LKW-Recht und VBGL

VBGL - LKW-RECHT - VBGL - LKW-RECHT - VBGL - LKW-RECHT - VBGL - LKWRECHT

Diese Infoseiten sind ein Service von Rechtsanwalt Michael Erath
Wir sind bundesweit tätig! In der Regel ist kein Besuch in unserer Kanzlei erforderlich!

Bußgeld Allgemein

LKW Mitnahmestapler Neg. Stützlast

Negative Stützlast bei Mitnahmestapler


Das neue Thema:  Heckmontierte Mitnahmestapler bei LKWs. Insbesondere bei LKW´s die den Stapler nicht am Auflieger haben, sondern am Heck eines Zentralachsanhängers ( Tandemhänger )  mitführen. Infolge der Zunahme dieser Fahrzeugeinheiten  kommt es immer öfters zu Unfällen, die durch die negative Stützlast, insbesondere bei Leerfahrten, verursacht werden. Denn durch  die negative Stützlast wird das Fahrverhalten durch die extreme Hecklast ( 2 to Eigengewicht eines Mitnahmestaplers  ) verursacht. Dieses Gewicht drückt auf die starre Deichsel, was dazu führt, daß das Heck des  Zugfahrzeuges entlastet wird und damit die Bodenhaftung nicht optimal ist, was gerade bei Regen oder Schnee zu einem Ausbrechen der Fahrzeugeinheit führen kann. Die Fahrzeughersteller versuchen diesem Problem durch eine Liftachse oder eine Achsversetzung nach hinten beizukommen, um einen Ausgleich der negativen als auch der positiven Stützlast herbeizuführen. Wenn die Stützlast nicht stimmt ist die Sache  bußgeld - und punktebewehrt ( 50 € und 3 Pkte ), wobei jedoch die subjektive Vorhersehbarkeit eine Rolle spielt.


Die Straßenverkehrszulassungsordnung führt hierzu folgendes aus


§ 44 Stützeinrichtung und Stützlast


(1) 1An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht werden können. 2Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, daß die Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.

(2) 1Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. 2Dies gilt jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel geeigneten Kraftheber. 3Stützeinrichtungen müssen unverlierbar untergebracht sein.

(3) 1Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg zu betragen. 2Die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs ist vom Hersteller festzulegen; sie darf - ausgenommen bei Krafträdern - nicht geringer als 25 kg sein. 3Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 500 kg zu betragen. 4Die maximal zulässige Stützlast darf bei diesen Anhängern - ausgenommen bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten - höchstens 15 vom Hundert des tatsächlichen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsanhängers), aber nicht mehr als 2,00 t betragen. 5Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden.

Im übrigen stellt sich das Problem nicht nur bei Leerfahrten sondern auch durch eine unterschiedliche Beladung, bzw. Ladungsverteilung.

Na dann eine schleuderfreie Fahrt.

http://www.lkwrecht.de/




Weitere Themen:



Suche:  

Formulare


Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um LKW Recht, Bußgeldsachen, Speditionsrecht und Verkehrsrecht geht - BUNDESWEIT. Bußgeldsachen und Unfälle können von uns kompetent und einfach über das Internet und persönliche Telefonate mit dem Anwalt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie die Einspruchfrist bei Bußgeldbescheide von 14 Tage.

Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).

Rechtsanwalt Michael Erath
Rechtsanwalt
Michael Erath

Ihre Nachricht hier:
Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

Die Datenschutz-Hinweise habe ich gelesen und akzeptiert.

 

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Michael Erath

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht


Weitere Projekte

www.fahrer-seminar.de

www.ra-strafrecht-stuttgart.de

www.verteidiger-stuttgart.de

Rechtsanwalt Michael Erath
Augustenstraße 12
D-70178 Stuttgart
Telefon: +49(0)711 627 6699 2
Fax: +49(0)711 627 6699 3
lkw-recht@ra-erath.de






 

Impressum

Datenschutz

Webdesign: Peernet

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahren Sie alles zum Datenschutz