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Bußgeld Allgemein

2 Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich PKW / Pkte

2 Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich PKW / Pkte

Der Betroffene überschritt auf der A 71 ( Tunnelkette )

 Richtung Erfurt  mit 18 km/ h  um 23.15 Uhr bei km 127,6 und um 23.16 Uhr bei KM 124,8 mit 19 Km/ h die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/ h. Die Distanz zwischen den zwei Meßstellen beträgt 2.8 km. Das AG Suhl


hatte bereits in einem gleichgelagerten Fall ( Az.: 330 Js 23668 / 06 - 5 Owi ) eine tateinheitliche Handlung vorgenommen, was dazu führt, daß das Bußgeld erhöht und mit einem Punkt belegt wurde . Bei einer tatmehrheitlichen Handlung wären die Verstösse einzeln nicht punktebwehrt. Die  Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nachzulesen unter  DAR 2008, 27. Fazit: Bei zwei Verstössen im unteren Bereich drohen entgegen dem Bußgeldkatalog Punkte, ggf. auch Fahrverbot.

Hierzu nimmt der Richter am AG Baden- Baden Klaus Jung wie folgt Stellung:

Das Thüringer OLG hat sich in seiner Entscheidung vom 29.10.07 mit der Frage befasst, ob dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist und dazu u.a. ausgeführt:

„ (…)

Die Kenntnis von der Geschwindigkeitsbeschränkung begründet allerdings allein noch keinen Vorsatz (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1993, 202, 203; OLG Hamm NZV 1998, 124). Vielmehr setzt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns in einem solchen Fall zusätzlich voraus, dass der Betroffene die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest in Kauf genommen hat.

(…)

Ob bei mehrfachen Geschwindigkeitsverstößen im Bereich der Thüringer Tunnelkette auch in anderen Fällen vorsätzliches Handeln angenommen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Jedenfalls bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an drei aufeinanderfolgenden Messstellen wird ein vorsätzlicher Verkehrsverstoß nahe liegen.

(…)“.

Zur Frage einer tateinheitlichen Begehung bei drei aufeinanderfolgenden Verkehrsverstößen hat das Gericht nur kurz ausgeführt:

„Zutreffend ist das Amtsgericht unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Tatbegehung sowie des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Gesetzesverstöße bei einheitlicher Verkehrsregelung von einem tateinheitlichen Handeln ausgegangen.“

Hier stellt sich offensichtlich die Frage, ob das OLG damit eine vorsätzliche Begehungsweise zur Voraussetzung dafür machen will, dass von einer tateinheitlichen Begehung auszugehen ist.

Unabhängig davon hat sich das OLG Thüringen damit in eindeutigem Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten gesetzt, die Frage somit dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs vorlegen müssen. Denn: Olg Hamm, DAR 2006, 697-699:

Mehrere fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen in unterschiedlicher Höhe im Verlauf einer ununterbrochenen Fahrt stehen auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, wenn sie zwar in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, jedoch in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden und daher unschwer abzugrenzen sind (Anschluss OLG Brandenburg, 30. Mai 2005, 1 Ss (OWi) 878/05, NZV 2006, 109).

Das OLG Hamm führt dazu aus:

„(…) Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in Rechtsprechung und Lehre (vgl. hierzu OLG Brandenburg, NZV 2006, 109 m. w. Nachw.). Der Umstand, dass die mehreren Verstöße während derselben Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (vgl. OLG Brandenburg,a.a.O.; OLG Hamm VRS 42, 432; 46, 370; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 118; 2001, 273; OLG Köln, NZV 1994, 292).

(…)“Bandenburgisches OLG, DAR 2005, 521-522: „(…) Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370). Die Tatsache, dass die mehreren Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (OLG Hamm VRS 42, 432; VRS 46, 370; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; NZV 2001, 273; OLG Köln NZV 1994, 292). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier (noch) nicht vor. Zwar erfolgten die geahndeten Geschwindigkeitsverstöße in einem engen zeitlichen Rahmen, nämlich innerhalb von einer Minute. Die beiden abgeurteilten, fahrlässig verwirklichten, Ordnungswidrigkeiten wurden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen, so dass die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind. Denn der Betroffene hatte nach Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes nochmals eine Schilderbrücke passiert, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter von 120 km/h auf 100 km/h reduzierte. Schon aufgrund dieses Umstandes lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zugunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. insoweit OLG Düsseldorf NZV 2001, 273).

(…)“Es ist somit festzustellen, dass offensichtlich alle Oberlandesgerichte der Bundesrepublik Deutschland - mit Ausnahme des OLG Thüringen - davon ausgehen, dass es der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht, dass bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen selbst in kurzem zeitlichen Abstand von Tatmehrheit auszugehen ist.

