LKW-Recht und VBGL

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Bußgeld Allgemein

LKW Bußgeldbescheid

Tipp LKW Recht vorab:


Niemand muß sich selbst belasten, was viele jedoch unbewußt tun. Handeln Sie nach der Devise : Reden ist silber, Schweigen ist gold.


Sie können zu jeder Zeit eine Einlassung unterbreiten, doch ist es ratsam diese Einlassung  zu überschlafen.


Wer schreibt, der bleibt. Gerade bei Beanstandungen in Verkehrssachen, werden Ihre Einlassungen im Rahmen einer informatorischen Befragung dokumentiert. Wenn Sie z. Bsp. Frachtpapiere vorlegen, die die Überladung belegen, können sie sich später nicht mehr auf Ihre „Unwissenheit“ berufen. Je mehr sie sagen oder vorlegen, desto mehr grenzen Sie sich ein, wozu Sie nicht verpflichtet sind.

Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ( Siehe auch   www.lkwrecht.de/ Geschwindigkeitsverstoß mittels Tachoscheibe )

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) ist weitgehend dem Strafverfahren nachgestaltet.In den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) wird insoweit auf die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) verwiesen, auch wenn es insoweit vielfach Einschränkungen und Erleichterungen für das Gericht und damit den zuständigen Richter gibt. Wichtig ist jedoch, dass der Bußgeldbescheid letztlich "die Anklage" des  Ordnungswidrigkeiten - verfahrens ist - der Bußgeldbescheid bestimmt, welche Betroffenen zur Last gelegt wird, dieser Vorwurf wird letztlich rechtskräftig und damit festgeschrieben. Damit gelten auch für den Bußgeldbescheid genau die Voraussetzungen, die auch für eine Anklage in einem Strafverfahren gelten:

- Täter und Tat müssen genau bezeichnet sein,

der Bußgeldbescheid hat also

- Abgrenzungsfunktion,

- Umgrenzungs- und Informationsfunktion.

Dem Betroffenen soll durch die Angaben zum Tatgeschehen und Angabe der zur Verfügung stehenden Beweismittel erkennbar gemacht werden, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll UND GEGEN WELCHEN VORWURF ER SICH VERTEIDIGEN MUSS. Darüber hinaus muss durch eine genaue Bezeichnung der Tat verhindert werden, dass der Betroffene wegen der gleichen Tat möglicherweise zweimal bestraft wird bzw. zumindest diese Möglichkeit besteht. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dann führt dies zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Allerdings gibt es auch Einschränkungen dieses schönen Grundsatzes: Falsche Angaben im Bußgeldbescheid können durch Rückgriff auf den gesamten Akteninhalt berichtigt/ergänzt werden - wenn also im Bußgeldbescheid z.B. versehentlich eine falsche Tatzeit aufgeführt ist, kann dies unerheblich sein, wenn irgendwo in der Akte die richtige Tatzeit steht, dies gilt auch für den Tatort oder den Namen des Betroffenen, sein Fahrzeug usw.


Auf falsche Angaben soll es dann auch nicht ankommen, wenn der Betroffene letztlich weiß, um welche Tat es geht, wenn diese "unverwechselbar" ist. Ein typischer Fall eines falschen - und damit unwirksamen!

- Bußgeldbescheides sind die Bußgeldbescheide, die immer wieder aufgrund der Kontrolle der Tachoscheiben von LKWs erlassen werden. Da die kontrollierenden Beamten regelmäßig nicht wissen, wo der LKW gefahren ist, als der auf der Scheibe nunmehr erkennbare Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, wird immer als "Tatort" der Kontrollort angegeben und als "Tatzeit" der Zeitpunkt der Kontrolle. Was nichts anderes bedeutet, als dass ein Lkw-Fahrer, der in seinem LKW mehrere Tachoscheiben aufbewahrt, aus denen sich Geschwindigkeitsverstöße ergeben, mehrere Bußgeldbescheide mit dem gleichen Tatvorwurf, gleichem Tatort und gleicher Tatzeit erhält. Dies ist nicht nur - schlicht gesagt - schon aus der Natur der Sache Unfug, sondern wird den dargestellten Anforderungen an einen Bußgeldbescheid keinesfalls gerecht. Diese Bußgeldbescheide wären - selbstverständlich - alle unwirksam! Dies auch aus einem anderen - ganz einfachen - Grund: Der LKW-Fahrer, der am Kontrolltag am frühen morgen um 07.00h bei Köln zu schnell gefahren ist und jetzt aufgrund der Kontrolle um 14.00h bei Karlsruhe einen Bußgeldbescheid erhält, in dem ihm ein Geschwindigkeitsverstoß um 14.00h bei Karlsruhe vorgeworfen wird, erhält möglicherweise - der Teufel ist ein Eichhörnchen! - in der Folge auch noch einen Bußgeldbescheid aus Köln, weil er bei einer Geschwindigkeitsmessung "geblitzt" wurde - und er kann sich nicht darauf berufen, dass er für diese Tat schon einmal bestraft wurde bzw. jetzt für die gleiche Tat ein 2. Mal bestraft werden soll, denn der Bußgeldbescheid aus Karlsruhe enthält ja eine ganz andere Tatzeit und einen ganz anderen Tatort. Und somit ist es sicherlich angezeigt, den Tatvorwurf im Bußgeldbescheid genau zu lesen und zu überprüfen, ggf. ganz schnell einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der dann erst einmal Akteneinsicht beantragt und die weitere Vertretung übernimmt.

