LKW-Recht und VBGL

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Bußgeld Allgemein

LKW Überladung und Reifen

1. Überladung

Vorab: Sofern Ihnen ein Verstoß vorgeworfen wird, gilt meistens das Gebot:  Reden ist silber, Schweigen ist Gold. Gold bedeutet meistens eine Einstellung des Verfahrens. Bis 2 % Tolleranz bei 40 to zGG = 800 Kg ohne Buße.

( Überladung zGG über 7,5 to  neu)


Fahrer von    2 - 5 %    30 €                 Halter  35 €            

Fahrer :Mehr als 5 %    80 €    1 Pkt    Halter  140 €           1 Pkt

Fahrer :Mehr als 10 %  110 €   1 Pkt   Halter 225 €            3 Pkt

Fahrer :Mehr als 15 %  140 €   1 Pkt    Halter 285 €           3 Pkt

Fahrer :Mehr als 20 %  190 €  3 Pkt    Halter   380 €          3 Pkt

Fahrer :Mehr als 25 %  285 €  3 Pkt    Halter  425 €           3 Pkt

Fahrer :Mehr als 30 %  380 €  3 Pkt    Halter          €          3 Pkt

Der Regelfall einer Überladung betrifft meistens Lkws. Sofern ein Fall vorstellbar sein könnte, dass einmal die Überladung eines Pkws moniert wird, gelten die folgenden Ausführungen sinngemäß auch für diesen Fall. Vorab sei zu bemerken, daß die Polizei einen geschulten Blick für eine Überladung hat. Insbesondere die Fahrweise, die Stellung und das Niveau des Fahrzeuges als auch das Ladevolumen können erste Anzeichen sein, die eine Wiegung nahelegen.

Bei dem Verdacht einer Überladung werden die entsprechenden Fahrzeuge von Polizei zu einer geeichten Waage begleitet, wo dann eine Wiegung durchgeführt wird. Bei der zu erstellenden Akte sollte sich somit ein offizieller Wiegeschein und eine Eich-Urkunde befinden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Waage überhaupt für eine entsprechende Wiegung zugelassen ist. 

Ist das tatsächliche Fahrzeuggewicht somit ordnungsgemäß überprüft und festgestellt, steht damit auch fest, ob und um wie viel der betreffende LKW das zulässige Gesamtgewicht überschritten hat. Die Überladung wird in der Regel in Kilogramm und in Prozent mitgeteilt. 

Bei der Überladung von LKWs kann man differenzieren zwischen einer „formellen“
(= das zulässige Gesamtgewicht ist überschritten, ohne dass dies zwangsläufig zu einer Gefährdung führt) und einer „materiellen“ (= tatsächlich gefährlichen) Überladung.


In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes deswegen sanktioniert werden muss, weil die entsprechenden Fahrzeuge nun einmal technisch darauf ausgelegt sind, eine Ladung mit einem bestimmten höchstens zulässigen Gewicht zu transportieren und die Überschreitung dieses höchsten Gewichts zu einem nachteiligen Fahrverhalten ( schlechtere Fahreigenschaften, insbesondere Verlängerung des Bremsweges) führt. Dies gilt jedoch für die  „formelle Überladung“ gerade nicht.

Selbstverständlich wäre auch eine „formelle Überladung“ grundsätzlich strafbar und damit bußgeldbewehrt. Es versteht sich allerdings von selbst, dass in einem solchen Fall ein milderer Verstoß vorliegen würde, der dann auch zu einer geringeren Geldbuße, möglicherweise aber auch zu einer Einstellung des Verfahrens führen könnte.

2.1 Subjektive Seite

Die Sachverständigen gehen  in der Regel von der folgenden „Faustformel“ aus:

o           eine Überladung bis zu 20 Prozent bemerkt der Fahrer i. d. R. nicht;

o           eine Überladung zwischen 20 Prozent und 30 Prozent kann der Fahrer bemerken,    er muss es aber nicht;

o           eine Überladung von 30 Prozent oder mehr bemerkt der Fahrer.

Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus zweifelhaft, dass Lkw-Fahrern in Bußgeldbescheiden immer wieder Überladungen von weniger als 10% vorgeworfen wird.

Für diese Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit kommt es aber - zusätzlich -  auf die folgenden Punkte an:

-               Fahrerfahrung generell,

-               Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug,

-               Fahrerfahrung mit der speziellen Ladung,

-               außergewöhnliche Umstände (z. B. Ladung sonst trocken, jetzt ausnahmsweise feucht/nass, Beladung bei Nacht oder im Wald, fertig beladenes Fahrzeug übernommen),

-               Wegstrecke/Fahrzeit bis zur Kontrolle.


2.2  Formelle Überladung

Moderne LKWs sollen auf der ganzen Welt verkauft werden. Da in anderen Ländern andere (höhere) zulässige Gesamtgewichte gelten, sind die Lkws in der Regel dann auch - selbst wenn sie in Deutschland verkauft und eingesetzt werden - auf ein höheres zulässiges Gesamtgewicht ausgelegt.

Einige Fahrzeughersteller tragen dem Umstand der geringeren Zuladung bei deutschen LKWs zwar dadurch Rechnung, dass die Fahrzeug-Technik auch entsprechend (geringer) dimensioniert ausgelegt wird, dies variiert jedoch von Fall zu Fall.

In der Regel kann somit ein entsprechender LKW durchaus mehr Ladung transportieren, als ihm nach den deutschen Gesetzen erlaubt ist.

Im Einzelfall kommt es auch vor, dass ein LKW unterhalb seines eigentlich möglichen zulässigen Gesamtgewichtes zugelassen wird (Fachbegriff: "ablasten"), z. B. um so  neben einer Umgehung der Mautpflicht zu erreichen, dass das Fahrzeug  mit der alten Führerscheinklasse 3 gefahren werden kann. Auch dies kann zwar mit technischen Eingriffen einhergehen, i. d. R. erfolgt jedoch nur eine entsprechend (geringere) Zulassung.

Diese Möglichkeit ist zwischenzeitlich durch die neuen Führerscheinklassen und die neue Einteilung nur noch für die Besitzer „alter Führerscheine“ relevant und wird zukünftig weniger benutzt werden.

Hieraus ergibt sich zwanglos, dass ein entsprechender LKW zwar formell überladen sein kann, dass also bei einem solchen LKW das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist, dies jedoch nicht zu den gefürchteten nachteiligen Fahreigenschaften führt, weil dieser LKW eben ganz unproblematisch auch deutlich mehr Zuladung befördern kann.

Die Klärung der entsprechenden technischen Fragen erfordert oftmals eine umfangreiche Recherche bei den jeweiligen Fahrzeugherstellern. Aus diesem Grund sollte zu einer entsprechenden Verhandlung nicht nur ein technischer Sachverständiger hinzugezogen werden, dieser sollte vielmehr bereits im Vorfeld vom Gericht eingeschaltet und entsprechend mit der Klärung beauftragt werden, um so eine Vertagung zu vermeiden - entsprechendes kann der Verteidiger auch anregen.

2.3. Materielle Überladung

Ein wenig anders sieht die Sachlage bei einer materiellen Überladung aus. Die entsprechenden LKWs fallen Polizei-Beamten in der Regel allein schon deshalb auf, weil man den Fahrzeugen die Überladung „ansieht“.

Lässt sich der Grund der vorgenommenen Kontrolle und Überprüfung der Akte nicht entnehmen (i. d. R. beschreiben die Polizei-Beamten den Fahrzeugzustand in einem Vermerk, wenn nicht gar Fotos gefertigt werden), sollte dies egenstand der Erörterung und Zeugenbefragung in einer Hauptverhandlung sein.

Oftmals stützen sich die Beamten auch auf bloßer Erfahrungswerte („LKWs, die so hoch beladen sind, sind meistens überladen“), aber auch hier kann man sich manchmal täuschen.