Über welche besseren Erkenntnisse das OLG Thüringen verfügt, wird in dem Urteil vom 29.10.07 nicht mitgeteilt, so dass die Verteidigung sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Begründungen der übrigen Oberlandesgerichte anschließt und von Tatmehrheit ausgeht.

Dem ist nichts hinzufügen. Vielleicht werden künftig zwei Meßstellen installiert, um entsprechend dem 

verfahren zu können. Ggf, könnte man auch den Bußgeldkatalog angleichen !! Gute Fahrt

Nachstehend die Beschwerdeschrift:

Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 27.05.08 wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 15.06.08 zugestellt.

Die hiergegen am 28.05.08 eingelegte Rechtsbeschwerde samt Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird binnen der Frist des § 345 Abs. 1 StPO wie folgt begründet:

Dem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei vom 27.11.07 als Führer und Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen FR-TS 167 folgender Tatvorwurf gemacht:

Feststellungsort: BAB 71, Richtung Erfurt, KM 127,6

Feststellungstag: 31.08.2007, 23.15 Uhr

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 19 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 99 km/h.

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 98 km/h.

BAB 71 Richtung Erfurt KM 124,8; KM 124,8; 31.08.07 um 23.16.

 Gegen den Betroffenen wurde wegen tateinheitlich begangener Verstöße gem. § 19 OwiG eine Geldbuße von 45,- Euro festgesetzt.

Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Verteidiger des Betroffenen am 14.12.07

Einspruch eingelegt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 27.05.08 wurde der Betroffene nach durchgeführtem Hauptverhandlungstermin wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 und 19 km/h zu einer Geldbuße von 45,- Euro verurteilt.

 Im Urteil hat das Amtsgericht die folgenden Feststellungen getroffen: (…)

Während des Durchfahrens der sogenannten Thüringer Tunnelkette wurde er mit dem vorgenannten Pkw innerhalb des Rennsteig-Tunnels in der Spur 2 fahrend in  Höhe des Kilometers 127,6 durch das dort fest installierte und zum Tatzeitpunkt gültig geeichte Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX Traffistar S 330 um 23.:15:15 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h festgestellt. In der weiteren Folge wurde er nach Verlassen des Rennsteig-Tunnels im anschließenden Freistück in Höhe des Kilometers 124,8 um 23:16:57 Uhr, nunmehr in der Spur eins fahrend, durch das dort fest installierte und zum Tatzeitpunkt gültig geeichte Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX Traffistar S 330 mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h festgestellt. (…)

Entgegen der Auffassung des Verteidigers handelt es sich im vorliegenden Fall um eine tateinheitliche zu bewertende Ordnungswidrigkeit, da der Betroffene in einem einheitlich gleichbleibend ausgeschilderten Abschnitt der Bundesautobahn an zwei hintereinander liegenden Messstellen mit fast nahezu identischer Geschwindigkeit, welche deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag, festgestellt wurde. (…)

1.         Zulassung der Rechtsbeschwerde:

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OwiG zuzulassen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Mit der Annahme einer tateinheitlichen Begehungsweise setzt sich das erkennende Gericht in einen deutlichen Widerspruch zur herrschenden Meinung und Rechtsprechung.

Dazu nur das Brandenburgische OLG, Beschluss vom 18.02.08 - 1 Ss (OWi) 266

B/07: Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370).  

Die Tatsache, dass die mehreren Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet.

Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (OLG Hamm VRS 42, 432; VRS 46, 370; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; NZV 2001, 273; OLG Köln NZV 1994, 292).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt dann nicht vor, wenn die geahndeten Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen, beispielsweise innerhalb von ein bis zwei Minuten, erfolgten, die beiden fahrlässig verwirklichten, Ordnungswidrigkeiten jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden, so dass die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind.

Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn verschiedene Verkehrsräume durch unterschiedliche Geschwindigkeitsbeschränkungen gekennzeichnet sind. Denn dann lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise selbst dann, wenn man zugunsten des Betroffenen davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem  einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. insoweit OLG Düsseldorf NZV 2001, 273).

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2007 - 3 Ss OWi 458/07 - ausgeführt: 

In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt (vgl. OLG Hamm VM 2007, 14; OLG Brandenburg NZV 2006, 109, BayObLG NZV 1995, 407; 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; 1994, 118). Der Umstand, dass die mehreren Verstöße während der selben Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Verhaltensweisen im Straßenverkehr bildet.

Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dagegen lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Trotz des gegebenen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs stellen sich die Verstöße hier mithin bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten nicht als einheitliches zusammengehörendes Tun dar, sondern die Verstöße erfolgten in zwei verschiedenen Verkehrssituationen und beruhten auf verschiedenen sachgedanklichen Ursachen in der Person des Betroffenen (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Auch das BayObLG führt in seiner Entscheidung vom 30.05.2005 - 1 Ss (OWi)  87B/05 - aus:

Dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe  einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne  handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG NZV 1995, 407; NZV 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; NZV 1994, 118; OLG Hamm VRS 46, 370).

