Geschwindigkeitsüberschreitung LKW ab 3,5 To ( u. PKW und LKW bis 3.5 To jeweils mit Anhänger )( Toleranz bei Diagrammscheibe 6 Km ) Bundesstraße s.u.
Bis 10 Km/h
Innerorts 20 €
Außerorts 15 €
11 -15 Km/h
Innerorts 30 €
Außerorts 25 €
Bis 15 km/ h
Für mehr als 5 Minuten oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt ( ggf. Pause nach erster Überschreitung machen- neuer Fahrtantritt !! )
Auch auf der Bundesstraße !, z. Bsp 5 Minuten + X = 6 bis 7 Km vor der Kontrollstelle ! )
Innerorts 80 € 1 PKT
Außerorts 70 € 1 PKT
16 -20 Km/h
Innerorts 80 € 1 PKT
Außerorts 70 € 1 PKT
21 -25 Km/h
Innerorts 95 € 1 PKT
Außerorts 80 € 1 PKT
26 -30 Km/h
Innerorts 140 € 3 PKT 1 Monat FV
Außerorts 95 € 3 PKT
31 -40 Km/h
Innerorts 200 € 3 PKT 1 Monat FV
Außerorts 160 € 3 PKT 1 Monat FV
41 -50 Km/h
Innerorts 280 € 4 PKT 2 Monate FV
Außerorts 240 € 3 PKT 1 Monat FV
51 -60 Km/h
Innerorts 480 € 4 PKT 3 Monate FV
Außerorts 440 € 3 PKT 2 Monate FV
Über 60 Km/h
Innerorts 680 € 4 PKT 3 Monate FV
Außerorts 600 € 4 PKT 3 Monate FV
Geschwindigkeitsüberschreitung LKW gefährliche Güter und Omnibus
Bis 10 Km/h
Außer bei Überschreitung für mehr als 5 min Dauer oder in mehr als zwie Fällen nach Fahrtantritt ( Tip :Pause machen nach erstem Verstoß machen- neuer Fahrtantritt )
Innerorts 35 €
Außerorts 30 €
11 -15 Km/h
Außer bei Überschreitung für mehr als 5 min Dauer oder in mehr als zwie Fällen nach Fahrtantritt ( Tip :Pause machen nach erstem Verstoß machen- neuer Fahrtantritt )
Innerorts 40 €
Außerorts 35 €
Bis 15 km/ h
Für mehr als 5 Minuten oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt ( ggf. Pause nach erster Überschreitung machen- neuer Fahrtantritt !! )
Innerorts 160 € 1 PKT
Außerorts 120 € 1 PKT
16 -20 Km/h
Innerorts 160 € 1 PKT
Außerorts 120 € 1 PKT
21 -25 Km/h
Innerorts 200 € 2 PKT 1 Monat FV
Außerorts 100 € 2 PKT
26 -30 Km/h
Innerorts 280 € 3 PKT 1 Monat FV
Außerorts 240 € 3 PKT 1 Monat FV
31 -40 Km/h
Innerorts 360 € 3 PKT 2 Monate FV
Außerorts 320 € 3 PKT 1 Monat FV
41 -50 Km/h
Innerorts 480 € 4 PKT 3 Monate FV
Außerorts 400 € 3 PKT 2 Monate FV
51 -60 Km/h
Innerorts 600 € 4 PKT 3 Monate FV
Außerorts 560 € 3 PKT 3 Monate FV
Über 60 Km/h
Innerorts 760 € 4 PKT 3 Monate FV
Außerorts 680 € 4 PKT 3 Monate FV
LKW Geschwindigkeit auf autobahnähnlichen Bundesstraßen
Das Problem der Geschwindigkeitsüberschreitung für LKW´s stellt sich insbesondere auf Bundesstraßen, die autobahnähnlich ausgebaut sind, wobei derartige Ausbauten für Fahrzeuge bis 3,5 to gemäß § 3 III Nr, 2 c StVO eine Ausnahme von der Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 Km/ h vorsehen, und diese sozusagen mit Höchstgeschwindigkeit fahren können. Ein LKW mit einer Geschwindigkeit mit 60 km / h verwandelt sich dann blitzschnell in eine Gefahr in Form eines Hindernisses, zumal der PKW Fahrer auch dem Irrtum unterliegen kann sich auf einer Autobahn zu befinden und damit rechnet , daß sich der LKW mit 80 km/h fortbewegt. Berücksichtigt man die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/ h auf Autobahnen, so muß auf autobahnähnlichen Strecken für LKW´s 80 km/ h gelten, zumal wir ja nicht mehr die Straßenverhältnisse aus den sechziger Jahren haben und auch die Ausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere die Bremsen, weit fortgeschritten ist.
Da von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/ h ( Vergl, § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO ) auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen gemäß § 18 StVO eine Ausnahme gemacht wird, muß man auf die Beschilderung achten.