Es versteht sich von selbst, dass allein schon zu der Frage, ob die Überladung im vorliegenden Fall zu einer nachteiligen Veränderung der Fahreigenschaften führt, ein Sachverständiger zu hören sein wird. Dieser Sachverständige wird sich dann auch dazu äußern müssen, die Überladung von dem jeweiligen Fahrer unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich bemerkt werden konnte. ( Subj. Pflichtwidrigkeit )

Gerade in solchen Fällen kann es entscheidend sein, ob der Fahrer aufgrund seiner Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug und der zurückgelegten Wegstrecke überhaupt bemerken konnte, dass sich dass Fahrverhalten nachteilig verändert hat, dass also z. B. der Bremsweg deutlich länger, das Fahr- und Lenkverhalten ein anderes ist.

Denn schließlich ist es ja so, dass nur der Fahrer, der dieses Fahrzeug schon einige Male „normal“ beladen gefahren hat, eine Vergleichsmöglichkeit hat, um so zu erkennen, dass sich das Fahrzeug ihm konkreten Fall anders - langsamer, schwerfälliger - fährt und daher überladen sein könnte. Voraussetzung hierfür ist natürlich das Zurücklegen einer mehr als geringfügigen Wegstrecke.

Liegen sichtbare äußere Anzeichen für eine Überladung vor, können diese dem  Betroffenen in der Regel nicht verborgen bleiben. 

( Exkurs : Erst recht kann dem Fahrer die Überladung nicht  verborgen bleiben, wenn ihm entsprechende Lieferpapiere oder gar Wiegescheine ausgehändigt wurden und er diese auch noch bei der Kontrolle aushändigt. Sofern Wiegescheine ausgehändigt werden, veranlaßt dies die Ermittlungsbehörde bei einer Überladung der elektronischen Waage einen Besuch abzustatten und sämtliche Überladungen dort "herunter zu laden" und die Nachweise zu beschlagnahmen ( mechanische Waagen mit Stempel  wird es nur noch wenige geben ) . Dies führt dann dazu, daß innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 26 III StVG die Fahrer wegen der womöglich mehrfachen nachgewiesenen Überladung erfaßt und verfolgt werden. Nach der Drei Monats Frist "hagelt" es ggf. Verfallsbescheide gemäß § 29 a OWiG gegen den Unternehmer( sh. u. ). Man stelle sich nur die Waage eines Unternehmens oder Deponie, insbesondere bei Schüttgut oder einem Sägewerk vor, die die ein- und ausgehenden Gewichte mit Kennzeichen erfasst. Der Rest ist dann reine Formsache. Nicht selten werden bei ersten Hinweisen auch Durchsuchungen beim Unternehmer, sei es im Büro und in dessen Privaträumen, durchgeführt und alle Frachtpapiere, die insbesondere auf eine Überladung hindeuten, beschlagnahmt, wobei in diesem Zusammenhang Zufallsfunde ( z.Bsp. Waffen, Manipulationen u.a. ) ebenfalls gerne erfasst und verfolgt werden.)  

Liegt damit ein Indiz für eine Überladung vor, so wird dessen Beweiskraft in aller Regel nicht dadurch entkräftet, dass weitere (zusätzliche) Indizien für Überladung nicht feststellbar sind, wie z. B. Veränderung des Lenkverhaltens u.ä.

Sind Anzeichen für eine Überladung vorhanden, ist der Betroffene verpflichtet, sich zuverlässig zu vergewissern, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten ist. Darauf, dass „schon korrekt“ verladen sei, darf er sich dann nicht mehr verlassen. Dem strengen Maßstab, der an seine Sorgfaltspflicht in diesem Fall anzulegen ist, wird eine einfache Überprüfung von Federn, Bremsvermögen und Lenkverhalten nicht gerecht.