Die Tatsache, dass die mehreren Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet.

Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt (ausnahmsweise) nur dann vor, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als ein einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt (OLG Hamm VRS 42, 432; VRS 46, 370; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; NZV 2001, 273; OLG Köln NZV 1994, 292).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier (noch) nicht vor. Zwar erfolgten die geahndeten Geschwindigkeitsverstöße in einem engen zeitlichen Rahmen, nämlich innerhalb von einer Minute. Die beiden abgeurteilten, fahrlässig verwirklichten, Ordnungswidrigkeiten wurden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen, so dass die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abzugrenzen sind. Denn der Betroffene hatte nach Begehung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes nochmals eine Schilderbrücke passiert, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter von 120 km/h auf 100 km/h reduzierte.

Schon aufgrund dieses Umstandes lassen sich die einzelnen Verstöße unschwer voneinander abgrenzen und rechtfertigen die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise  selbst dann, wenn man zugunsten des Rechtsmittelführers davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (vgl. insoweit OLG Düsseldorf NZV 2001, 273). (…) 

Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des BayObLG vom 15. Dezember 1975 (VM 1976, 26; entsprechend auch OLG Düsseldorf NZV 1994, 42).

Mehrfache, ineinander übergehende Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nur dann bei natürlicher Betrachtung des Gesamtverhaltens des Betroffenen als einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinn angesehen werden können, wenn sie auf einer einheitlichen Willensbetätigung des Fahrzeugführers beruhen.

Eine solche lässt sich regelmäßig nur bei vorsätzlichen Geschwindigkeits-verstößen annehmen, während Fahrlässigkeitstaten - wie hier - regelmäßig unterschiedliche sachgedankliche Ursachen in der Person des Fahrers haben. Besteht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils danach kein Anhaltspunkt dafür, dass der Rechtsverstoß des Betroffenen auf gleichartigen Gründen der Nachlässigkeit beruht,  ist von tatmehrheitlicher Begehungsweise auszugehen, soweit nicht im übrigen ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher innerer Zusammenhang der einzelnen Verstöße besteht.

Das Amtsgericht Suhl hat in seinen Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass die beiden festgestellten Geschwindigkeitsverstöße in einem Fall innerhalb eines Tunnels, im 2. Fall außerhalb des Tunnels auf einer Freifläche festgestellt wurden, außerdem befuhr der Betroffene jeweils verschiedene Fahrspuren.

 

Damit liegen zwei völlig unterschiedliche Verkehrssituationen entsprechend den zuvor zitierten Entscheidungen vor, die sich auch unschwer voneinander abgrenzen lassen, so dass von Tateinheit keinesfalls auszugehen ist, vielmehr würde Tatmehrheit vorliegen.

Im Rahmen der Rechtsbeschwerde wird über diese Frage zu entscheiden sein.

2.                 Begründung der Rechtsbeschwerde:

Zur Begründung der Rechtsbeschwerde kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, ist der Betroffene nicht zu einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit, sondern vielmehr zu zwei Geldbußen wegen zweier tatmehrheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten zu verurteilen.

 

Allenfalls stellt sich hier die Frage, ob denn tatsächlich ZWEI tateinheitlich begangene Taten vorliegen, sondern vielmehr EINE Tat.

 

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung selbst festgestellt, dass die dem Betroffenen vorgeworfenen Taten innerhalb von 1 ½ Minuten bei einem Abstand zwischen den Messungen von 2800 m festgestellt wurden.

Folgt man der Argumentation des Amtsgerichts, dass eine einheitlich ausgeschilderte Fahrstrecke allein schon zu mehreren Taten unter Tateinheit führt, dann würden 10 Mess-Stellen in einem Abstand von 100 m zu 10 verschiedenen Verkehrsordnungswidrigkeiten führen, die in Tateinheit stehen und auch als solche zu bestrafen wären.

Einer solch künstlichen Aufspaltung eines Vorgangs - wenn man von einem solchen ausgehen will - steht jedoch eindeutig Art. 103 Abs. 3 GG entgegen.

Es wird also insoweit zu überprüfen sein, ob entsprechend der übereinstimmenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht von Tatmehrheit auszugehen ist, aber auch ob bei ZWEI Messungen innerhalb von 1 ½ Minuten auf einer kurzen Fahrstrecke nicht unter Beachtung von Art. 103 GG nicht nur EINE Tat festgestellt wurde, allerdings ZWEI Mal, also von einer Tat (und nicht von mehreren in Tateinheit) auszugehen ist.

Ich beantrage daher, das Urteil des Amtsgerichts Suhl in vollem Umfang aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Suhl zurückzuverweisen.

.......

 

  

 

 

 

 




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