheint insbesondere geboten, soweit abhängig beschäftigtes Personal durch Weisungen von Vorgesetzten gehalten ist, gegen die Verpflichtung zur Mautentrichtung zu verstoßen.
Grundsätzlich besteht jedoch auch eine Ordnungspflicht des Fahrers bzw. Disponenten. In Einzelfällen können gegebenenfalls die zur Mautentrichtung üblichen Betriebsabläufe berücksichtigt werden. Insoweit muss auch beachtet werden, dass dem Fahrpersonal die Verantwortung für das etwaige Fehlen praktikabler organisatorischer Regelungen nicht angelastet werden kann. Die verantwortliche Organisation der Mautentrichtung ist zuvorderst Obliegenheit des Unternehmers. Eine vollständige Übertragung dieser Verantwortung auf die Fahrer ist nicht möglich. Hiervon abzugrenzen sind Fallgestaltungen, in welchen praktikable organisatorische Regelungen bestehen und Fahrer unter billigender Inkaufnahme von Verstößen gegen das ABMG handeln.
Es kommt stets auf eine Abwägung im Einzelfall an. Mit Blick auf die Ordnungspflicht der Fahrer gilt, dass grundsätzlich der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dadurch Rechnung getragen wird, dass die Bußgelder für durchschnittliche Verstöße nur die Hälfte der für die Unternehmer betragen.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist nach § 10 Absatz 3 ABMG zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), also Bußgeldbehörde. Die Zuständigkeit erfasst dabei alle Zuwiderhandlungen gegen das ABMG, unabhängig von der Nationalität des Betroffenen und unabhängig davon, ob der Betroffene in einem deutschen oder ausländischen Unternehmen beschäftigt ist.

Gute Fahrt  wünscht www.lkwrecht.de

Tipp: Vielleicht sollte man manchmal das Bußgeld mit der tatsähliche gezahlten Maut vergleichen !?

 

 




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