Dabei ist davon auszugehen, dass in der Regel erst Überladung von 30 Prozent und mehr an der Stellung der Federn, der Bremsverzögerung etc. erkennbar sind.

Im Interesse der Verkehrssicherheit und des Straßenzustands ist dem LKW-Fahrer in diesen Fällen zuzumuten und auch erforderlich, dass er das Gesamtgewicht des Zuges durch Wiegen auf der nächstgelegenen geeigneten Waage überprüft. Kann er sich hierzu nicht entschließen oder ist eine solche Waage in näherer Umgebung nicht vorhanden, so ist er gehalten, die Ladung entsprechend zu verringern, wobei in Kauf zunehmen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht des Zuges möglicherweise nicht voll ausgenutzt wird.

Das bloße Schätzen des Gewichts der Ladung ist in einem solchen Fall nur dann als zulässig anzusehen, wenn der Betroffene zuvor bei einer Ladung von Holz gleicher Art und Menge von derselben Abholstelle das Gesamtgewicht durch Wiegen ermittelt hat und dann keine Umstände darauf hinwiesen, dass bei der erneuten Ladung solchen Holz des von einem wesentlich anderen spezifischen Gewicht ausgegangen werden muss.

Die Obergerichte gehen damit bei ihrer Rechtsprechung davon aus, dass ein Fahrer, der nicht sicher weiß, wie viel er lädt, eben nur so viel laden darf, dass er „auf der sicheren Seite“ ist.

Auch wenn dies mit der tatsächlichen Praxis sicher wenig zu tun hat:

Der Fahrer muss also eher mit zu wenig Ladung fahren, als dass er eine Überladung riskiert. Weiter wird von dem Fahrer verlangt, dass er für den Fall, dass er die Ladung überhaupt nicht einschätzen kann, als nächstes zu einer öffentlichen Waage fährt, um so den Beladungszustand zu überprüfen.

Nicht vergessen werden sollte er Fall, dass sich die Ladung bzw. deren Zustand während der Fahrt verändert. So ist es durchaus möglich, dass ein LKW mit nicht abgedeckter Ladung (Holz-Transport, Sand) in ein Gewitter kommt und sich so die Ladung dabei dann mit Regenwasser voll saugt. So ist z. B. nasser Sand  selbstverständlich schwerer als trockenes Holz, so dass es durchaus vorkommen kann, dass der LKW dann in diesem Zustand überladen ist. Andere Materialien - z.B. Holz - reagieren auf Regen nicht so empfindlich, dass sich ihr Gewicht dadurch wesentlich verändert.

Einem Fahrer zuzumuten, auch einen solchen Fall  - Wolkenbruch während der Fahrt - vorauszusehen und dafür Vorsorge zu treffen, hieße sicherlich die Anforderungen überspannen.

Der Weg zur Waage darf nicht zuweit sein ! Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor. Grundsätzlich gilt, dass polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten ist. Dabei hat die Polizei bei diesen Anweisungen grundsätzlich ein Ermessen, das sie jedoch pflichtgemäß ausüben muss.Eine Grenze findet dieser Spielraum der Polizei bei ihren Anweisungen allerdings in der Zumutbarkeit. Dabei lässt sich ausschließen, dass diese Grenze starr zu ziehen ist - 3,0 km sind zumutbar, 3,1 km nicht? Das lässt sich sicher ausschließen. Immerhin wird der Lkw-Fahrer insoweit geschützt, dass die Fahrt zu einer Waage auf Anweisung der Polizei nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (BayObLG DAR 92, 388). Und eine Grenze, die es 1987 (jedenfalls so) nicht gab, besteht auch heute nicht. Man wird also lange diskutieren können, was zumutbar ist - sicherlich keine Fahrt über eine weitere Strecke, wobei das dann schon etliche km sein müssten bzw. mehrere Stunden in Anspruch nehmen müsste. Wenn die nächste geeichte Waage eben 20 km entfernt ist, dann wird da gewogen, ohne Diskussion. Nebenbei bemerkt: Ist die nächste Waage weit entfernt, dann stellt sich die Frage, was dann passieren wird.Der kontrollierende Polizeibeamte, der den Verdacht hat, dass das Fahrzeug (deutlich) überladen ist, kann dieses Fahrzeug nicht einfach fahren lassen, er MUSS eine Fahrt unterbinden. Ob dann also eine mobile Waage vor Ort geholt wird, das Fahrzeug entladen, die Ladung einzeln verwogen, ganz egal: auch das dauert. Und zwar so lange, dass man in der Zeit schon längst bis zur nächsten Waage (und zurück) gefahren wäre...Ps: In Österreich sind 44 to zGG, in manchen Regionen in Frankreich bis 48 to und in Schweden bis zu 60 to zGG erlaubt.  Letzlich ist auch auf die Achslast und der damit einhergehenden Überladung hinzuweisen, die ensprechend bewehrt ist. Die Vorwerfbarkeit muß hier jedoch auch gegeben sein.