Bonbon :

Halterhaftung bei Parkverstößen

Gem. § 25a StVG muss der Halter eines Fahrzeugs mithelfen, einen festgestellten Parkverstoß aufzuklären - es wird also erwartet, dass der Halter den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen der Behörde so rechtzeitig mitteilt, dass der Verantwortliche noch rechtzeitig - innerhalb von 3 Monaten nach dem Verstoß - angehört werden kann (dadurch wird dann die Verjährung unterbrochen und läuft neu).

Hilft der Halter, der ja für sein Fahrzeug verantwortlich ist (auch das ist eine form der persönlichen verantwortung: natürlich darf ich mein Fahrzeug dritten Personen, die unbekümmert falsch parken, nicht aushändigen bzw. überlassen), nicht entsprechend mit, dann werden ihm gem § 25a StVG die Verfahrenskosten auferlegt, Strafe muss sein.

Die Vorschrift ist gültig, da gibt es nichts zu diskutieren.

Bei einem einfachen Parkverstoß, bei dem der verantwortliche Fahrer nicht bei seinem Fahrzeug ist, ist eigentlich alles ein unangemessener Aufwand.

Was soll gemacht werden?

In der ganzen Straße alle Leute herausklingeln, eine Großfahndung einleiten?

He, das sind unsere Steuergelder, die da verschwendet würden!

Dagegen kann der Halter mit geringem Aufwand mitteilen, wer der Fahrer war - deshalb gibt es den § 25a StVG.

Ganz einfach.  

Leider wird von den Haltern immer wieder der Fehler gemacht, mit den Verwaltungsbehörden darüber diskutieren zu wollen, ob man an der Stelle nun parken darf oder nicht, während die Verwaltungsbehörde eigentlich nur darauf wartet, dass ihr mitgeteilt wird, wer den Verstoß begangen hat - DANN kann in der Sache diskutiert werden.

Anstatt der Behörde also mitzuteilen, dass Sie keine Zeit haben, hätten Sie richtigerweise einfach nur mitteilen müssen, wer das Fahrzeug falsch geparkt hat - dann wird der mitgeteilte Verantwortliche angehört und kann dann darüber streiten, ob man so parken durfte (oder nicht).

 In der Sache kommt es nun darauf an:

Ich möchte wetten, dass das Verfahren schon innerhalb der Frist von 3 Monaten eingestellt wurde, als also eine Verfolgung des wahren Verantwortlichen noch möglich gewesen wäre - Sie haben als Halter nämlich knapp 3 Monate Zeit, den Fahrer mitzuteilen!

Sind auch jetzt diese 3 Monate noch nicht abgelaufen, dann können Sie der Behörde jetzt noch den Fahrer mitteilen und gegen den Kostenbescheid die gerichtliche Entscheidung beantragen (das ist innerhalb von 2 wochen nach Zustellung des Kostenbescheides möglich).

Der mitgeteilte Fahrer wird dann angehört und erhält ggf. einen Bußgeldbescheid. Wenn dagegen Einspruch eingelegt wird, dann geht es vor das zuständige Amtsgericht - da wird dann geklärt, ob man da parken durfte.

Falls nicht, dann kommen natürlich noch Verfahrenskosten dazu, es wird also teurer. Wenn die Fristen abgelaufen sind, dann geht jetzt nichts mehr. 

Zu den Bußgeldbescheiden wegen Lenkzeitüberschreutung ist auzuführen, daß diese verhältnismäßig sein müßen. So war es zum Beispiel der Fall, daß bein einer Spedition Lenkzeitvertöße ohne Ende festgestellt wurden. Hintergrund war, daß die Fahrzeuge einen Schalter hatten mit dem das Aufzeichnungsgerät abgeschaltet wurde. Ein Fahrer hatte dies sentdeckt und den Chef angezeigt. Bei der Duchsuchung wurden sämtliche Tachoscheiben beschlagnahmt, wobei noch etwaige Zufallsfunde ( Waffen etc. )  erfolgen können. Dem Unternehmer wurde ein Bußgeld von 300000 € auferleg und die Fahrer lagen zwischen 8000 und 28000 €. Das Bußegld gegen den Unternemer wurde auf 8000 € und das der Fahrer auf 800 bis 2000 € reduziert gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ferner müssen die Unternehmer die Bußgelder der Fahrer nicht bezahlen, sebst wenn sie dies schriftlich zugesichert haben. Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 8 AZR 465/00).

Gute Fahrt wünscht http://www.lkwrecht.de/

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Sie können uns Ihren Fall KOSTENLOS und UNVERBINDLICH melden. Ihrer Anfrage und das anschließende Telefonat sind für Sie kostenfrei!

Gebühren entstehen erst im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung.

Bitte geben Sie im Formular den Tatvorwurf (z.B. Geschwindigkeitsverstoß, Überladung, Lenkzeitverstoß) an, und welches Dokument Sie zuletzt erhalten haben an. (z.B. Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Strafbefehl).

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