Viele gehen davon aus sich auf einer Autobahn zu befinden, da der Ausbau der Straße hierauf schließen ließ. Selbst die Tatsache, daß kein Standstreifen vorhanden ist, läßt einen anderen Schluß nicht zu, da es noch etliche Autobahnen gibt, die über keinen Standstreifen verfügen. Nach Auffassung von LKW Recht ist eine Gefährdung durch eine höhere Geschwindigkeit des LKW auf autobahnähnlichen Strecken bis zu 80 Km/ h nicht gegeben, da die Gegebenheiten denen einer Autobahn entsprechen. Gerade die Tatsache, daß die Differenzgeschwindigkeit zum LKW infolge der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge bis 3,5 to ein höhere wird, führt dazu, daß langsame Fahrzeuge sich als Hindernis darstellen. Es konnte so, z.Bsp. beim AG Würzburg ( B7 ), eine Einstellung erreicht werden. Auf Kraftfahrstraßen mit einer Fahrbahn für eine Richtung darf nur 60 km/h gefahren werden !! Vergl. § 18 StVO
Es sein noch darauf hingewiesen, daß es Meßorte gibt, bei welchen die Achszahl in Verbindung mit der Geschwindigleit gemessen wird. So werden Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 Km/h ist, erfaßt. ( So auf der A 8 , Höhe Ulm, Richtung München. Mancher Wohnwagenfahrer, der natürlich keinen Begrenzer hat, konnte hierduch sich wieder im Laufen üben / sh. oben Bußgeldkatalog ).
Gemeinhin ist bei Geschwindigkeitswerten mittels Tachoscheiben ein Toleranzwert von 6 Km/h bei der Tachoscheibe angemessen. Vergl. Jagusch / Hentschel § 57a StVZO, Rdn. 6. Die Eichung und das Datum des Prüfzeichens am Tacho sollten erfasst sein, zumal § 57 b StVZO eine Eichung, bzw. Prüfung im zweijährigen Rhythmus vorsieht. Ferner ist von Bedeutung, ob fahrzeugtypische Schaublätter verwendet wurden , wobei die Reifengröße und der Zustand der Reifen zu berücksichtigen ist.. Soweit Sie Schaublätter für größere Geschwindigkeiten verwenden, ist die aufgeschreibene Geschwindigkeit höher, bei Verwendung von Schaublättern für kleinere Geschwidigkeiten, ist die aufgezeichnete Geschwindigleit niedriger. Verg. a. Artikel auf Homepage: Geschwindigkeitsverstoß durch Tachoscheibe
Berücksichtigt man, daß die heutigen LKW über Bremsen verfügen und die Straßenverhältnisse andere sind , die beim Erlaß der Begrenzung der Geschindigkeitberenzung 1952 durch die StVO überhaupt nicht denkbar waren ( wobei die LKW´s eine max Höchstgeschwindigkleit von 80 km/ h erreichten ), erscheint eine Überschreitung in einem ganz anderen Licht, zumal in Frankreich ganz andere Straßenverhältnisse vorherrschen und dort LKW´s 90 km / h fahren dürfen. In den USA dürfen die LKW genauso schnell fahren, wie die PKW ( zum Teil 65 mph ) und das mit zwei Aufliegern. Vielleicht hat man in den benannten Ländern mehr Verständnis für die Leichtigkeit des Verkehrs. Wenn schon der Gesetzgeber hier kein Korrektiv einführt, so könnte doch wenigstens die Justiz unter Berücksichtigung des Einzelfalls und eines gesunden Menschenverstand aus der Sicht eines normalen Autofahrers hier ein Korrektiv setzen, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht durch eine antiquierte Vorgabe aufgehoben wird, wennglich nur in der Form, daß ein Bußgeld von 35 € verhängt werden würde.
Beim Überholen auf Bundesstraße kann weiterhin folgende Tatbestände verwirklichen:
Bußgeldkatalog.
Nr 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 100 € 3 Pkt.
Nr 19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahr-streifenbegrenzung (Zeichen 295,296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt 150 € 4 Pkt
Mit Gefährdung oder Sachbeschädogung 250 € / 300 € 4 Pkt und 1 Monat FV
Bei Überholverbot 70 € / 1 Pkt
Gefährdet man nachfolgenden Verkehr beim Ausscherren zum Überholen Nr. 20 Bußgkat
80 € / 2 Pkte
Überholen bei mangelnder Übersicht 100 € / 3 Pkte
und Fahrstreifenbegrenzung überquert oder Beschilderung nicht beachtet
150 € / 4 Pkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 250 / 300 € und 1 Monat FV
Die Differenzgeschwindigkeit ist natürlich auch einzuhalten ( 80 € 1 Pkt ! )
Bei Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist zu beachten Nr. 81 ff Bußgkat:
Einfahrt an nicht vorgesehener Einfahrt mit Gefährdung 75 € und 3 Pkte.
Beim Einfahren Vorfahrt nicht beachtet 75 € und 3 Pkte
Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren:
in einer Ein oder Ausfahrt 75 € und 4 Pkte
auf Nebenfahrbahn oder Standstreifen 130 € und 4 Pkte
auf Fahrbahn 200 € und 4 Pkte u. 1 Monat FV
Standstreifen zum Zweck schnelleren Fortkommens benutzt 75 € und 2 Pkte
Gerne helfen wir in Verkehrsfragen weiter. Gute und freie Fahrt wünscht http://www.lkwrecht.de/
Rechtsanwalt
Michael Erath
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Rechtsanwalt Michael Erath
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Lkw-Recht, Unfall, Bußgeld, Lenkzeiten, Personenbeförderung, Überladung, Gefahrengut, Transportrecht, Speditionsrecht, Strafrecht
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