Hinzu kommt noch die Möglichkeit eines Verfallbescheides, dessen Sinn darin liegt, daß der Gewinn, der infolge der Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften ( zusätzliche oder nicht genehmigte Ladung etc. ) abgeschöpft werden soll. Hierzu führt das Ordnungswidrigkeitengesetz folgendes aus: § 29a OWiG Verfall

(1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.

Vergl. a. OLG Koblenz 1 Ss 247 / 06, bzw. 2040 Js 66619/05 13 Owi- StA Koblenz. Der Verfall wird meistens gegen den Unternehmer angeordnet mit der Begründung: Wirtschaftlicher Vorteilsgewinn durch Begehung einer Ordnungswidrigkeit; Abschöpfung der Vermögenvorteile; Verbesserung der Marktposition; Verdrängung der Konkurrenz; Gebrauchsvorteile; Sichere Aussicht der Gewinnerzielung. Erlangt ist die Sache bereits dann, wenn Sie durch den Täter in irgendeinerweise des Tatablaufs erreicht wurde und diesem in irgendeinerweise wirtschaftlich zu Gute kommt. Etwas ist jedwede Erhöhung der wirtschaftlichen Vermögenvorteile, jede günstigere Gestaltung der Vermögenlage. die fiskalisch bezifferbar ist. Die Höhe des Verfalls berechnet sich  nach der Tabelle 3 des KGS ( Kostensätze Güterverkehr Straße ), Ausg. 2008, Verkehrsverlag Fischer und setzt sich aus der tatsächlichen Überladung und der mit dieser zurückgelegt Wegstrecke zusammen. Wäre der Transport genehmigungsfähig gewesen ( Schwertransport ) sind die ersparten Aufwendung in Ansatz zu bringen. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers ist im Einzelnen zu prüfen und bei der Höhe des Bußgeldes der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.  Näheres auf Anfrage.

2. Abgefahrene Reifen

Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder ausreichende keine ausreichende Profil - oder Einschnittiefe besaß.  Nr. 212 BußgKat 50 Euro 3 Pkte als Halter angeordnet 75 Euro und 3 Pkte gem. Nr. 213 Bußgkat.

Ein moderner Reifen ist aus einer Vielzahl von Rillen zusammengesetzt


So gibt es:

-               Entlastungs-Rillen,

-               Wasser-Ablauf-Rillen,

-               Stabilisierungs-Rillen,

-               Wärmeabfuhr-Rillen und letztlich

-                Profil - Rillen.

Wer weiß, wo er suchen muss, wird im Hentschel schnell fündig. Dort ist nachzulesen, dass es für die Frage der Strafbarkeit einzig und allein auf die Profil-Rillen ankommt.

Dass dies tatsächlich so ist, scheint sich jedoch noch nicht überall (insbesondere bei Polizei und Verwaltungsbehörden) herumgesprochen zu haben.

So ist in vielen Akten bei den entsprechenden Meldungen zu lesen:

-              Reifen abgefahren,

-               kein/schlechtes Profil,

-       1./2. Rille Profil unter zwei Millimeter u.s.w.

Soweit ein oder mehrere Reifen ihm jeweiligen Fall tatsächlich nicht soweit (komplett) abgefahren sind, dass man mit diesem Reifen an einem Formel 1 - Rennen teilnehmen könnte, macht es durchaus Sinn, die Sache weiter zu verfolgen.

Kann sich der betreffende Beamte im Rahmen einer Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern, welche Rille denn nun tatsächlich (wie) abgefahren war , vermag ein Sachverständiger sich auch nicht dazu  äußern, ob es sich um eine Profil-Rille gehandelt hat. Alle anderen Rillen - eben mit Ausnahme der Profil-Rillen - dürfen straflos abgefahren sein!

Im Einzelfall kann es auch durchaus Sinn machen, die beanstandeten Reifen von einem Sachverständigen (z. B. TÜV/DEKRA) überprüfen zu lassen. In nicht in wenigen Fällen kommt eine solche Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Reifen zwar „an der Abfahrgrenze“, aber eben (gerade) noch zulässig sind.

Sofern der Betroffene in der Folge der Beanstandung die beanstandeten Reifen ersetzen lässt und sich hierbei ergibt, dass es sich um einen solchen Grenzfall handeln könnte, macht es durchaus Sinn, die ersetzten Reifen aufzubewahren und ggf. zu einem Hauptverhandlungstermin direkt "mitzubringen".

Im übrigen: wurde von der Polizei der Sachverhalt nicht ausreichend dokumentiert, wer will überprüfen können), ob es sich bei dem vorgelegten Reifen tatsächlich um den ursprünglich beanstandeten Reifen handelt? Zu Lasten des Betroffenen kann dies allerdings kaum gehen. 


Verschiedenes:

Fahren ohne Schuhe ( jetzt zulässig nach OLG Bamberg )

Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hatte bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen ein Fahrzeug führt und somit die Gefahr hervorgeruft, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellte dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet.

Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde.

Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann....

(OLG Bamberg Az. 2 Ss OWi 577/06). Im diesem Fall wurde gegen einen Lkw-Fahrer ein Bußgeldbescheid in Höhe von 50 Euro verhängt, weil er bei einer Polizeikontrolle auf der A 9 ohne Schuhe und nur in leichten Socken hinter dem Steuer ertappt wurde. Nach Ansicht der Bamberger Richter ist es mit den Pflichten eines sorgfältigen Verkehrsteilnehmers unvereinbar, ein Kraftfahrzeug ohne ordnentliches Schuhwerk zu führen. Allerdings konnten sich die Kontrollbehörden nach Meinung des Gerichts für den Bußgeldbescheid auch nicht auf die ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung geforderte vorschriftsmäßige Ladung und Besetzung des Fahrzeugs berufen: Die Kleidung eines Fahrers gehöre nicht zur Ladung des Fahrzeugs und der Fahrer selbst auch nicht zur Fahrzeugbesetzung.

Div. Stellungnahmen  v. Richter am Amtsgericht Jung
Unsitte Warnblinker
Wann man im Straßenverkehr "Schall- und Leuchtzeichen" gegen( also HUPEN und BLINKEN)darf, ist in § 16 StVO geregelt.
Da heisst es:
§16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
Beachte Abs. 2: da steht, wann der Warnblinker benutzt werden darf.
Der Warnblinker dient also zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer, wenn ein Fahrzeug eine Panne hat, wenn es abgeschleppt wird, bei einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und am Stauende.
Der Warnblinker ist also kein allgemeines Hinweissignal, sondern schon etwas Besonderes - die allgemeine Unsitte, ihn bei jeder passenden (oder unpassenden) Gelegenheit zu benutzen, z.B. beim Parken in 2. Reihe usw., ist also falsch (und wird bestraft).
Wer jetzt meint, dass beim Parken in 2. Reihe doch eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer besteht und deshalb der Warnblinker einzuschalten ist, hat jedenfalls recht, was die Gefährdung betrifft - und deshalb darf man nämlich nicht in 2. Reihe parken, durch den Warnblinker wird das nicht besser oder gar erlaubt. Beim Wenden und Rückwärtsfahren gilt das Gleiche:

Das darf man nämlich nur, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.  Also Warnblinker an und mit Gas zurück? Nein, falsch, denn dazu dient der Warnblinker eben gerade nicht! Für das Wenden gilt das ebenso.
Also: Der Warnblinker bleibt aus, sonst gibt es eine Verwarnung zu 5,- Euro!  

Gurtpflicht für Hunde - Verstöße werden mit Bußgeld geahndet

Immer mehr Autofahrer sind überrascht, wenn sie von der Polizei angehalten werden und 35 Euro Bußgeld bezahlen müssen, da ihr Hund nicht angeschnallt war. Doch laut der Verkehrssicherheit  nach §23 StVO sind Tiere genauso anzusehen wie normale Ladung und müssen deshalb auch besonders gesichert werden. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch mitgeführte Hunde im PKW kann sogar mit 50 Euro und drei Punkten in Flensburg geahndet werden.

 Die Sicherung von Tieren sei mit der Durchschlagskraft bei einem Unfall begründet.

Gurtpflicht des Beifahrers, Verantwortlichkeit des Beifahrers

Frage 1: Thema Gurtpflicht

Wird der LKW Fahrer zur Verantwortung gezogen wenn sein oder seine Mitfahrer nicht angeschnallt sind und darf ein Fahrer die Weiterfahrt verweigern wenn die Mitinsassen sich nicht anschnallen wollen?

Frage 2: Thema Winterdienst

Ist es zulässig 8 Stunden zu arbeiten hier von 7:15 -16:00 ,Pausen inbegriffen, und anschließend noch bis 21:00 auf einem LKW als Fahrer im Räum und Streudienst tätig zu sein? Es wurde uns gesagt das Arbeitzeit nichts mit der Lenkzeit zu tun hat.

Frage 3: Thema Ladungssicherung

Ist der Beifahrer für die Ladungssicherung mitverantwortlich,wenn er zwichenzeitlich vom Fahrer oder bedingt durch die zu verrichtende Arbeit, damit beauftragt wird/ist?

 

Antwort :Bei allen diesen Fragen geht es eigentlich nur darum, wer wann wo warum verantwortlich ist.

Grundsätzlich ist es so, dass der verantwortlich ist, der "am nächsten dran" ist, das ist regelmäßig der Fahrer eines Fahrzeugs. Der ist auch als Verantwortlicher während einer Fahrt "der Hausherr" im Fahrzeug, natürlich aber nur - wie auch in einem Haus - nur in einem gewissen Rahmen. Jeder ist für sich selbst verantwortlich, also muss jeder selbst darauf achten, dass er angeschnallt ist. Ausnahme: Kinder, Betrunkene, sonst beeinträchtigte Personen. Vorsicht: Kinder ungesichert befördern ist ein eigener Bußgeldtatbestand!

Zwar mir der Ausnahme "Kfz über 3,5 to" (weil da keine Gurte vorhanden sein müssen, aber wenn welche da sind... Sie sagen "Anschnallen!", der Mitfahrer lacht nur.

Was nun?

Sie dürfen ihn natürlich nicht so lange prügeln, bis er sich anschnallt o.ä. Aber: bei/nach einem Unfall könnte jemand auf die Idee kommen, dass Sie nicht nachdrücklich genug aufs Anschnallen gedrungen haben o.ä. Hinterher sind wir mal wieder alle schlauer.

Und: da Mitfahrer einen Sicherheitsgurt - wenn vorhanden - nutzen müssen, könnte ein ungesichertes Mitnehmen für den Fahrer ein Verstoß gem. Nr. 97 BKatV sein, kostet aber "nur" 5 Euro - für den Mitfahrer sind es 30 Euro.

Aber: der Fahrer ist eben "Herr im Hause". Wenn Sie sagen, dass es Ihnen ein zu großes Risiko ist, wenn sich einer nicht anschnallt, dann fahren sie eben so lange nicht, bis er angeschnallt ist - oder er fährt nicht mit. Basta.

Die Frage 2 verstehe ich so, dass Sie 8 Stunden "normal" arbeiten, also nicht als Fahrer eines Lkw und dann Bereitschaft - Winterdienst - haben.

Auch hier gilt: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, der muss fit sein.

Wer übermüdet am Straßenverkehr teilnimmt, der riskiert, gem. § 315c StGB bestraft zu werden, denn er ist "körperlich nicht geeignet". Ist doch eigentlich klar:

Ob ich nun einige Bier getrunken habe und mich ins Auto setze oder ob ich hundemüde von der Arbeit noch Auto fahren muss und gähnend am Steuer sitze, kaum die Augen aufhalten kann - wo ist der Unterschied? Wenn es dann zu einem Unfall kommt, dann schaut man schon recht genau hin: Wann war Arbeitsbeginn, was gearbeitet (körperliche Arbeit oder Bürotätigkeit?), Ruhezeiten, wann die Fahrt im Winterdienst, unter welchen Verhältnissen (z.B. dichter Schneefall o.ä.) - ja, und dann sitzt da ein Rechtsmediziner als Sachverständiger und entscheidet, ob sie "körperlich geeignet" waren (oder eher nicht).

Natürlich hat Arbeitszeit nichts mit Lenkzeit zu tun - aber damit, ob sie letztlich nicht anders zu behandeln sind, als hätten sie sich im volltrunkenen Zustand hinters Steuer gesetzt (oder nicht). Wie könnte man so schön sagen: wie immer ohne Gewähr - und auf eigenes Risiko. Ich meine, dass ein sorgfältiger Arbeitgeber eine Pause von 1-2 Stunden zum Ausruhen geben müsste, denn auch ein Arbeitgeber hat eine Sorgfaltspflicht. Oder aber: wenn ein Arbeitgeber sagen würde, dass er nach Arbeitsende um 16.00h erst einmal eine Pause braucht, bevor er Winterdienst macht, dann kann man das nicht beanstanden, denn das ist hochvernünftig.

Das geht so ein wenig in die Richtung wie mit dem Bereitschaftsdienst der Ärzte: da hat es wie viele Jahre gedauert, bis es endlich durch war, dass dieser Schlaf mit ständigen Noteinsätzen eben kein Schlaf und damit keine Ruhe und Freizeit, sondern vielmehr Arbeit ist. Bei Ihnen halten sich alle bedeckt, weil es nichts anderes bedeutet, als dass man Ihnen 1-2 Stunden Pause als Vorbereitungszeit bezahlen müsste - will natürlich keiner. Setzen sie sich doch lieber auf eigenes persönliches Risiko auf den Bock. Passiert dann etwas, dann heisst es: "Jaaaaa, war natürlich klar, dass er nicht fahren muss, wenn er zu müde ist, das verlangt doch keiner...".Ach ja ?.

Frage 3.

Eigentlich schon beantwortet.Verantwortlich ist zunächst der Fahrer.Der kann seine Verantwortung allerdings auf einen anderen übertragen. Aber:

1. der Beifahrer/Mitfahrer muss überhaupt bereit sein, diese Verantwortung zu übernehmen, 2. Der Beifahrer muss davon etwas verstehen, 3. der Fahrer muss den Beifahrer überwachen und beaufsichtigen, kann also seine eigene Verantwortung nicht komplett abgeben. Bevor der Fahrer abfährt, muss er also einmal komplett um das Auto laufen, Spanngurte zählen (und nachrechnen), überall hinschauen, Reifenprofil nachmessen usw.  So ist das eben....

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